I.
Historie und Exkurs:
Um einen
Vertrag zu bewerten, muß man einen Vertrag haben -und lesen.
Eine
Binsenweisheit -doch nicht so in Niederscheidweiler.
Dort reicht den Räten offensichtlich das Gottvertrauen in die
VG-Manderscheid und natürlich in "die Bürgermeisterin,
respektive den Bürgermeister".
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Es
gilt derweil zu oft: Vertragstext, brauchen wir nicht.
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Was
diesen Ratsmitgliedern billig war, war erfreulicherweise einigen BürgerInnen nicht
Recht.
Diese Bürger
haben in der jüngsten Vergangenheit die Strassenbeleuchtungsverträge
bei der Gemeinde angefordert.
Diese Anforderung wurde seitens der Gemeinde abgelehnt.
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Verträge
zur Bürgerhand?- Igitt.
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Die BürgerInnen
suchten Rat und Hilfe.
In meiner Funktion als Ratsmitglied von NSW habe ich sodann einen
Antrag an die Gemeinde nach dem Landesunweltinformationsgesetz (LUIG)
gestellt.
Gegenstand
war u.a. die Vorlage aller Beleuchtungsverträge ab Anbeginn der
Strassenbeleuchtung in unserer Gemeinde. Was mir als
"Ratsmitglied für die Ratsarbeit" verweigert wurde, wurde nun wenigstens zum
Teil vorgelegt,
nämlich die "alten, historischen Verträge" ab ca. 1960
-1997.
Die
aktuellen Verträge jedoch fehlten.
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Aus
diesen Altverträgen wurde offenbar:
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Die
Strassenbeleuchtung wurde Zug um Zug an das RWE übertragen.
Jeder "neue" Vertrag stellte die Gemeinde bezogen
auf den vorherigen Vertrag schlechter
-und damit die BürgerInnen, welche die "Musik"
bezahlen dürfen.
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Zum
Sachverhalt in aller Kürze:
In den sechziger Jahren wurde die Beleuchtungsanlage von der Gemeinde
bestellt, bezahlt und an das RWE unentgeltlich übertragen. Was mir
hier schon Magendrücken verursacht, denn eine unentgeltliche
Eigentumsübertragung an einen Privatunternehmer ist schlichtweg
verboten, diese Handlung hatte jedoch eine "unbezahlbare Gegenleistung" zum
Hintergrund.
Denn das RWE erklärte sich bis in alle Ewigkeit,
zumindest bis zum Jahr 2015 bereit, für alle Kosten der Erneuerung
nach Ablauf der wirtschaftlichen Nutzungszeit aufzukommen.
KLARTEXT
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Das
RWE übernimmt alle Kosten der Erneuerung der Beleuchtung bis zum Jahr
2015.
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Eine
vorzeitige Vertragsaufhebung wurde ausgeschlossen!
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Jahre später
wurde noch während der Laufzeit des alten Vertrages (also
rechtswidrig),
ein
neuer Vertrag geschlossen und die Erneuerung nun kostenmäßig der
Gemeinde auferlegt.
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Wer
beschließt und unterzeichnet solch "verschlechterten" einen Vertrag?
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Nun der
damalige Gemeinderat, unterzeichnet von der Bürgermeisterin,
Fr.Sliwka.
Zur
Rettung der "Ehre" sei hinzugefügt, daß viele Gemeinden
diese RWE-Musterverträge unterzeichneten.
Stellt sich die Frage nach dem warum?
Antwort: wohl wegen des Geldes.
Denn das RWE übertrug auf die Gemeinde auch die gebildeten Rücklagen,
das sogenannte "Erneuerungskonto".
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Kohle
satt: das Erneuerungskonto des RWE geht an die Gemeinde.
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Und was machten die Gemeinden mit dem Füllhorn, den "Rücklagen
des Erneuerungskontos"?
Nun, im Zuge der "Dorferneuerungen" wurden viele zusätzliche
Leuchten aufgestellt.
Oft wurde diese Leuchtstellen aus Zuweisungen der Länder -nichts
anderes als des Bürgers Steuergeld- finanziert.
Ebenso oft aus
"einmaligen Beitragsbescheiden.
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Damit
verfügten die Gemeinden über "intakte" Beleuchtungen.
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Die nun in "bar" zur Verfügung stehenden Rücklagen
des Kontos wurden
verbraten.
Nicht immer, aber immer öfter.
Wir
erinnern uns an den Ausspruch unseres Bürgermeisters auf meine Sorge
der insgesamt fehlenden Rücklagen für den Erhalt der gemeindeeigenen
Anlagen, auf die dann im fünfstelligen Kostenbereich drohenden
Beitragsbescheide für die "Erneuerung" von Straßen, Wegen
etc., der resultierenden Insolvenz vieler Anlieger, der Altersarmut...
Ausspruch
des BM:
Wenn wir Rücklagen bilden, dann hätten wir ja kein Geld mehr, dann könnten
wir nicht bauen -z.B. den Dorfplatz.
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Die
Meinung der Gemeinde: Rücklagen, können wir nicht, brauchen wir
nicht...
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So
waren alle zufrieden:
die Gemeinderäte
-(zur Wiederwahl), ob der tollen, eigenen Leistung eines "schöneren"
Dorfbildes
viele BürgerInnen
-ob der "kostenlosen" Schöner-Wohnen-Optik
das RWE
-für den gemeindlichen Verzicht auf zukünftige Kostenübernahmen
-für einen mehr als verdoppelten Stromabsatz für die vielen, neuen (und ineffizienten) Leuchten
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Kleine
Geschenke erhalten eben die Freundschaft
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Wenn
kleine Geschenke die Freundschaft erhalten, was bewirken dann erst größere
Geschenke?
Größere
Geschenke in Form von ganzen Anlagen...von Beleuchtungsanlagen.
In unserer Gemeinde ein Wert von sicherlich an die 100.000 EUR.
Bezogen auf RLP: sicherlich hunderte Millionen EURO.
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Ja, was
bewirken diese Geschenke?
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Nun
vielleicht ?
-Spendengelder vom RWE für die Gemeinde (Ablassscheine?)
-Lohn und Brot für "besonders zuverlässige" Zuarbeiter?
-Posten im Aufsichtsrat und Vorstand?
-Vorzugsbehandlung in Form kleinerer oder größerer Zuwendungen?
Das RWE
macht jedenfalls keine Hehl daraus, bis in die Ortsgemeinden
"unterstützend" zu wirken.
Aber
waren nun auch alle zufrieden?
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Nein,
denn die Zeche muß bezahlt werden. Und
wie immer: von
den BürgerInnen.
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Per Einmalbescheid für die Beleuchtungsanlage, per wiederkehrenden
Bescheiden, per Stromrechnung...
Und so
kam durch ein paar Unbeirrbare ans Tageslicht, was eigentlich im
Dunkeln bleiben sollte.
Ist
Licht am Ende der Dunkelheit?
Lesen Sie die Ausführungen zu den weiteren Ratssitzungen -a never
ending story...
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Lesetip:
Wahrheiten aus der Eröffnungsbilanz unserer Gemeinde
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Auszug
aus dem Vertragstext, der Vertrag kann hier eingesehen werden.
§ 2
Straßenbeleuchtungsvertrag (Mustervertrag)
-Eigentümer;
RWE
und weiter:
-Stromversorger: RWE
-Wartungsdienst: RWE
-Nutzungsrechte: RWE
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Das
ist skandalös.
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Es ist
so, daß der Gemeinderat (ohne meine Stimme) die gesamte
Beleuchtungsanlage verschenkt hat
-selbstverständlich hat man die BürgerInnen
zuvor für die Straßenbeleuchtung bezahlen lassen.
Zuletzt
wurden für die Hauptstrasse in 2009 Beitragsbescheide erstellt und
die AnliegerInnen belastet.
Nach
meiner Auffassung stellen Straßenbeleuchtungsverträge mit
"geschenkter" Eigentumsübereignung der Anlage an das RWE
eine strafbare Handlung dar.
Zudem ist ein solcher Vertrag sittenwidrig.
Sittenwidrige Verträge sind zudem rechtsungültig.
Aus
rechtsungültigen Verträgen kann keine Zahlungslast gegenüber dem Bürger
hergeleitet werden.
Aus dem Verschenken von Eigentum kann ebenfalls keine Zahlungslast
gegenüber dem Bürger abgleitet werden.
Der
Vertrag widerspricht § 79 GemO - Veräußerung von
Vermögen.
(s.a. Kommunalbrevier GemO, Seite 98 ff.)
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