. VBB  e.V. - Vereinigung Bürger für Bürger e.V. .
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Der Autor ist Ratsmitglied und möchte den interessierten BesucherInnen in allgemein verständlicher Weise 
das Wesen gemeindlicher Haushalte, Haushaltsplanungen und Bilanzierungen näherbringen.

Es geht mir hier um den "praktischen Nutzen" - nicht um einen Lehrgang in Buchhaltung.

Es handelt sich bei diesem Projekt um eine Trilogie. 
Sofern Sie den Teil 1 und 2 gelesen und die Downloads ausgedruckt haben, können Sie den Vorspann überspringen.

Der weiterführende Teil der Trilogie enthält eine Kurzzusammenfassung der vorherigen Teile.

Wir benötigen für den dritten Teil den Anlagenspiegel (a.Teil 1) und die Bilanzübersicht (a.Teil 2).

 Im "Teil 3" erklären wir die Art und Weise der Feststellungen der gemeindliche Werte.
Wer glaubt, die Werte würden nachvollziehbar über "Rechnungen" und/oder Herstellungsdatum ermittelt, wird sich wundern.
Und wer glaubt, z.B. Laternenmasten wären "aus fester Materie", gleichsam materiell, der wird ebenfalls in Staunen geraten.

Da ist das Verschenken von Gemeindeeigentum in großem Stil sicherlich nicht mehr nennenswert überraschend.

Oder doch?

Lesen Sie nun, wie kreative Buchführung funktioniert.

Zum besseren Verständnis empfehle ich, alle bereitgestellten Dokumente zu nutzen.

In diesem Sinne bitte ich um Nachsicht, wenn die grundsätzliche Darstellung von Sachverhalten und Zusammenhängen letztendlich nach Lösungen verlangt, bei denen der buchhalterische Genius eines Mandatsträgers in tiefe Depressionen abzustürzen droht.

Wer sich vertiefend mit dem Thema der Haushaltsplanungen und Bilanzierungen befassen möchte, ist ebenfalls herzlich willkommen. 
Auf persönliche Anforderung stellen wir entsprechende Schulungsunterlagen des Landes RLP per download bereit.
Wir möchten mit Nachdruck allen Interessierten BürgerInnen und Mandatsträgern auch die vom Land RLP angebotenen Schulungen empfehlen.
Wir danken außerdem für die Unterstützung der DozentInnen.

Ebenfalls Dank spenden möchte ich allen Personen, die informativ und freundlich zum besseren Verständnis der Materie beitragen.
Wer "grundsätzliche" Fehler findet, den bitte ich um eine mail mit Richtigstellung der Materie. Nobody is perfect. Aber wir sind lernfähig.

Es gilt: Seien Sie wissbegierig.

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Die Bilanz einer Gemeinde zeigt den wirtschaftlichen Zustand der Gemeinde.

Für den wirtschaftlichen Zustand der Gemeinde haften die BürgerInnen -und sonst niemand-. 

Dies wird jedem Bürger im Angesicht eingehender Beitragsbescheide mit Gebühren, Steuern und Abgaben -gerne auch mit "einmaligen Beträgen" im fünfstelligen Bereich- einprägsam verdeutlicht.

 

Die Gier, das ganz bekannte Wesen  
Auf gemeindlicher, kommunaler Ebene zahlt eben "nicht" der Rat oder Bürgermeister die Zeche,  sondern diese Mandatsträger bestimmen die Höhe und Häufigkeit der von den BürgerInnen zu zahlenden Beträge.

"Bescheide" entstehen nicht "von selbst", sondern es steht immer eine Gruppe von Mandatsträgern als Verursacher dahinter. 

Wie es hinter den Kulissen aussieht, wie Bilanzwerte des Anlagevermögens entstehen, was eine Bilanz Ihnen sagen kann, 
welche Kosten verborgen bleiben (sollen), wie Sie eine "kreative" Buchführung entzaubern können, 
Informationen und Erklärungen finden Sie im ersten Teil des Projektes.

Der dritte Teil des Projektes baut auf dem erlangten Wissen auf.

Kurz und knapp: 
Wir möchten den BürgerInnen das Rüstzeug für eine überprüfbare, nachhaltige Haushaltsführung an die Hand geben.

 







In "Teil-1" haben wir die "Werte" aus dem Anlagenspiegel als Grundlage des Anlagevermögens dargestellt. 
Gemeindliche Anlagen sind ein wesentlicher Teil des Anlagevermögens. 
Es umfasst alle Sachwerte, die im Eigentum der Gemeinde stehen;
(z.B. Bauten: Straßen, Wege, Plätze, Häuser, Spielplätze, Friedhof, Schutzhütten...), ebenfalls Fahrzeuge etc.

Anhand des Anlagenspiegels wissen wir außerdem, daß viele Anlagen mehrheitlich abgeschrieben, d.h. verbraucht sind.

 In "Teil-2" haben wir uns die Positionen der AKTIVA und PASSIVA erarbeitet.

Im Ergebnis haben wir festgestellt , daß die Bilanz keine Rücklagen für unsere Gemeinde ausweist.
Wir haben weiterhin festgestellt, daß die Beiträge der BürgerInnen im Anlagevermögen über die Passiva abgeschrieben werden.

Außerdem haben wir einen Posten "immaterielle Vermögensgegenstände" unter den AKTIVA mit einem Wert von 36.241,82 EUR gefunden.

Nicht näher betrachtet wurden bisher die "immateriellen Vermögensgegenstände".

Ebenso unklar ist noch die Art und Weise der Wertfeststellung unserer Anlagen.

 

Das Defizit aufgrund fehlender Rücklagen beläuft sich entsprechend des Anlagenspiegels auf:

Gesamtwert -Gemeinde- Sachanlagen
Anlagevermögen: 3.125.151,37 EUR - (ca. 3.1 Mio.)

Anschaffungswert aller Sachzeitwerte: 4.556.306,00 EUR - (ca. 4.5 Mio.)

Wertverlust / Jahr: 51.120,30 EUR
Wertverlust alle Jahre bis 2009: 1.479.274,86 EUR - (ca. 1.5 Mio.)
Restbuchwert Ende 2009: 3.125.151,37 EUR - (ca. 3.1 Mio.)

Wertverlust bei den gemeindlichen Sachwerten?

Rücklagen / Rückstellungen
(für den Erhalt der gemeindliche Werte/Anlagen -Straßen,Wege,Immobilien...)
Kapitalrücklage: 0 EUR

sonst.Rücklagen: 0 EUR

sonst. Rückstellungen: 0 EUR

Um den Wertverlust auszugleichen, also um Straßen, Wege, Immobilien, Grünanlagen, etc. eines Tages wieder auf Vordermann zu bringen, werden entsprechend der Bilanz ca. 1.5 Mio EUR benötigt. 

Da alle Kosten letztendlich auf die BürgerInnen "zurückfallen",
(Zuweisungen des Landes, Eigenanteil der Gemeinde etc. sind nichts anderes als "Gelder der BürgerInnen")
werden nachfolgende Zahlungen (Stand 2009) zu leisten sein.

Nach Adam Riese ist mit folgender Kostenbelastung zu rechnen:

 

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. Gemeindebilanzen .
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 ein Klick entfernt...
. nur ein Klick entfernt.... .

Bitte downloaden Sie dazu die Eröffnungsbilanz, Teil 2 


Betrachten wir unter den AKTIVA das Anlagevermögen in unserer Eröffnungsbilanz:
-Immaterielle Vermögensgegenstände-

Wir finden unter P. 1.1 einen Wert in Höhe von EUR 36.241,82.

Was ist ein immaterieller Vermögensgegenstand? Immateriell ist nicht-materiell. Alles klar?
Immateriell ist demnach etwas, was nicht vorhanden ist -also zumindest "handgreiflich" nicht vorhanden ist.

Schauen wir mal, welche Erklärung uns der "Ersteller der Bilanz" liefert. 
Hierzu lesen wir die Dienstanweisung mit der Inventurrichtlinie der VG-Manderscheid.
(Anmerkung: andere VGs bilanzieren i.d.R. gleich)
Grundlage ist die § 47 Abs. 4 und 5 GemHVO

Was sagt uns der § 47 Abs. 4 und 5 GemHVO?
Zu den "immateriellen Vermögensgegenständen" nur soviel, das "auch" immaterielle Vermögensgegenstände zu buchen sind.

Na toll.

Suchen wir weiter: 
Eine aufschlußreiche Quelle ist das Kommunalbrevier von Rheinland-Pfalz, die BIBEL für Mandatsträger.

 

Quelle: Kommunalbrevier RLP 3.1.1 - Wirtschaftliches Eigentum

Hinsichtlich der Bilanzierungsfähigkeit auf der Aktivseite ist die wirtschaftliche, nicht die zivilrechtliche Betrachtungsweise maßgebend. 
Grundsätzlich ist ein Vermögensgegenstand bei demjenigen zu bilanzieren, der das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand inne hat (in Anlehnung an § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).

Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand ausübt. 

Die tatsächliche Sachherrschaft über den Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache liegen. Dies schließt die Möglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers ein, den zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer von der Einwirkung ausschließen zu können (in Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). 

§ 39 Abgabenordnung (AO)
Zurechnung

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.


Der zivilrechtliche Eigentümer hat dann keinen oder nur einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer. Der Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der Sachherrschaft muss dabei für die gewöhnliche Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes gegeben sein. 
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse. 

Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten allein begründen aber noch kein wirtschaftliches Eigentum.
 
Zur Beantwortung dieser Fragen ist regelmäßig die Prüfung der entsprechenden Vereinbarungen im Einzelfall erforderlich.

 

  • Wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum können u. a. divergieren bei Treuhandverhältnissen, Leasing, Pensionsgeschäften, Bauten auf Grundstücken Dritter oder unberechtigtem Besitz.

 

     
    Derjenige, der über die Straßenbeleuchtung verfügt, hat das wirtschaftliche Eigentum.
    Vorgriff: Wie wir später noch feststellen werden, verfügt alleinig das RWE über die Anlage
    Derjenige, der die Straßenbeleuchtung im Eigentum besitzt, hat das zivilrechtliche Eigentum.
    Vorgriff: Wie wir später noch feststellen werden, ist das RWE der zivilrechtliche Eigentümer der Anlage

 

SKANDAL erster Güte -Betrug des Bürgers?
Das RWE läßt sich die Anlage von den BürerInnen zu 100% bezahlen.
Die Gemeinde verschenkt die Anlage an das RWE und belastet die BürgerInnen mit "einmaligen" Beitragsbescheiden

 

SKANDAL erster Güte -Bilanzbetrug?
Die Anlage wird sowohl beim RWE als "Wert" bilanziert, als auch bei der Gemeinde.
Damit dürften 100 Mio. EUR "doppelt" bilanziert worden sein.

Fakten, Fakten, Fakten

Im Anlagenspiegel suchen wir nun den passenden Posten, also die zugehörige Anlage.

 

Das RWE "bindet" die Gemeinden durch weitreichende Verträge.

Dazu wurden in der Regel folgende Verträge zwischen RWE und der Gemeinde formuliert:

1. der Konzessionsvertrag

2. der Straßenbeleuchtungsvertrag

3. der Stromlieferungsvertrag für die Beleuchtung

4. der Wartungsvertrag für die Beleuchtungsanlage

5. der "Erneuerungsvertrag für die "ausgediente" Straßenbeleuchtung

 

Der Konzessionsvertrag:
Was ist ein Konzessionsvertrag? 

Historie: Die Stromversorgung basiert auf zwei Bereichen. Der eine Bereich umfasst die Stromerzeugung (Kraftwerke), der andere Bereich bedient die Stromverteilung (Netze). Beide "Geschäftsfelder" wurde im Regelfall von einem Anbieter (RWE und Co.) ausgeführt. In der Vergangenheit, als "Strom" fast ausschließlich über RWE und Co. produziert und verteilt wurde, wurden alle anderen Anbieter -sofern es denn welche gab- schlichtweg per Vertrag verboten -der Konzessionsvertrag war geboren.

Der Konzessionsvertrag regelt, wer in die Gemeinde hinein, wer durch die Gemeinde selbst, wer über die Gemeinde hinaus
"Strom" liefern oder in der Gemeinde Strom erzeugen darf, also die Grundvoraussetzung zum Strom verkaufen besitzt.

Das RWE hat(te) hier das MONOPOL für sich selbst eingebaut.
Kein anderer Anbieter durfte im Regelfall Strom erzeugen, weiterleiten und damit verkaufen. Kleinen Stromerzeugern (z.B. mit Mini-Wasserkraftwerken (Wassermühlen), Wärmekopplungsmaschinen im Eigenheim -"Dachse"- ) wurden damit "zweifach" verboten.
Zum Einen mit dem Verbot Strom selbst zu erzeugen, zum Anderen mit dem Verbot, Strom in das "Netz" einzuspeisen.

Oh, welch schöne neue RWE-Welt!

Um dieses Monopol aufzubrechen, wurde das EEG (erneuerbare-Energien-Gesetz) geschaffen.

Das EEG verpflichtet RWE und Co. zur Stromabnahme aus EE-Quellen (Photovoltaik, Wasser-/Windkraft, Wärmekopplung....)

Grundsätzlich blieb aber alles beim Alten: 
RWE & Co. hat alleinig das Recht, Strom zu verteilen und zu verkaufen -es besitzt die Konzession.

Soviel Recht ist teuer. Sauteuer. Für die BürgerInnen.
Denn das RWE bezahlt die Konzessionsabgaben mit den Einnahmen aus der Stromrechnung des Bürgers -direkt und ohne Schnörkel.

Das Geld geht an die Gemeinde, als Konzessionseinnahme. In NSW sind das so knapp 10.000 EUR / Jahr. 
Macht bei 250 EW, 40 EURO pro Einwohner und Jahr.

Wird fortgesetzt...

 

 

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.  Alle diese Informationen basieren auf vorliegendem Material, wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und können gern eingesehen werden. 
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