 |
 |
 |
| . |
|
. |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |
|
. |
|




|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |

Der Autor ist Ratsmitglied und
möchte den interessierten BesucherInnen in allgemein verständlicher
Weise
das Wesen gemeindlicher Haushalte, Haushaltsplanungen und
Bilanzierungen
näherbringen.
Es geht mir hier um den
"praktischen Nutzen" - nicht um einen Lehrgang in
Buchhaltung.
Es
handelt sich bei diesem Projekt um eine Trilogie.
Sofern
Sie den Teil 1 und 2 gelesen und die Downloads ausgedruckt
haben, können Sie den Vorspann überspringen.
Der weiterführende Teil der Trilogie enthält eine
Kurzzusammenfassung der vorherigen Teile.
Wir benötigen für den dritten Teil den
Anlagenspiegel (a.Teil 1) und die Bilanzübersicht (a.Teil
2).
Im
"Teil 3" erklären wir die Art und Weise der
Feststellungen der gemeindliche Werte.
Wer glaubt, die Werte würden nachvollziehbar über "Rechnungen"
und/oder Herstellungsdatum ermittelt, wird sich wundern.
Und wer glaubt, z.B. Laternenmasten wären "aus
fester Materie", gleichsam materiell, der wird ebenfalls in Staunen
geraten.
Da ist das Verschenken von Gemeindeeigentum in großem
Stil sicherlich nicht mehr nennenswert überraschend.
Oder
doch?
Lesen
Sie nun, wie kreative Buchführung funktioniert.
Zum
besseren Verständnis empfehle ich, alle
bereitgestellten Dokumente zu nutzen.
|
In diesem Sinne
bitte ich um Nachsicht, wenn die grundsätzliche
Darstellung von Sachverhalten und Zusammenhängen
letztendlich nach
Lösungen verlangt, bei denen der buchhalterische Genius eines Mandatsträgers
in tiefe Depressionen abzustürzen droht.
Wer sich vertiefend mit dem
Thema der Haushaltsplanungen und Bilanzierungen befassen möchte, ist ebenfalls herzlich willkommen.
Auf persönliche Anforderung stellen wir entsprechende Schulungsunterlagen
des Landes RLP per download bereit.
Wir möchten mit Nachdruck allen Interessierten BürgerInnen
und Mandatsträgern auch die vom Land RLP angebotenen
Schulungen empfehlen.
Wir danken außerdem für die Unterstützung der DozentInnen.
Ebenfalls Dank spenden möchte ich allen Personen, die informativ und freundlich zum
besseren Verständnis der Materie beitragen.
Wer "grundsätzliche" Fehler findet, den bitte ich
um eine mail mit Richtigstellung der Materie. Nobody is
perfect. Aber wir sind lernfähig.
Es gilt: Seien Sie
wissbegierig.
|
|
. |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |

|
Die Bilanz einer Gemeinde
zeigt den wirtschaftlichen Zustand der Gemeinde.
 |
|
Für den wirtschaftlichen Zustand der Gemeinde haften die BürgerInnen
-und sonst niemand-.
Dies wird jedem Bürger im Angesicht
eingehender Beitragsbescheide mit Gebühren, Steuern und
Abgaben -gerne auch mit "einmaligen Beträgen" im
fünfstelligen Bereich- einprägsam verdeutlicht.
|
|
|
 |
| Auf gemeindlicher,
kommunaler Ebene
zahlt eben "nicht" der Rat oder Bürgermeister die
Zeche,
sondern diese Mandatsträger bestimmen die Höhe und Häufigkeit
der von den BürgerInnen zu zahlenden Beträge. |
 |
|
|
|
|
Wie es hinter den
Kulissen aussieht, wie Bilanzwerte des Anlagevermögens
entstehen, was eine Bilanz Ihnen sagen kann,
welche Kosten verborgen bleiben (sollen), wie Sie eine
"kreative" Buchführung entzaubern können,
Informationen und Erklärungen finden Sie im ersten Teil
des
Projektes.
Der dritte Teil des Projektes baut auf dem erlangten
Wissen auf.
Kurz und knapp:
Wir möchten den BürgerInnen das Rüstzeug für
eine überprüfbare, nachhaltige Haushaltsführung
an die Hand geben.



In "Teil-1" haben wir die "Werte" aus dem Anlagenspiegel als
Grundlage des Anlagevermögens dargestellt.
Gemeindliche Anlagen sind
ein wesentlicher Teil des Anlagevermögens.
Es umfasst alle Sachwerte, die im Eigentum der
Gemeinde stehen;
(z.B. Bauten: Straßen, Wege, Plätze, Häuser,
Spielplätze, Friedhof, Schutzhütten...),
ebenfalls Fahrzeuge etc.
|
Anhand des Anlagenspiegels wissen
wir außerdem, daß viele Anlagen mehrheitlich
abgeschrieben, d.h. verbraucht sind.
In "Teil-2" haben wir
uns die Positionen der AKTIVA und PASSIVA
erarbeitet.
Im
Ergebnis haben wir festgestellt , daß die
Bilanz keine Rücklagen für unsere Gemeinde
ausweist.
Wir haben weiterhin festgestellt, daß die
Beiträge der BürgerInnen im Anlagevermögen
über die Passiva abgeschrieben werden.
Außerdem
haben wir einen Posten "immaterielle
Vermögensgegenstände" unter den
AKTIVA mit einem Wert von 36.241,82 EUR
gefunden.

Das
Defizit aufgrund fehlender Rücklagen
beläuft sich entsprechend des
Anlagenspiegels auf:
Um den
Wertverlust auszugleichen, also um Straßen,
Wege, Immobilien, Grünanlagen, etc. eines
Tages wieder auf Vordermann zu bringen,
werden entsprechend der Bilanz ca. 1.5 Mio
EUR benötigt.
Da alle
Kosten letztendlich auf die BürgerInnen
"zurückfallen",
(Zuweisungen des Landes, Eigenanteil der
Gemeinde etc. sind nichts anderes als
"Gelder der BürgerInnen")
werden nachfolgende Zahlungen (Stand 2009)
zu leisten sein.
| Nach Adam Riese
ist mit folgender Kostenbelastung zu rechnen: |
 |
|
 |
|
|
|
|
|
. |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |
|
. |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |
|

|
 

Bitte downloaden Sie dazu
die Eröffnungsbilanz, Teil 2
|
Betrachten wir unter den AKTIVA das Anlagevermögen in
unserer Eröffnungsbilanz:
-Immaterielle Vermögensgegenstände-
Wir
finden unter P. 1.1 einen Wert in Höhe von EUR
36.241,82. Was
ist ein immaterieller Vermögensgegenstand?
Immateriell ist nicht-materiell. Alles klar?
Immateriell ist demnach etwas, was nicht vorhanden ist
-also zumindest "handgreiflich" nicht
vorhanden ist. Schauen
wir mal, welche Erklärung uns der "Ersteller der
Bilanz" liefert.
Hierzu lesen wir die Dienstanweisung mit der
Inventurrichtlinie der VG-Manderscheid.
(Anmerkung: andere VGs
bilanzieren i.d.R. gleich)
Grundlage ist die § 47 Abs. 4 und 5 GemHVO Was
sagt uns der § 47 Abs. 4 und 5 GemHVO?
Zu den "immateriellen Vermögensgegenständen"
nur soviel, das "auch" immaterielle Vermögensgegenstände zu
buchen sind. Na
toll. Suchen
wir weiter:
Eine aufschlußreiche Quelle ist das
Kommunalbrevier von Rheinland-Pfalz, die BIBEL für
Mandatsträger.
|
Quelle:
Kommunalbrevier RLP 3.1.1 - Wirtschaftliches Eigentum
Hinsichtlich der Bilanzierungsfähigkeit auf der
Aktivseite ist die wirtschaftliche, nicht die
zivilrechtliche Betrachtungsweise maßgebend.
Grundsätzlich
ist ein Vermögensgegenstand bei demjenigen zu
bilanzieren, der das wirtschaftliche Eigentum an dem
Vermögensgegenstand inne hat (in Anlehnung an
§ 246 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der die
tatsächliche Sachherrschaft über einen Vermögensgegenstand
ausübt.
Die tatsächliche Sachherrschaft über den
Vermögensgegenstand hat in der Regel derjenige, bei
dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten der Sache
liegen. Dies schließt die Möglichkeit
des wirtschaftlichen Eigentümers ein, den
zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer
von der Einwirkung ausschließen zu können (in
Anlehnung an § 39 Abs. 2 Nr.
1 AO).
|
§
39 Abgabenordnung (AO)
Zurechnung
(1)
Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer
zuzurechnen.
(2) Abweichend
von Absatz 1 gelten die folgenden
Vorschriften:
|
1. |
Übt
ein anderer als der Eigentümer
die tatsächliche Herrschaft
über ein Wirtschaftsgut in
der Weise aus, dass er den
Eigentümer im Regelfall für
die gewöhnliche Nutzungsdauer
von der Einwirkung auf das
Wirtschaftsgut wirtschaftlich
ausschließen kann, so ist ihm
das Wirtschaftsgut
zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen
sind die Wirtschaftsgüter dem
Treugeber, beim
Sicherungseigentum dem
Sicherungsgeber und beim
Eigenbesitz dem Eigenbesitzer
zuzurechnen. |
|
Der
zivilrechtliche Eigentümer hat dann keinen oder nur
einen praktisch bedeutungslosen Herausgabeanspruch
gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümer. Der
Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers von der
Sachherrschaft muss dabei für die gewöhnliche
Nutzungsdauer des betreffenden Vermögensgegenstandes
gegeben sein.
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse.
Weitgehende Verfügungsmöglichkeiten
allein begründen aber noch kein wirtschaftliches
Eigentum.
Zur Beantwortung dieser Fragen ist
regelmäßig die Prüfung der entsprechenden
Vereinbarungen im Einzelfall erforderlich.
|
-
Wirtschaftliches
und zivilrechtliches Eigentum können u. a.
divergieren bei Treuhandverhältnissen, Leasing,
Pensionsgeschäften, Bauten auf Grundstücken
Dritter oder unberechtigtem
Besitz.
|
 |
|
|
|
 |
Derjenige, der über die
Straßenbeleuchtung verfügt, hat das wirtschaftliche
Eigentum.
Vorgriff: Wie wir später noch feststellen werden, verfügt
alleinig das RWE über die Anlage
|
 |
 |
 |
Derjenige, der die
Straßenbeleuchtung im Eigentum besitzt, hat das
zivilrechtliche Eigentum.
Vorgriff: Wie wir später noch feststellen werden, ist das
RWE der zivilrechtliche Eigentümer der Anlage
|
 |
 |
|
SKANDAL
erster Güte -Betrug des Bürgers?
|
|
 |
Das RWE läßt sich die
Anlage von den BürerInnen zu 100% bezahlen.
|
 |
 |
 |
Die Gemeinde verschenkt die
Anlage an das RWE und belastet die BürgerInnen mit
"einmaligen" Beitragsbescheiden
|
 |
 |
|
SKANDAL
erster Güte -Bilanzbetrug?
|
|
 |
Die Anlage wird sowohl beim
RWE als "Wert" bilanziert, als auch bei der
Gemeinde.
|
 |
|
Damit dürften 100 Mio. EUR
"doppelt" bilanziert worden sein.
|
|
|
Fakten,
Fakten, Fakten Im
Anlagenspiegel suchen wir nun den passenden Posten,
also die zugehörige Anlage.
|
|
Das RWE
"bindet" die Gemeinden durch weitreichende
Verträge.
Dazu wurden
in der Regel folgende Verträge zwischen RWE und der Gemeinde
formuliert:
1. der
Konzessionsvertrag
2. der
Straßenbeleuchtungsvertrag
3. der
Stromlieferungsvertrag für die Beleuchtung
4. der
Wartungsvertrag für die Beleuchtungsanlage
5. der
"Erneuerungsvertrag für die "ausgediente"
Straßenbeleuchtung
|
 |
Der
Konzessionsvertrag:
|
 |
| Was
ist ein Konzessionsvertrag? |
Historie: Die Stromversorgung basiert auf zwei
Bereichen. Der eine Bereich umfasst die
Stromerzeugung (Kraftwerke), der andere
Bereich bedient die Stromverteilung (Netze).
Beide "Geschäftsfelder" wurde im
Regelfall von einem Anbieter (RWE und Co.)
ausgeführt. In der Vergangenheit, als
"Strom" fast ausschließlich über
RWE und Co. produziert und verteilt wurde,
wurden alle anderen Anbieter -sofern es denn
welche gab- schlichtweg per Vertrag verboten
-der Konzessionsvertrag war geboren.
Der
Konzessionsvertrag regelt, wer in die Gemeinde
hinein, wer durch die Gemeinde selbst, wer über
die Gemeinde hinaus
"Strom" liefern oder in der Gemeinde
Strom erzeugen darf, also die
Grundvoraussetzung zum Strom verkaufen
besitzt.
Das RWE hat(te) hier das MONOPOL für sich
selbst eingebaut.
Kein anderer Anbieter durfte im Regelfall
Strom erzeugen, weiterleiten und damit
verkaufen. Kleinen Stromerzeugern (z.B. mit
Mini-Wasserkraftwerken (Wassermühlen), Wärmekopplungsmaschinen
im Eigenheim -"Dachse"- ) wurden
damit "zweifach" verboten.
Zum Einen mit dem Verbot Strom selbst zu
erzeugen, zum Anderen mit dem Verbot, Strom in
das "Netz" einzuspeisen.
Oh, welch
schöne neue RWE-Welt!
Um dieses
Monopol aufzubrechen, wurde das EEG (erneuerbare-Energien-Gesetz)
geschaffen.
Das EEG
verpflichtet RWE und Co. zur Stromabnahme aus
EE-Quellen (Photovoltaik, Wasser-/Windkraft, Wärmekopplung....)
Grundsätzlich
blieb aber alles beim Alten:
RWE &
Co. hat alleinig das Recht, Strom zu verteilen
und zu verkaufen -es besitzt die Konzession.
Soviel Recht
ist teuer. Sauteuer. Für die BürgerInnen.
Denn das RWE bezahlt die Konzessionsabgaben
mit den Einnahmen aus der Stromrechnung des Bürgers
-direkt und ohne Schnörkel.
Das Geld
geht an die Gemeinde, als Konzessionseinnahme.
In NSW sind das so knapp 10.000 EUR /
Jahr.
Macht bei 250 EW, 40 EURO pro Einwohner und
Jahr.
|

|
|
|
|
. |
 |
 |
 |
| . |
Alle diese Informationen
basieren auf vorliegendem Material, wurde nach bestem Wissen
und Gewissen erstellt und können gern eingesehen
werden.
Wir stehen für Transparenz und Information!
Wir bitten um Verifizierung und sofern sich Fehler
eingeschlichen haben, um Mitteilung und Korrektur.
|
. |
 |
 |
 |
 |
 |
 |
| . |
|
. |
 |
 |
 |