Paragraph 1 -Name
und Sitz
Der Verein führt den Namen „VBB - Vereinigung Bürger für
Bürger e.V." und hat seinen Sitz
in Niederscheidweiler.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
in Wittlich eingetragen.
Paragraph 2 -Ziele
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bürgeranliegen im
Sinne des demokratischen Gemeinwesens durch Information,
Erfahrungsaustausch und Mitwirkung bei der politischen
Willensbildung.
Paragraph 3
-Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann werden, wer sich zu der Satzung
bekennt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter
Anerkennung der Satzung bei dem Vorstand zu stellen.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Auflösung des Vereins
b) durch Ausschluss
c) durch Austritt oder
d) durch Ableben.
5. Der Austritt aus dem
Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Austritt ist jederzeit ohne Anspruch auf Rückerstattung der
Beiträge möglich.
6. Der Ausschluss wird
vom Vorstand beantragt. Vor der Antragstellung erhält der
Betroffene die Möglichkeit rechtlichen Gehörs vor dem
Ehrenrat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der
Ehrenrat, dem 2 Mitglieder des Vorstandes sowie 3 sonstige
Mitglieder angehören. Der Ehrenrat wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
7.
Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung für mehr als 1
Jahr
c) schwere Verstöße gegen die satzungsgemäßen Ziele des
Vereins,
d) insbesondere auch den Verein schädigende öffentliche
Äußerungen
Paragraph 4 -Rechte
und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf
Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der
Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung einzuhalten
b) den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.
Paragraph 5 -Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat
Paragraph 6
-Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen.
3. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des
folgenden Kalenderjahres statt.
4. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach
Bedarf einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt
eine Woche, die Einladung erfolgt schriftlich oder über die
Tagespresse.
5. Als schriftliche Einladung gilt auch die Übersendung per Fax
oder e-mail.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit ergibt Ablehnung.
7. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
c) Festsetzung der Beiträge
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Wahl des Versammlungsleiters
f) Wahl des Ehrenrates
g) Annahme der Satzung und Beschluß über Satzungsänderungen
h) Amtsenthebung des Vorstandes. Hierzu ist eine Mehrheit von
2/3 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Hierzu ist
eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder
nötig.
Beschlüsse zu Absatz 7 können nur gefaßt werden, wenn sie in
der der Einladung beigefügten Tagesordnung aufgeführt waren.
Paragraph 7
-Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) mindestens 1 Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) mindestens 1 Beisitzer
Die Anzahl der
Beisitzer wird auf der den Vorstand wählenden
Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Anzahl der Beisitzer
muß geringer sein, als insgesamt die Anzahl aus Vorsitzendem
und der Stellvertreter.
2. Der Verein wird
vertreten vom Vorsitzenden, oder von einem Stellvertreter.
Vorsitzender und
Stellvertreter sind gleichberechtigt.
Vorstand im Sinne des
Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und ein vom Vorstand aus
den Reihen der Stellvertreter benanntes Vorstandsmitglied.
Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind
alleinvertretungsberechtigt, in Kassengeschäften jedoch nur in
Verbindung mit dem Schatzmeister.
3. Dem Vorstand obliegt
die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende bzw. einer seiner
Vertreter beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der
Vorstand tritt zusammen, wenn die Vereinsgeschäfte dies
erfordern oder mindestens 2 der Vorstandsmitglieder dies
beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der
Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie insgesamt die
Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Bei vorzeitigem
Ausscheiden oder Verhinderung eines Mitgliedes aus dem Vorstand
wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch
die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes
Mitglied des Gesamtvorstandes das Amt vorübergehend oder
längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt,
durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes getroffen.
4. Die Beschlüsse
erfolgen mit einfacher Mehrheit.
5. Zu den Aufgaben des
Vorstandes gehören
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Bewilligung von Ausgaben
c) Stellung von Anträgen an den Ehrenrat
Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ferner für alle
Aufgaben zuständig, die wegen ihrer Dringlichkeit einer
schnellen Erledigung bedürfen.
Paragraph 8
-Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Protokollierung der
Beschlüsse
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist
den beiden Kassenprüfern rechtzeitig zur Überprüfung
vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Vorstandes.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind vom
Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
Paragraph 9 -Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt,
bis ihre Nachfolger gewählt
sind. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in geheimer
Wahl gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muß der
Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
Der 1. Vorsitzende muß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gewählt werden. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit,
erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den
meisten erhaltenen Stimmen im ersten Wahlgang. Alle weiteren
Vorstandsmitglieder können mit einfacher Mehrheit gewählt
werden.
Paragraph 10
-Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben an den Verein Beiträge zu zahlen. Die
Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über eine
Reduzierung oder Aufhebung eines Mitgliedsbeitrages entscheiden.
Für
den Mitgliedsbeitrag gilt das Geschäftsjahr.
Bei Mitgliedern, die im Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages
länger als von einem Geschäftsjahr sind und zum
Zahlungsausgleich angemahnt wurden, soll der Vorstand den
Ausschluß der Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes
beantragen. Der Zahlungsverzug wird schriftlich, per fax, oder
per mail festgestellt und angemahnt. Die Frist zum
Zahlungsausgleich beträgt 4 Wochen nach der Mahnung. Mit dem
Verlust der Mitgliedschaft ist der Verlust aller Funktionen im
Verein verbunden.
Paragraph 11
-Auslösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an die
Kinderkrebshilfe in Bonn.
Besteht diese zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht
mehr, so ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Sitz
des Vereins zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Niederscheidweiler, März
2011
gez. der Vorstand