. VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei .
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VBB - Vereinigung Bürger für Bürger e.V.
Satzung vom 24.02.1994, zuletzt geändert am 11.03.2011

Paragraph 1 -Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „VBB - Vereinigung Bürger für Bürger e.V." und hat seinen Sitz in Niederscheidweiler.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen.

Paragraph 2 -Ziele
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bürgeranliegen im Sinne des demokratischen Gemeinwesens durch Information, Erfahrungsaustausch und Mitwirkung bei der politischen Willensbildung.

Paragraph 3 -Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann werden, wer sich zu der Satzung bekennt.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung bei dem Vorstand zu stellen.
3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Auflösung des Vereins
b) durch Ausschluss
c) durch Austritt oder
d) durch Ableben.

5. Der Austritt aus dem Verein muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist jederzeit ohne Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge möglich.

6. Der Ausschluss wird vom Vorstand beantragt. Vor der Antragstellung erhält der Betroffene die Möglichkeit rechtlichen Gehörs vor dem Ehrenrat.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ehrenrat, dem 2 Mitglieder des Vorstandes sowie 3 sonstige Mitglieder angehören. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

7. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten
b) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung für mehr als 1 Jahr
c) schwere Verstöße gegen die satzungsgemäßen Ziele des Vereins,
d) insbesondere auch den Verein schädigende öffentliche Äußerungen

Paragraph 4 -Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Satzung einzuhalten
b) den Verein in seinen Zielen zu unterstützen.

Paragraph 5 -Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Ehrenrat

Paragraph 6 -Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von wenigstens 2 Wochen.
3. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres statt.
4. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche, die Einladung erfolgt schriftlich oder über die Tagespresse.
5. Als schriftliche Einladung gilt auch die Übersendung per Fax oder e-mail.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit ergibt Ablehnung.
7. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Wahl und Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
c) Festsetzung der Beiträge
d) Wahl der Rechnungsprüfer
e) Wahl des Versammlungsleiters
f) Wahl des Ehrenrates
g) Annahme der Satzung und Beschluß über Satzungsänderungen
h) Amtsenthebung des Vorstandes. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der anwesenden Mitglieder notwendig.
i) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder nötig.
Beschlüsse zu Absatz 7 können nur gefaßt werden, wenn sie in der der Einladung beigefügten Tagesordnung aufgeführt waren.

Paragraph 7 -Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) mindestens 1 Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
e) mindestens 1 Beisitzer

Die Anzahl der Beisitzer wird auf der den Vorstand wählenden Jahreshauptversammlung beschlossen. Die Anzahl der Beisitzer muß geringer sein, als insgesamt die Anzahl aus Vorsitzendem und der Stellvertreter.

2. Der Verein wird vertreten vom Vorsitzenden, oder von einem Stellvertreter.

Vorsitzender und Stellvertreter sind gleichberechtigt.

Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der Vorsitzende und ein vom Vorstand aus den Reihen der Stellvertreter benanntes Vorstandsmitglied.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind alleinvertretungsberechtigt, in Kassengeschäften jedoch nur in Verbindung mit dem Schatzmeister.

3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Der Vorsitzende bzw. einer seiner Vertreter beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Der Vorstand tritt zusammen, wenn die Vereinsgeschäfte dies erfordern oder mindestens 2 der Vorstandsmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie insgesamt die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

Bei vorzeitigem Ausscheiden oder Verhinderung eines Mitgliedes aus dem Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes das Amt vorübergehend oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes getroffen.

4. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Bewilligung von Ausgaben
c) Stellung von Anträgen an den Ehrenrat

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist ferner für alle Aufgaben zuständig, die wegen ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Paragraph 8 -Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Protokollierung der Beschlüsse 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist den beiden Kassenprüfern rechtzeitig zur Überprüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen. Die Protokolle sind vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

Paragraph 9 -Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt
sind. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird in geheimer Wahl gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes muß der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
Der 1. Vorsitzende muß mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen im ersten Wahlgang. Alle weiteren Vorstandsmitglieder können mit einfacher Mehrheit gewählt werden.

Paragraph 10 -Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben an den Verein Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über eine Reduzierung oder Aufhebung eines Mitgliedsbeitrages entscheiden.

Für den Mitgliedsbeitrag gilt das Geschäftsjahr.
Bei Mitgliedern, die im Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages länger als von einem Geschäftsjahr sind und zum Zahlungsausgleich angemahnt wurden, soll der Vorstand den Ausschluß der Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes beantragen. Der Zahlungsverzug wird schriftlich, per fax, oder per mail festgestellt und angemahnt. Die Frist zum Zahlungsausgleich beträgt 4 Wochen nach der Mahnung. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft ist der Verlust aller Funktionen im Verein verbunden.

Paragraph 11 -Auslösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins verfällt das Vermögen an die Kinderkrebshilfe in Bonn.
Besteht diese zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr, so ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

Niederscheidweiler, März 2011
gez. der Vorstand

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