| Um Ihr Geld! Um Ihr Haus! Um Ihr Grundstück!
 Es geht um Erschließungsmaßnahmen             
                für Grundstücke. Während nach geltendem Recht ein Grundstück             
                nur einmal (ein einziges mal)  zu Erschließungskosten der Herstellung der             
                Anlagen (Wasser, Abwasser, Straßen, Gehwege, Beleuchtung, Grünzeug....)             
                in Anspruch genommen werden kann, wird derzeit versucht,             
                Erschließungskosten immer wieder zu berechnen. Der            
                Trick besteht darin, nur "Reparaturmaßnahmen" und            
                "Modernisierungen" an den Anlage(n) vorzunehmen, dem            
                Anlieger aber die volle Kostenhöhe des kompletten Anlagenbaus            
                pauschalisiert und daher undurchschaubar als erneute, erste            
                Herstellung zu berechnen. Und            
                das, obwohl für "Modernisierungen, Reparaturen, Wartungen            
                etc. der Bürger gesondert "mit wiederkehrenden Beiträgen"            
                alljährlich belastet wird. Diese Einnahmen, tatsächlich            
                zweckgebunden, wurden in aller Regel längst verbraten -Beiträge           
                der Bürger, EUR-Vermögen in            
                Millionenhöhe. Die            
                Umsetzung dieser schändlichen Abzocke erfolgt durch Rechts- und            
                Gesetzesbruch. Anders ist aus unserer Sicht folgende, kreative            
                Verwaltungshandlung nicht zu erklären:
 Wie            
                wir oben dargestellt haben sind Erschließungskosten einmalig. Bedeutet faktisch, Anlage wird gebaut, Grundstück/Haus wird            
                angeschlossen, Bürger erhält Erschließungsbeitragsbescheid,            
                bezahlt und fertig.
 Ein           
                neuer            
                Beitragsbescheid bedingt daher immer "zuerst und         
                vorab" eine neue Anlage. Also muß            
                "verwaltungstechnisch" eine neue Anlage her, ansonsten         
                wäre keine Abzocke möglich.
  Was            
                "neu" ist, legt die Verwaltung fest, bzw. in unserem            
                Fall die Verbandsgemeindewerke Manderscheid, vertreten durch den            
                VG-Bürgermeister. Es geht also nicht um eine tatsächliche neue            
                Anlage, sondern um eine (willkürliche) Feststellung, eine            
                vorhandene Anlage sei nunmehr "erneut" neu.        
                 
                  
                  
                    
                      | Dagegen            
                haben wir uns gewehrt. |  
                      | Mit Erfolg bei der Frischwasserversorgung           
                -diese Beitragserhebungen waren illegal und wurden zurückerstattet. Auf           
                eine Entschuldigung des Verbandsbürgermeisters Hr. Wolfgang           
                Schmitz und des Werksleiters ("Hr. Weins") warten           
                wir bis heute, ebenso wie die (nicht klagenden) BürgerInnen auf           
                die Rückerstattung der zu unrecht abkassierten Beiträge           
                warten. |   
                 
                  
                  
                    
                      | Immerhin: |  
                      | Die MwSt.       
                        Rückerstattung -ebenfalls zu unrecht in voller Höhe für           
                "Wasserhausanschlüsse" über Jahrzehnte erhoben, gab es       
                        für alle Geschädigten zurück. |  
                      | Auch       
                        ein           
                Verdienst der VBB e.V. -die VG-Manderscheid weigerte sich lange die       
                        bundesgerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit       
                        anzuerkennen und zurückzuzahlen.
 |   
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                zum Thema:Uns, den Beschwerdeführern, wurden drei mögliche "Arten" von "neuen"            
                Anlagen an bereits seit Jahrzehnten voll erschlossenen Grundstücken            
                vorgestellt.
 Neu,            
                und damit beitragspflichtig, wären Anlagen bei: 1.            
                Beendigung eines baulichen Provisoriums, auch noch nach hundert 
                Jahren...Diese rechtswidrige Begründung            
                seitens der Verwaltung wurde von uns nachhaltig widerlegt;
 Kanalisationen sind seit den zwanziger Jahren definitiv baulich            
                kein Provisorium! Sind Kanalisationen undicht, liegt eine        
                mangelnde Wartung / Unterhaltung vor.
 Und mit endgültiger Bescheidung wäre ohnehin           
                jedes Provisorium erledigt.
 Aus            
                der Beendigung eines "Provisoriums" ergibt sich, daß            
                vorher keinerlei Erschließungskosten den Anliegern gegenüber        
                endgültig abgerechnet wurden -denn eine einmalige Erschließungskostenberechnung            
                setzt zwingend den Abschluß der Arbeiten an der Anlage im            
                beitragsrechtlichen Sinne voraus. Da die Grundstücke bis zu 4            
                mal in den vergangenen Jahren, für ein und denselben            
                Hausanschluß abgezockt wurden, konnte auch aus diesem Grund            
                kein Provisorium vorliegen.  2.            
                Beendigung ein planerischen "Provisoriums", auch wenn            
                die "Planung" noch aus Kaisers Zeiten sein soll... Es            
                mangelte an Plänen, an Logik ohnehin. Keine Pläne - kein           
                Provisorium.
 Neuerdings, so das OV-Gericht, brauchen Planungskonzepte gar         
                nicht mehr vorzuliegen...
 Nur, es lagen Pläne vor, die das Gegenteil des         
                "Provisoriums" belegten.
 
 So für uns augenscheinlich:
 Unsere Verwaltungsprofis versuchen mit allen Mitteln die BürgerInnen         
                zu hintergehen,           
                ist die Begründung auch noch so konfus, verlogen, unwahr.
 3.            
                Wesensänderung der vorhandenen Anlage.
                       
                         
                          
                            
                              |  | Die        
                                Wesensänderung im oberverwaltungsgerichtlichen           
                Verfahren. |  |  Die            
                Wesensänderung einer Kanalisation -der Blaumilchkanal der           
                VG-Manderscheid? Nun,            
                für den Bürger ist es schlichtweg unverständlich, wie sich            
                das Wesen einer Kanalisation, einer Verrohrung, deren einzige         
                Aufgabe im Abtransport von "Schei....." besteht, ändern kann.        
                Nochmals zur Klarstellung: es geht um das Wesen von        
                Rohren!  Nicht        
                nur diese Rohre sollen das Wesen geändert haben, mit Ihnen auch        
                der Rest der Anlage, denn es muß eine WESENSÄNDERUNG DER        
                ANLAGE STATTGEFUNDEN HABEN! Wir            
                können Sie trösten:Das Verwaltungsgericht Trier sah, zumindest aus unserer Sicht, diese behauptete "Wesensänderung"            
                als ebenfalls abwegig an.
 Das VG-Trier sah zudem auch keine "beitragsrechtliche"            
                Möglichkeit zur Abrechnung einer wesensgeänderten Anlage, weil            
                es zum Einen keine Kalkulationsgrundlage, zum Anderen keine        
                Abwassersatzung und keine Beitragssatzung, infolgedessen und logischerweise auch keine rechtskonforme            
                Beitragsbescheidung geben könne.
 Und           
                alle diese fehlenden Voraussetzungen ließen keinen anderen           
                Schluß zu: Eine Wesensänderung ist faktisch und beitragsrechtlich           
                Nonsens oder Willkür.
 
 Das VG-Trier folgte vollumfänglich unserer Argumentation            
                und verurteilte die VG-Manderscheid zur Rückzahlung aller           
                Kosten / Beiträge, sowohl bei "Wasser", als auch bei           
                "Abwasser".
              
                         
                          
                            
                              |  | Betrachten         
                                wir nun das Wesen samt dessen Änderung -die         
                                Aliens der Kanalisation |  |  
                Wann ist eine Wesensänderung möglich?Eine Wesensänderung ist beitragsrechtlich  an         
                zwingende Bedingungen geknüpft;
 
 -die vorhandene Anlage (Kanalisation) wurde komplett            
                entfernt und neugebaut
 
 -dieser Neubau ist zwingend mit der alten Anlage weder funktional,        
                noch im Umfang vergleichbar
 -sicherzustellen         
                ist, daß keine            
                Doppelberechnung von alten zu neuen Anlagenteilen erfolgt(KLARTEXT: Wiederverwendung von Altteilen ausgeschlossen)
 Könnte         
                eine neue "Kanalisation" ein anderes "Wesen" besitzen? 
                Würde eine Wesensänderung der !Verrohrung! auch zu einer 
                Wesensänderung der gesamten Anlage führen?  
                Aus der Sache und dem Kontext ergibt sich, eine Wesensänderung ist praktisch unmöglich.
 DAS            
                OVG STELLTE LAPIDAR EINE WESENSÄNDERUNG FEST -OHNE BEGRÜNDUNG!Das Bundesverwaltungsgericht erklärte:
 Über eine (beitragsrelevante) Wesensänderung hat die         
                Vorinstanz nicht entschieden.
 Das            
                Oberverwaltungsgericht verweigerte oder mißachtete also die         
                Entscheidung zur Feststellung des "Wesens" der Kanalisation und         
                ebenfalls, ab wann ggf. eine Wesensänderung vorliegen würde. Das            
                OVG bestätigte dagegen tatsächlich, es läge keine rechtskonforme Beitragssatzung            
                und Kalkulation vor -immerhin.
 DAS OVG URTEILTE, ES BEDÜRFE KEINER            
                RECHTSKONFORMEN KALKULATION UND EBENSOWENIG EINER GÜLTIGEN BEITRAGSSATZUNG!
 DAS            
                OVG URTEILTE, DER BEITRAGSPFLICHTIGE BÜRGER HÄTTE KEIN RECHT            
                AUF ÜBERPRÜFUNG DER NICHT RECHTSKONFORMEN BEITRAGSKAKULATION!
 
                          
                            
                              |  | Schluß mit Lustig. |  |  Wenn das o.a. Urteil rechtlich Bestand hat, dann sind der Willkür,            
                der Abzocke, der Enteignung Tür und Tor geöffnet.
 Zur         
                Zulassung zum Bundesverwaltungsgerichtes muß man wissen; Das OVG spricht Recht auf "höchster" Landesebene. Was die Richter, hier         
                die Herren Dr. Mildner und Dr. Beuscher            
                urteil(t)en, ist annähernd "gottesurteils" gleich.           
                Ein Richter ist in unserem Lande nicht "erklärungspflichtig".           
                Nur bei "grobem Unfug" ist ein Urteil auf Bundesebene           
                aufzuheben -bei Rechts-/Gesetzesbruch auf Landesrechtsebene           
                dagegen (oder demnach) nicht.
  Rechtsbruch auf           
                Oberverwaltungsgerichtsebene ist eben kein "grober           
                Unfug" -müßte man nun eigentlich annehmen, oder? (Achtung:           
                pressemäßige Aufarbeitung aus Sicht des Autors, Axel Burdt)
 Der erfolgreichen Anrufung eines Bundesgerichtes, hier des  
                Bundesverwaltungsgerichtes, bedarf es also des Nachweises des grundgesetzlichen 
                Rechts-/Gesetzesbruches seitens der (OVG) Richter.
 Für            
                die BürgerInnen dagegen dürfte klar sein; wird wie im Sachverhalt            
                dargestellt "Recht und Gesetz gebrochen" ist auch das            
                Grundgesetz verletzt.
 
                          
                            
                              |  | Basieren         
                                nicht alle "unteren" Gesetze und            
                Rechte schließlich auf dem Grundgesetz? |  |    Zurück         
                zum Verfahren vor dem BVerwG. Das           
                Bundesverwaltungsgericht stellt fest: 
                 I.
                 
                  
                  
                    
                      | BVerwG   
                - 9B89.10 / OVG 6A 10557/10Die Beschwerde begründet z.B.:
 |  
                      |  |  
                      | Es geht um           
                        die Feststellung der "Wesensänderung". |    II.
                 
                  
                  
                    
                      | AHA: Die Wesensänderung ist nicht klärungsbedürftig
 -weil-
 |  
                      |  |  
                      | 
                          
                            über           
                            die Wesensänderung           
                            nicht entschieden wurde (-oh Herr, hilf!)
 
 Über die Wesensänderung wurde nicht entschieden,           
                            obwohl
                            nur 350           
                            mtr. Kanal ausgetauscht wurden (getauscht; Reparatur-statt neue Anlage)
 
 und
 
                            es TATSÄCHLICH          
                            mehr           
                            als 6 km "altes" Kanalsystem sind? -verzählt Hr. Richter?
 |  III.
 
                  
                  
                    
                      | Weder         
                        aktenwidrig, noch willkürlich erfolgt |  
                      |  |  
                      | eine         
                        Würdigung des Sachverhaltes, sofern über die Feststellung des Sachverhaltes nicht entschieden wurde.
 |  
                      | Klartext: Verweigert das Gericht die Behandlung des Wesens /       
                            der Wesensänderung,
 kommt es auf den Akteninhalt nicht an. Der Richter       
                            stellt den Sachverhalt ohne Entscheidung, ohne       
                            Behandlung, einfach fest. Eine derartig richterlich       
                            getroffene Feststellung trotz nichtbehandeltem       
                            Sachverhalt ist lt. BVerwG keine Willkür!
 Das ist "Richterrecht"  a´la OVG und       
                            BVerwG.
 |   
                 IV.
                 
                  
                  
                    
                      | Eine  
                        fehlerhafte   
                        Feststellung des (OVG) Gerichtes |  
                      |  |  
                      |  |  
                      | -ist kein   
                        Verfahrensmangel, es  
                        gibt kein Revisionsrecht. |  
                      |  |    V.
                 
                  
                  
                    
                      | Es 
                        wurde so getan, als ob durch eine Umstellung des 
                        Abwassersystems eine Wesensänderung vorhanden         
                        sei. |  
                      |  |  
                      | Klartext: Wenn         
                        nur so getan wird, als ob etwas tatsächlich ist, dann ist       
                        es nicht tatsächlich.
 Der grundgesetzlich garantierte Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in         
                        Deutschland werden laut BVerwG nicht verletzt.
 |  
                      | Fazit: Eine Wesensänderung ist "willkürlich, ohne           
                sachlichen Hintergrund" bestimmt worden.
 |   
                 VI.
                 
                  
                  
                    
                      | Und  
                        noch einmal: Vertrauensschutz   
                als Bundesrecht?
 |  
                      |  |  
                      | 
                          
                            Vertrauensschutz besteht bei "willkürlicher           
                Bestimmung" nicht
                            Gleichbehandlungsgrundsatz: -Die Gleichbehandlung wurde ausgeschlossen
 Abgerechnet wurden "nur" 21 Grundstücke, die           
                restlichen Anwesen gingen beitragsfrei aus.
 Trugen etwa die 21           
                abgerechneten Grundstücksbesitzer die Gesamtkosten der "Maßnahme           
                "Willkür"?
 -In       
                            Merschbach führte eine über 40%ige Änderung der       
                            Kanalisation lt. OVG Richter Dr. Mildner nicht zur       
                            Wesensänderung, bei uns eine ca. 4%ige Änderung       
                            dagegen schon.
 In "Merschbach", das Urteil erfolgt Monate       
                            nach unserem Urteil, untersuchte Dr. Mildner den       
                            Sachverhalt, in unserem Falll verweigerte er die       
                            Untersuchung -trotz eindeutiger Aktenlage.
 |   VII.
 
                  
                  
                    
                      | Die 
                        Richter des BVerwG - nix kapiert? |  
                      |  |  
                      | 
                          
                            nicht         
                            dem Stand der Technik entsprechend, bedeutet         
                            Modernisierung statt Wesensänderung und ist       
                            beitragsfrei (Abwassersatzung!)
                            Undichte 
                            Betonfalzrohre aus den 30iger Jahren gibt es seit den  
                            zwanziger Jahren nicht mehr, upps.(Dem         
                            Gericht bekannt, u.E. eher Vorsatz als Fahrlässigkeit         
                            -LUG und BETRUG?)
 
                            Im         
                            Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers gab und         
                            gibt es keinen Kanal aus den dreißiger Jahren.         
                            Lediglich der aus den 80er Jahren stammende         
                            Hausanschluß wurde umgeklemmt an den Kanal Bj.1995         
                            -alleinig um eine "Beitragspflicht" auszulösen,       
                            so der Werksleiter Hr. Weins zum Kläger.
 WILLKÜR IN REINSTFORM
 -Vorlage für das perfekte         
                            Verbrechen des Staates am Bürger, der Enteignung       
                            durch Beitragsbescheide?
 |  Diese                 
                Feststellung hat es in sich: Vor dem Grundstück (und auch nicht                 
                in der unmittelbaren Nachbarschaft) des Klägers wurde keine                 
                "aus den 1930er Jahren stammende Mischwasserleitung"                 
                ersetzt. Das hat das OVG auch nicht behauptet. Es hat durch                 
                geschickte Formulierung das BVerwG in die Irre geführt. Denn                 
                vor dem betroffenen Anwesen existiert lediglich ein aus den 1995er Jahren                 
                verlegte Kanalleitung, die auch nicht ersetzt wurde.... mit der                 
                Formulierung "verlief"                 
                wurde suggeriert, das dieser Kanal aus den 30iger Jahren stammt                 
                und entfernt wurde. Tatsächlich verlief und verläuft bis heute                 
                dieser Kanal unangetastet. Was                
                geschah bei dem betroffenen Anwesen: Es gibt zwei Mischwasserkanäle                
                vor dem Grundstück des Anwesens. Der eine verläuft im Gehweg                
                vor dem Anwesen, der andere im Gehweg gegenüber. Beide                
                Mischwasserkanäle sind intakt (Bj. 1982/1995). Das Anwesen                
                wurde in 2007 von dem Kanal vor dem Anwesen abgetrennt und an                
                den gegenüberliegenden Kanal angeschlossen. Nix mit Kanalneubau                
                eines aus den dreißiger Jahren bestehenden Altkanals -LUG und                
                BETRUG.
 Warum: um einer erneute Beitragspflicht in Höhe zig tausender                
                EURO auszulösen, so die VG-Werke durch den Werksleiter Hr.                
                Weins. Nix mit Wesensänderung, nix mit korrekter                
                Beitragskalkulation, sondern lediglich Abkochen und Abzocken war                
                und ist die Devise.
  
                 
                  
                  
                    
                      | Fassen           
                wir zusammen: |  
                      | Unrichtige, fernliegende, objektiv nicht überzeugende, sogar           
                unwahrscheinliche Schlüsse der OVG- Richter Dr. Mildner und Dr.           
                Beuscher widersprechen nicht den Denkgesetzen, schon           
                gar nicht, wenn die Vorinstanz, das OVG selbst, nicht über die Tatsachen           
                entschieden hat. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor, noch         
                        ein Vertrauensmißbrauch, auch keine Verletzung der         
                        Grundgesetzes, der Rechte der BürgerInnen, selbst wenn         
                        der Bruch von Landesrechten und Gesetzen erfolgt ist.       
                        Gleichbehandlung vor den Gerichten ist demnach ein       
                        absurder Anspruch, die zwingende Erfüllung des Äquivalenzanspruches       
                        ebenso. Die faktische Enteignung von Grund und Boden,       
                        wenn die Erschließungskosten den Grundstückswert übersteigen,       
                        widerspricht ebenfalls dem Grundgesetz. Legal - illegal       
                        - sch..egal. |  Nachdem wir         
                die "Sachverhaltswürdigung abgeschlossen haben, nun ein         
                paar Worte zur Beitragskalkulation.
                      
                         
                          
                            
                              |  | Satzungen         
                                - Beitragskalkulationen |  |  Es wird gerne mit pauschalisierten Kostenbeiträgen kalkuliert, die um             
                das zigfache höher sind, als die entsprechenden Baumaßnahmen       
                kosten. Er erfolgt ein "Reinerlös", der       
                verbraten werden kann.  Gleichzeitig und zusätzlich werden             
                "Unterhaltungsmaßnahmen" dem Bürger gegenüber alljährlich         
                abgerechnet, ohne diese Arbeiten auszuführen -die Anlagen             
                versagen dementsprechend und "neue Kosten" für             
                "neu Anlagen" werden generiert. Da             
                das o.a. Vorgehen mit Recht und Gesetz unvereinbar ist, wird die             
                Verwaltung kreativ.A) Die Anlage wird als "neue Anlage" ausgewiesen, auch             
                wenn nur wenig Komponenten ausgewechselt wurden.
 B) Die Kostenkalkulation der Beiträge wird auf eine             
                "komplett neue Anlage" bezogen.
 C) Die so entstandene Kostenkalkulation wird pauschalisiert, so             
                daß BürgerIn keine Kontrolle über die Entstehung und             
                Zusammensetzung der Kosten haben.
Ergebnis: Bildung einer unerschöpfliche Einnahmequelle der öffentlichen             
                Hand für die gesamte Infrastruktur.
 Wir sprechen hier von Millionen an EUR (< 2.500 Baugrundstücke),             
                bundesweit von Milliarden an Einnahmen-
In Zukunft besteht             
                die Gefahr, daß die Kosten zur "Sanierung" von             
                Gemeindehaushalten aus dem "Erschließungstopf"             
                finanziert werden.  Diese,             
                immerwiederkehrenden Erschließungskosten belaufen sich derzeit             
                zwischen 5000.00 und 100.000 EUR -für einfache Baugrundstücke.             
                In Niederscheidweiler wurden voll erschlossene Grundstücke bis             
                zum Jahr 2009 insgesamt bis zu 4 mal abgerechnet.
               
                         
                          
                            
                              |  | Sachverhalte, die wir       
                                (VBB e.V. -Vereinigung für Bürger)       
                                obergerichtlich zur Klärung gestellt haben: |  |  1.             
                Die Feststellung, daß nur "neue" Anlagen neu             
                beitragspflichtig sind.
 2. Die Feststellung der Mindestforderung der "Wesensänderung"             
                einer Alt-Anlage als beitragsrechtliche Grundlage zur Erklärung             
                einer Neu-Anlage.
 
 3. Die Feststellung der Mindestanforderung an das             
                "Vorhandensein einer neuen Anlage".
 4.             
                Die Feststellung der Mindestanforderung der Beitragskalkulation  
                der "neuen" Anlagen, wenn diese "neue"  
                Anlage aus alten, bezahlten Komponenten besteht unter Beachtung  
                des Verbotes der Doppelabrechnung. Die             
                Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen eine neue             
                Anlage (z.B. Kanal) wie folgt:-Beendigung eines hundertjahrealten bautechnischen Provisoriums.
 -Beendigung eines jahrzehntealten Provisoriums einer Planung-             
                unmöglich VG, möglich lt. OVG.
 -Wesensänderung der Anlage alt zu Anlage neu.
 
 Die Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen die             
                Kostenkalkulation der Beiträge für eine neue Anlage, die aus             
                Komponenten von Altanlagen besteht  (z.B. Kanalsanierung)             
                wie folgt:
 -die Beitragskalkulation wird nicht begründet, erklärt,             
                dargestellt.
 Dazu 
                das Urteil  
                des Verwaltungsgerichtes:Hinweis: (s.a. Anlage Urteil vg.pdf)
 Das             
                Verwaltungsgericht stellte fest (Zusammenfassung):Eine Wesensänderung einer Anlage kann zu einer             
                "neuen" Anlage führen. Die Wesensänderung ist             
                anzunehmen, wenn die alte Anlage in einer neuen Anlage             
                aufgegangen ist, die weder in Umfang noch in Leistung mit der             
                alten Anlage vergleichbar ist.
 Weiter:             
                bei einer Kanalisation, bestehend aus Verrohrungen, kann eine             
                Wesensänderung grundsätzlich kaum angenommen werden. Das             
                Wesen, die Ableitung von Abwasser, bleibt gleich. Beitragsrechtlich             
                kann eine Anlage nicht als "Neuanlage" abgerechnet             
                werden, wenn die Anlage in erheblichem Umfang aus alten Teilen             
                besteht. Denn die alten Teile wurden beitragsrechtlich in der             
                Vergangenheit abgerechnet und dürfen nicht mehr erneut als             
                Kosten der Entstehung neu berechnet werden. 
 Hinweis des Verfassers;
 Aus dieser Sicht ist eine Wesensänderung nur dann anzunehmen             
                wenn die alte Anlage komplett ausgebaut und eine neue Anlage             
                installiert wurde.
 Beitragsrechtlich: Eine Beitragssatzung, die o.a. Mindestforderungen widerspricht,             
                ist rechtswidrig. Die Beitragssatzung in vorliegendem Fall ist             
                rechtswidrig.
 Die             
                Widerspruchsführer obsiegten vollumfänglich. Urteil             
                des Oberverwaltungsgericht.Das      
                OVG hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf:
 Wir         
                verweisen auf unsere Dokumentation und die Ausführungen zum OVG         
                - Urteil. |