Um Ihr Geld! Um Ihr Haus! Um Ihr Grundstück!
Es geht um Erschließungsmaßnahmen
für Grundstücke. Während nach geltendem Recht ein Grundstück
nur einmal (ein einziges mal) zu Erschließungskosten der Herstellung der
Anlagen (Wasser, Abwasser, Straßen, Gehwege, Beleuchtung, Grünzeug....)
in Anspruch genommen werden kann, wird derzeit versucht,
Erschließungskosten immer wieder zu berechnen. Der
Trick besteht darin, nur "Reparaturmaßnahmen" und
"Modernisierungen" an den Anlage(n) vorzunehmen, dem
Anlieger aber die volle Kostenhöhe des kompletten Anlagenbaus
pauschalisiert und daher undurchschaubar als erneute, erste
Herstellung zu berechnen. Und
das, obwohl für "Modernisierungen, Reparaturen, Wartungen
etc. der Bürger gesondert "mit wiederkehrenden Beiträgen"
alljährlich belastet wird. Diese Einnahmen, tatsächlich
zweckgebunden, wurden in aller Regel längst verbraten -Beiträge
der Bürger, EUR-Vermögen in
Millionenhöhe. Die
Umsetzung dieser schändlichen Abzocke erfolgt durch Rechts- und
Gesetzesbruch.
Anders ist aus unserer Sicht folgende, kreative
Verwaltungshandlung nicht zu erklären: Wie
wir oben dargestellt haben sind Erschließungskosten einmalig.
Bedeutet faktisch, Anlage wird gebaut, Grundstück/Haus wird
angeschlossen, Bürger erhält Erschließungsbeitragsbescheid,
bezahlt und fertig. Ein
neuer
Beitragsbescheid bedingt daher immer "zuerst und
vorab" eine neue Anlage.
Also muß
"verwaltungstechnisch" eine neue Anlage her, ansonsten
wäre keine Abzocke möglich. Was
"neu" ist, legt die Verwaltung fest, bzw. in unserem
Fall die Verbandsgemeindewerke Manderscheid, vertreten durch den
VG-Bürgermeister. Es geht also nicht um eine tatsächliche neue
Anlage, sondern um eine (willkürliche) Feststellung, eine
vorhandene Anlage sei nunmehr "erneut" neu.
Dagegen
haben wir uns gewehrt. |
Mit Erfolg bei der Frischwasserversorgung
-diese Beitragserhebungen waren illegal und wurden zurückerstattet. Auf
eine Entschuldigung des Verbandsbürgermeisters Hr. Wolfgang
Schmitz und des Werksleiters ("Hr. Weins") warten
wir bis heute, ebenso wie die (nicht klagenden) BürgerInnen auf
die Rückerstattung der zu unrecht abkassierten Beiträge
warten. |
Immerhin: |
Die MwSt.
Rückerstattung -ebenfalls zu unrecht in voller Höhe für
"Wasserhausanschlüsse" über Jahrzehnte erhoben, gab es
für alle Geschädigten zurück. |
Auch
ein
Verdienst der VBB e.V.
-die VG-Manderscheid weigerte sich lange die
bundesgerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit
anzuerkennen und zurückzuzahlen. |
Zurück
zum Thema:
Uns, den Beschwerdeführern, wurden drei mögliche "Arten" von "neuen"
Anlagen an bereits seit Jahrzehnten voll erschlossenen Grundstücken
vorgestellt. Neu,
und damit beitragspflichtig, wären Anlagen bei: 1.
Beendigung eines baulichen Provisoriums, auch noch nach hundert
Jahren...
Diese rechtswidrige Begründung
seitens der Verwaltung wurde von uns nachhaltig widerlegt;
Kanalisationen sind seit den zwanziger Jahren definitiv baulich
kein Provisorium! Sind Kanalisationen undicht, liegt eine
mangelnde Wartung / Unterhaltung vor.
Und mit endgültiger Bescheidung wäre ohnehin
jedes Provisorium erledigt. Aus
der Beendigung eines "Provisoriums" ergibt sich, daß
vorher keinerlei Erschließungskosten den Anliegern gegenüber
endgültig abgerechnet wurden -denn eine einmalige Erschließungskostenberechnung
setzt zwingend den Abschluß der Arbeiten an der Anlage im
beitragsrechtlichen Sinne voraus. Da die Grundstücke bis zu 4
mal in den vergangenen Jahren, für ein und denselben
Hausanschluß abgezockt wurden, konnte auch aus diesem Grund
kein Provisorium vorliegen. 2.
Beendigung ein planerischen "Provisoriums", auch wenn
die "Planung" noch aus Kaisers Zeiten sein soll...
Es
mangelte an Plänen, an Logik ohnehin. Keine Pläne - kein
Provisorium.
Neuerdings, so das OV-Gericht, brauchen Planungskonzepte gar
nicht mehr vorzuliegen...
Nur, es lagen Pläne vor, die das Gegenteil des
"Provisoriums" belegten.
So für uns augenscheinlich:
Unsere Verwaltungsprofis versuchen mit allen Mitteln die BürgerInnen
zu hintergehen,
ist die Begründung auch noch so konfus, verlogen, unwahr.
3.
Wesensänderung der vorhandenen Anlage.
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Die
Wesensänderung im oberverwaltungsgerichtlichen
Verfahren. |
|
Die
Wesensänderung einer Kanalisation -der Blaumilchkanal der
VG-Manderscheid? Nun,
für den Bürger ist es schlichtweg unverständlich, wie sich
das Wesen einer Kanalisation, einer Verrohrung, deren einzige
Aufgabe im Abtransport von "Schei....." besteht, ändern kann.
Nochmals zur Klarstellung: es geht um das Wesen von
Rohren! Nicht
nur diese Rohre sollen das Wesen geändert haben, mit Ihnen auch
der Rest der Anlage, denn es muß eine WESENSÄNDERUNG DER
ANLAGE STATTGEFUNDEN HABEN! Wir
können Sie trösten:
Das Verwaltungsgericht Trier sah, zumindest aus unserer Sicht, diese behauptete "Wesensänderung"
als ebenfalls abwegig an.
Das VG-Trier sah zudem auch keine "beitragsrechtliche"
Möglichkeit zur Abrechnung einer wesensgeänderten Anlage, weil
es zum Einen keine Kalkulationsgrundlage, zum Anderen keine
Abwassersatzung und keine Beitragssatzung, infolgedessen und logischerweise auch keine rechtskonforme
Beitragsbescheidung geben könne. Und
alle diese fehlenden Voraussetzungen ließen keinen anderen
Schluß zu:
Eine Wesensänderung ist faktisch und beitragsrechtlich
Nonsens oder Willkür.
Das VG-Trier folgte vollumfänglich unserer Argumentation
und verurteilte die VG-Manderscheid zur Rückzahlung aller
Kosten / Beiträge, sowohl bei "Wasser", als auch bei
"Abwasser".
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Betrachten
wir nun das Wesen samt dessen Änderung -die
Aliens der Kanalisation |
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Wann ist eine Wesensänderung möglich?
Eine Wesensänderung ist beitragsrechtlich an
zwingende Bedingungen geknüpft;
-die vorhandene Anlage (Kanalisation) wurde komplett
entfernt und neugebaut
-dieser Neubau ist zwingend mit der alten Anlage weder funktional,
noch im Umfang vergleichbar -sicherzustellen
ist, daß keine
Doppelberechnung von alten zu neuen Anlagenteilen erfolgt
(KLARTEXT: Wiederverwendung von Altteilen ausgeschlossen) Könnte
eine neue "Kanalisation" ein anderes "Wesen" besitzen?
Würde eine Wesensänderung der !Verrohrung! auch zu einer
Wesensänderung der gesamten Anlage führen?
Aus der Sache und dem Kontext ergibt sich, eine Wesensänderung ist praktisch unmöglich. DAS
OVG STELLTE LAPIDAR EINE WESENSÄNDERUNG FEST -OHNE BEGRÜNDUNG!
Das Bundesverwaltungsgericht erklärte:
Über eine (beitragsrelevante) Wesensänderung hat die
Vorinstanz nicht entschieden. Das
Oberverwaltungsgericht verweigerte oder mißachtete also die
Entscheidung zur Feststellung des "Wesens" der Kanalisation und
ebenfalls, ab wann ggf. eine Wesensänderung vorliegen würde. Das
OVG bestätigte dagegen tatsächlich, es läge keine rechtskonforme Beitragssatzung
und Kalkulation vor -immerhin.
DAS OVG URTEILTE, ES BEDÜRFE KEINER
RECHTSKONFORMEN KALKULATION UND EBENSOWENIG EINER GÜLTIGEN BEITRAGSSATZUNG! DAS
OVG URTEILTE, DER BEITRAGSPFLICHTIGE BÜRGER HÄTTE KEIN RECHT
AUF ÜBERPRÜFUNG DER NICHT RECHTSKONFORMEN BEITRAGSKAKULATION!
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Schluß mit Lustig. |
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Wenn das o.a. Urteil rechtlich Bestand hat, dann sind der Willkür,
der Abzocke, der Enteignung Tür und Tor geöffnet.
Zur
Zulassung zum Bundesverwaltungsgerichtes muß man wissen;
Das OVG spricht Recht auf "höchster" Landesebene. Was die Richter, hier
die Herren Dr. Mildner und Dr. Beuscher
urteil(t)en, ist annähernd "gottesurteils" gleich.
Ein Richter ist in unserem Lande nicht "erklärungspflichtig".
Nur bei "grobem Unfug" ist ein Urteil auf Bundesebene
aufzuheben -bei Rechts-/Gesetzesbruch auf Landesrechtsebene
dagegen (oder demnach) nicht.
Rechtsbruch auf
Oberverwaltungsgerichtsebene ist eben kein "grober
Unfug" -müßte man nun eigentlich annehmen, oder? (Achtung:
pressemäßige Aufarbeitung aus Sicht des Autors, Axel Burdt)
Der erfolgreichen Anrufung eines Bundesgerichtes, hier des
Bundesverwaltungsgerichtes, bedarf es also des Nachweises des grundgesetzlichen
Rechts-/Gesetzesbruches seitens der (OVG) Richter. Für
die BürgerInnen dagegen dürfte klar sein; wird wie im Sachverhalt
dargestellt "Recht und Gesetz gebrochen" ist auch das
Grundgesetz verletzt.
|
Basieren
nicht alle "unteren" Gesetze und
Rechte schließlich auf dem Grundgesetz? |
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Zurück
zum Verfahren vor dem BVerwG. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
I.
BVerwG
- 9B89.10 / OVG 6A 10557/10
Die Beschwerde begründet z.B.: |
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Es geht um
die Feststellung der "Wesensänderung". |
II.
AHA:
Die Wesensänderung ist nicht klärungsbedürftig
-weil- |
|
-
über
die Wesensänderung
nicht entschieden wurde
(-oh Herr, hilf!)
Über die Wesensänderung wurde nicht entschieden,
obwohl
-
nur 350
mtr. Kanal ausgetauscht wurden
(getauscht; Reparatur-statt neue Anlage)
und
-
es TATSÄCHLICH
mehr
als 6 km "altes" Kanalsystem sind?
-verzählt Hr. Richter?
|
III.
Weder
aktenwidrig, noch willkürlich erfolgt |
|
eine
Würdigung des Sachverhaltes,
sofern über die Feststellung des Sachverhaltes nicht entschieden wurde. |
Klartext:
Verweigert das Gericht die Behandlung des Wesens /
der Wesensänderung,
kommt es auf den Akteninhalt nicht an. Der Richter
stellt den Sachverhalt ohne Entscheidung, ohne
Behandlung, einfach fest. Eine derartig richterlich
getroffene Feststellung trotz nichtbehandeltem
Sachverhalt ist lt. BVerwG keine Willkür!
Das ist "Richterrecht" a´la OVG und
BVerwG.
|
IV.
Eine
fehlerhafte
Feststellung des (OVG) Gerichtes |
|
|
-ist kein
Verfahrensmangel, es
gibt kein Revisionsrecht. |
|
V.
Es
wurde so getan, als ob durch eine Umstellung des
Abwassersystems eine Wesensänderung vorhanden
sei. |
|
Klartext:
Wenn
nur so getan wird, als ob etwas tatsächlich ist, dann ist
es nicht tatsächlich.
Der grundgesetzlich garantierte Vertrauensschutz und die Rechtssicherheit in
Deutschland werden laut BVerwG nicht verletzt. |
Fazit:
Eine Wesensänderung ist "willkürlich, ohne
sachlichen Hintergrund" bestimmt worden. |
VI.
Und
noch einmal:
Vertrauensschutz
als Bundesrecht? |
|
-
Vertrauensschutz besteht bei "willkürlicher
Bestimmung" nicht
-
Gleichbehandlungsgrundsatz:
-Die Gleichbehandlung wurde ausgeschlossen
Abgerechnet wurden "nur" 21 Grundstücke, die
restlichen Anwesen gingen beitragsfrei aus.
Trugen etwa die 21
abgerechneten Grundstücksbesitzer die Gesamtkosten der "Maßnahme
"Willkür"?
-In
Merschbach führte eine über 40%ige Änderung der
Kanalisation lt. OVG Richter Dr. Mildner nicht zur
Wesensänderung, bei uns eine ca. 4%ige Änderung
dagegen schon.
In "Merschbach", das Urteil erfolgt Monate
nach unserem Urteil, untersuchte Dr. Mildner den
Sachverhalt, in unserem Falll verweigerte er die
Untersuchung -trotz eindeutiger Aktenlage.
|
VII.
Die
Richter des BVerwG - nix kapiert? |
|
-
nicht
dem Stand der Technik entsprechend, bedeutet
Modernisierung statt Wesensänderung und ist
beitragsfrei (Abwassersatzung!)
-
Undichte
Betonfalzrohre aus den 30iger Jahren gibt es seit den
zwanziger Jahren nicht mehr, upps.
(Dem
Gericht bekannt, u.E. eher Vorsatz als Fahrlässigkeit
-LUG und BETRUG?)
-
Im
Bereich des Anwesens des Beschwerdeführers gab und
gibt es keinen Kanal aus den dreißiger Jahren.
Lediglich der aus den 80er Jahren stammende
Hausanschluß wurde umgeklemmt an den Kanal Bj.1995
-alleinig um eine "Beitragspflicht" auszulösen,
so der Werksleiter Hr. Weins zum Kläger.
WILLKÜR IN REINSTFORM
-Vorlage für das perfekte
Verbrechen des Staates am Bürger, der Enteignung
durch Beitragsbescheide?
|
Diese
Feststellung hat es in sich: Vor dem Grundstück (und auch nicht
in der unmittelbaren Nachbarschaft) des Klägers wurde keine
"aus den 1930er Jahren stammende Mischwasserleitung"
ersetzt. Das hat das OVG auch nicht behauptet. Es hat durch
geschickte Formulierung das BVerwG in die Irre geführt. Denn
vor dem betroffenen Anwesen existiert lediglich ein aus den 1995er Jahren
verlegte Kanalleitung, die auch nicht ersetzt wurde.... mit der
Formulierung "verlief"
wurde suggeriert, das dieser Kanal aus den 30iger Jahren stammt
und entfernt wurde. Tatsächlich verlief und verläuft bis heute
dieser Kanal unangetastet.
Was
geschah bei dem betroffenen Anwesen: Es gibt zwei Mischwasserkanäle
vor dem Grundstück des Anwesens. Der eine verläuft im Gehweg
vor dem Anwesen, der andere im Gehweg gegenüber. Beide
Mischwasserkanäle sind intakt (Bj. 1982/1995). Das Anwesen
wurde in 2007 von dem Kanal vor dem Anwesen abgetrennt und an
den gegenüberliegenden Kanal angeschlossen. Nix mit Kanalneubau
eines aus den dreißiger Jahren bestehenden Altkanals -LUG und
BETRUG.
Warum: um einer erneute Beitragspflicht in Höhe zig tausender
EURO auszulösen, so die VG-Werke durch den Werksleiter Hr.
Weins. Nix mit Wesensänderung, nix mit korrekter
Beitragskalkulation, sondern lediglich Abkochen und Abzocken war
und ist die Devise.
Fassen
wir zusammen: |
Unrichtige, fernliegende, objektiv nicht überzeugende, sogar
unwahrscheinliche Schlüsse der OVG- Richter Dr. Mildner und Dr.
Beuscher widersprechen nicht den Denkgesetzen, schon
gar nicht, wenn die Vorinstanz, das OVG selbst, nicht über die Tatsachen
entschieden hat. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor, noch
ein Vertrauensmißbrauch, auch keine Verletzung der
Grundgesetzes, der Rechte der BürgerInnen, selbst wenn
der Bruch von Landesrechten und Gesetzen erfolgt ist.
Gleichbehandlung vor den Gerichten ist demnach ein
absurder Anspruch, die zwingende Erfüllung des Äquivalenzanspruches
ebenso. Die faktische Enteignung von Grund und Boden,
wenn die Erschließungskosten den Grundstückswert übersteigen,
widerspricht ebenfalls dem Grundgesetz. Legal - illegal
- sch..egal. |
Nachdem wir
die "Sachverhaltswürdigung abgeschlossen haben, nun ein
paar Worte zur Beitragskalkulation.
|
Satzungen
- Beitragskalkulationen |
|
Es wird gerne mit pauschalisierten Kostenbeiträgen kalkuliert, die um
das zigfache höher sind, als die entsprechenden Baumaßnahmen
kosten. Er erfolgt ein "Reinerlös", der
verbraten werden kann. Gleichzeitig und zusätzlich werden
"Unterhaltungsmaßnahmen" dem Bürger gegenüber alljährlich
abgerechnet, ohne diese Arbeiten auszuführen -die Anlagen
versagen dementsprechend und "neue Kosten" für
"neu Anlagen" werden generiert. Da
das o.a. Vorgehen mit Recht und Gesetz unvereinbar ist, wird die
Verwaltung kreativ.
A) Die Anlage wird als "neue Anlage" ausgewiesen, auch
wenn nur wenig Komponenten ausgewechselt wurden.
B) Die Kostenkalkulation der Beiträge wird auf eine
"komplett neue Anlage" bezogen.
C) Die so entstandene Kostenkalkulation wird pauschalisiert, so
daß BürgerIn keine Kontrolle über die Entstehung und
Zusammensetzung der Kosten haben.
Ergebnis:
Bildung einer unerschöpfliche Einnahmequelle der öffentlichen
Hand für die gesamte Infrastruktur.
Wir sprechen hier von Millionen an EUR (< 2.500 Baugrundstücke),
bundesweit von Milliarden an Einnahmen-
In Zukunft besteht
die Gefahr, daß die Kosten zur "Sanierung" von
Gemeindehaushalten aus dem "Erschließungstopf"
finanziert werden. Diese,
immerwiederkehrenden Erschließungskosten belaufen sich derzeit
zwischen 5000.00 und 100.000 EUR -für einfache Baugrundstücke.
In Niederscheidweiler wurden voll erschlossene Grundstücke bis
zum Jahr 2009 insgesamt bis zu 4 mal abgerechnet.
|
Sachverhalte, die wir
(VBB e.V. -Vereinigung für Bürger)
obergerichtlich zur Klärung gestellt haben: |
|
1.
Die Feststellung, daß nur "neue" Anlagen neu
beitragspflichtig sind.
2. Die Feststellung der Mindestforderung der "Wesensänderung"
einer Alt-Anlage als beitragsrechtliche Grundlage zur Erklärung
einer Neu-Anlage.
3. Die Feststellung der Mindestanforderung an das
"Vorhandensein einer neuen Anlage". 4.
Die Feststellung der Mindestanforderung der Beitragskalkulation
der "neuen" Anlagen, wenn diese "neue"
Anlage aus alten, bezahlten Komponenten besteht unter Beachtung
des Verbotes der Doppelabrechnung. Die
Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen eine neue
Anlage (z.B. Kanal) wie folgt:
-Beendigung eines hundertjahrealten bautechnischen Provisoriums.
-Beendigung eines jahrzehntealten Provisoriums einer Planung-
unmöglich VG, möglich lt. OVG.
-Wesensänderung der Anlage alt zu Anlage neu.
Die Verwaltung -hier die VG-Werke Manderscheid- begründen die
Kostenkalkulation der Beiträge für eine neue Anlage, die aus
Komponenten von Altanlagen besteht (z.B. Kanalsanierung)
wie folgt:
-die Beitragskalkulation wird nicht begründet, erklärt,
dargestellt. Dazu
das Urteil
des Verwaltungsgerichtes:
Hinweis: (s.a. Anlage Urteil vg.pdf) Das
Verwaltungsgericht stellte fest (Zusammenfassung):
Eine Wesensänderung einer Anlage kann zu einer
"neuen" Anlage führen. Die Wesensänderung ist
anzunehmen, wenn die alte Anlage in einer neuen Anlage
aufgegangen ist, die weder in Umfang noch in Leistung mit der
alten Anlage vergleichbar ist. Weiter:
bei einer Kanalisation, bestehend aus Verrohrungen, kann eine
Wesensänderung grundsätzlich kaum angenommen werden. Das
Wesen, die Ableitung von Abwasser, bleibt gleich. Beitragsrechtlich
kann eine Anlage nicht als "Neuanlage" abgerechnet
werden, wenn die Anlage in erheblichem Umfang aus alten Teilen
besteht. Denn die alten Teile wurden beitragsrechtlich in der
Vergangenheit abgerechnet und dürfen nicht mehr erneut als
Kosten der Entstehung neu berechnet werden.
Hinweis des Verfassers;
Aus dieser Sicht ist eine Wesensänderung nur dann anzunehmen
wenn die alte Anlage komplett ausgebaut und eine neue Anlage
installiert wurde. Beitragsrechtlich:
Eine Beitragssatzung, die o.a. Mindestforderungen widerspricht,
ist rechtswidrig. Die Beitragssatzung in vorliegendem Fall ist
rechtswidrig. Die
Widerspruchsführer obsiegten vollumfänglich. Urteil
des Oberverwaltungsgericht.
Das
OVG hob das Urteil des Verwaltungsgerichtes auf: Wir
verweisen auf unsere Dokumentation und die Ausführungen zum OVG
- Urteil. |