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Wir haben das Bundesverwaltungsgericht angerufen, um endlich der sich verfestigenden Willkür ein Ende zu setzen. 

Ohne dieses Rechtsmittel besteht die konkrete Gefahr, daß die Rechtsprechung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt.

Derartige Verfahren sind sehr teuer. 

Wir rufen alle BürgerInnen zur Unterstützung und zu einer Spende auf.

 

Für die Spendensammlung wurde ein zweckgebundenes Spendenkonto bei der VBB e.V. eingerichtet:

Sie erhalten nach Zahlungseingang eine steuerlich absetzbare Spendenquittung (EStG 34G)

Helfen Sie sich selbst, indem Sie die Kläger unterstützen.

Gravierend und von weitreichender Bedeutung sind die Klageverfahren gegen die uns  BürgerInnen immer wieder belastenden
"einmaligen Bescheide"

-der ersten Herstellung
-der erneuten ersten Herstellung
-der erneuten ersten Herstellung aufgrund von Wesensänderungen
-der erneuten ersten Herstellung aufgrund der Beseitigung von Provisorien.

Voller Erfolg
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Sachlage eindeutig erkannt und die Bescheide aufgehoben.
Dieses Urteil bedeutet Mut seitens der RichterInnen, denn es richtet sich gegen die übliche Art der Abzocke.

Teilerfolg
Erst versuchte das OVG auf "Provisorium" abzustellen -wie in dem Urteil "Grosslittgen".
Diese Art der Begründung haben wir den Richtern in Grund und Boden gerammt.

Doch die Richter arbeiteten an einer sehr "kreativen" Begründung der Abkassiererei...
-der Wesensänderung eines Abwasserrohres, als Grundlage immer neuer Beitragsforderungen-
-ohne korrekte Kalkulationen, Satzungen, ohne das Recht der Überprüfungen-
(steht so im Urteil)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufgehoben 
und der Willkür Tür und Tor geöffnet.



Wir haben uns entschlossen, für den Bürger Rechtssicherheit schaffen zu lassen.

Dazu ist ein Bundesgerichtsverfahren notwendig.

Lesen Sie hier, welch skandalöses Verhalten zu diesem Urteil führte und wie die Richter die Rechte der BürgerInnen aushebeln.
. .
Lesen Sie, wie wichtig es ist, sich zu wehren (Spendeninfo)
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. Die Erfolgsstory -nicht immer, aber immer öfter..... .
.
 

1. Kurzinfo

-voller Erfolg-
 Die MwSt.Überhöhung der (teilweise illegalen) Beitragsbescheide wurden mittlerweile zurückerstattet.
Diese Rückerstattung in der VG-Manderscheid haben Sie Holger Knippschild und Axel Burdt zu verdanken!
Die beiden VBB e.V. Mitglieder haben diese Rückerstattung durchgesetzt.


2. Kurzinfo

 -voller Erfolg-
Voller Erfolg bei den Beitragsbescheiden für die Frischwasserhausanschlüsse. Das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. In Niederscheidweiler war die Wasserversorgung seit Jahrzehnten erstmalig hergestellt.
Damit sind alle Beitragsbescheide ab spätestens 1986 für bereits angeschlossene Hausgrundstücke rechtswidrig erfolgt.

In Zukunft ist die Sache damit hoffentlich erledigt.
Wir arbeiten an einer Resolution zur Rückerstattung unrechtmäßig eingezogener Beiträge.

Doch die VG-Werke arbeiten an einer weiteren "kreativen" Abkassiererei 
-der Wesensänderung, als Grundlage immer neuer Beitragsforderungen-

 Sie sehen, es ist wichtig sich zu wehren -gegen die Abgabenwillkür.

3. Kurzinfo

-Teilerfolg- 
 "gegen Abgabenwillkür" -Spendenaufruf-
Gravierend und von weitreichender Bedeutung sind die Klageverfahren gegen die uns 
BürgerInnen immer wieder belastenden
"einmaligen Bescheide"

-der ersten Herstellung
-der erneuten ersten Herstellung
-der erneuten ersten Herstellung aufgrund von Wesensänderungen
-der erneuten ersten Herstellung aufgrund der Beseitigung von Provisorien.

Voller Erfolg
Das Verwaltungsgericht Trier hat die Sachlage eindeutig erkannt und die Bescheide aufgehoben.
Dieses Urteil bedeutet Mut seitens der RichterInnen, denn es richtet sich gegen die übliche Art der Abzocke.

Teilerfolg
Erst versuchte das OVG auf "Provisorium" abzustellen -wie in dem Urteil "Grosslittgen".
Diese Art der Begründung haben wir den Richtern in Grund und Boden gerammt.

Doch die Richter arbeiteten an einer sehr "kreativen" Begründung der Abkassiererei...
-der Wesensänderung eines Abwasserrohres, als Grundlage immer neuer Beitragsforderungen-
-ohne korrekte Kalkulationen, Satzungen, ohne das Recht der Überprüfungen-
(steht so im Urteil)

Das Oberverwaltungsgericht hat mit diesem Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichtes aufgehoben 
und der Willkür Tür und Tor geöffnet.


Lesen Sie hier, welch skandalöses Verhalten zu diesem Urteil führte und wie die Richter die Rechte der BürgerInnen aushebeln.

 

Wir haben uns entschlossen, für den Bürger Rechtssicherheit schaffen zu lassen.

Dazu ist ein Bundesgerichtsverfahren notwendig.

Wir haben das Bundesverwaltungsgericht angerufen, um endlich der sich verfestigenden Willkür ein Ende zu setzen. Ohne dieses Rechtsmittel besteht die konkrete Gefahr, daß die Rechtsprechung ohne Gesetzesgrundlage erfolgt.

Derartige Verfahren sind sehr teuer. 

Wir rufen alle BürgerInnen zur Unterstützung und zu einer Spende auf.

Helfen Sie sich selbst, indem Sie die Kläger unterstützen. 

Für die Spendensammlung wurde ein zweckgebundenes Spendenkonto bei der VBB e.V. eingerichtet:

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Beitragsbescheide
"Gehweg und Beleuchtung"

Verhandlung/Erörterung Kreisrechtsausschuß


Beitragsbescheide "Kanalisation"

Revisionsverfahren
Bundesverwaltungsgericht

-Spendenaufruf-

-klick hier-

.
. Kreisrechtsausschußsitzung
Ortstermin Niederscheidweiler 
am 14.09.2010, ab 14.30 Uhr
mit Besichtigung der Anlagen 
Verhandlung im "kleinen Saal".
Es betrifft die Beitragsbescheide zu Gehwegs- und Beleuchtungsbau an der K30 (Hauptstrasse).

Verhandelt werden sollten die Widersprüche:
Gehweg, einmaliger Beitragsbescheid.
Beleuchtung, einmaliger Beitragsbescheid.

Mangels Aktenvorlage wurde die Sachlage "erörtert".


Die Erörterung erfolgte in fairem und offenem Rahmen. Wir konnten zusätzlich Besucher auch aus außerhalb Niederscheidweilers begrüßen und danken dem Reporter des WDR ebenfalls für das Erscheinen.

Die WiderspruchsführerInnen boten zur Erhaltung des Gemeindefriedens und der Gleichbehandlung aller betroffenen AnliegerInnen eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft an.

Ein Vergleich könnte zum Einen alle eindeutig nicht beitragspflichtig-rechtsfähigen Komponenten
für nichtig erklären und zum Anderen im Sinne einer "Verschönerungsmaßnahme" ein Zusammengehen aller AnliegerInnen zur Dorfgestaltung ermöglichen. Im Ergebnis würde eine Beitragskürzung stehen, die nach unseren Vorstellungen allen AnliegerInnen angerechnet wird. 
Eine rechtsfähige Grundlage bietet u.E. nach dazu die Abgabenordnung (AO).

Leider lehnte unser Bürgermeister grundsätzlich eine Vergleichsbereitschaft trotz positiver Anmerkung des Kreisrechtsausschußes ab. 

Wir würden uns über eine Meinungsänderung des Bürgermeisters und des Rates freuen und stehen jederzeit gesprächsbereit zur Verfügung.

LUIG / LIFG
Nur über die Akteneinsicht nach dem LUIG / LIFG
(Landesumweltinformationsgesetz, Landesinformationsfreiheitsgesetz) 
konnte nachfolgende Dokumentation aufgebaut werden.

Die Verfahrensordnung bei Widerspruchsverfahren mit dem den WiderspruchsführerInnen zustehendem Grundrecht der Akteneinsicht wurde bis dato verhindert.

 

Verweigerung der Aktenvorlage:
Bis zum Verhandlungstermin wurden von der Orts- oder Verbandsgemeinde weder die Satzungen der Ortsgemeinde aus den Jahren der Herstellung der jeweiligen Anlagen, noch nachvollziehbare Kostenkalkulationen oder Abrechnungen vorgelegt. Die Vorlage von Gutachten oder Nachweisen zum Zustand der Anlagen vor der Baumaßnahme fehlen ebenso wie Nachweise zur Unterhaltung, Instandsetzung oder Reparatur. Ein Beleuchtungsplan wurde nicht vorgelegt.

Eine Entscheidung des Ausschusses konnte aus o.a. Gründen nicht getroffen werden, da die Vorlage wesentlicher Unterlagen (seit Jahren des Anforderns) verweigert wurde.

Eine Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wurde entsprechend vertagt.

 

Grundsätzliches zur Beitragspflicht:

-nur der "geldwerte" Vorteil für den Anlieger ist beitragspflichtig
-beitragspflichtig sind nur Kosten, die nicht anderweitig finanziert werden können

 

Worum geht es?
Baumaßnahmen, oder ein Bild sagt mehr als tausend Worte.

Gehweg / Beleuchtung

Dieser Gehweg ist Bj. 1982, hat ca. 200.000 DM gekostet und wurde mit "erster Herstellung"
per Bescheid von den BürgerInnen bezahlt.
Gehweg (alt), Gesamtübersicht

Bild vergrößern?
Klick auf´s Bild!
Gehweg (alt)

pdf-Datei zum Download

. Download  per Mausklick .

 

Der "neue" Gehweg ist gleich breit, gepflastert, teilweise ohne neuen Frostschutzaufbau, mit alten Bordsteinkanten und -Rinnen

Straßenbeleuchtung I

In aller Kürze:
Die Beleuchtungsanlage steht im Eigentum der RWE.
Die Beleuchtungsanlage wurde dem RWE geschenkt -kein Witz!
Als "Gegenleistung"  wurde die kostenfreie Erneuerung der Leuchten nach Ablauf der technischen Nutzungszeit vereinbart (30 Jahre).
Die Erneuerung alter Leuchten erfolgt  für die Gemeinde lt. "altem" Vertrag
kostenfrei bis zum Jahre 2015  -und damit beitragsfrei für den Bürger!

Weiterhin ist Vertragsgegenstand:
Die Beleuchtungsanlage wird vom RWE DIN-gerecht betrieben.

Der Straßenbeleuchtungsvertrag ist untrennbar mit dem Konzessionsvertrag verbunden. 
Der Konzessionsvertrag sichert RWE das uneingeschränkte Recht, (alleinig) Strom in und durch die Gemeinde NSW zu leiten.

Dieses Recht ist ein "Stromverteilungsrecht".
Lt. RWE stellt die Verkabelung der Leuchtstellen eine Stromverteilung dar.

Aus dem Konzessionsvertrag erhält die Gemeinde ca. 9500.00 EUR/jährlich.
Diese 9.500 EUR stammen von den BürgerInnen der Gemeinde (Stromabgaben).
Aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag bezahlt die Gemeinde knapp 7000.00 EUR/jhrl.

Die Gemeinde hat (angeblich) keinen Einfluss auf die Beleuchtungsanlage hinsichtlich Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Zeitpunkt der Erneuerung und Betrieb, oder gar auf den Stromanbieter für die Beleuchtung.

So wurde das Angebot eines anderen, günstigeren Stromanbieters, der von Ratsmitglied Axel Burdt vorgeschlagen wurde, von unserem Bürgermeister mit der Begründung "kein Vertragsrecht" abgelehnt.

Der gemeindliche Einfluss beschränkt sich also im wesentlichen aufs Zahlen.

Eine derartige Vertragskonstruktion kann keine Beitragspflicht des Bürgers darstellen.

 

 

Straßenbeleuchtung II

Es gibt keine Beleuchtungspflicht!

Entgegen allgemein verbreiteter Ansicht existiert keine gemeindliche Beleuchtungspflicht. 

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde umfasst das Kennzeichnen von außerordentlichen Gefahren im Straßenverkehr, welche von dem Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden können (z.B. Blumenkübel, Baugruben..).

Gewöhnliche "Gefahren" sind nicht verkehrssicherungspflichtig. Auf dieser Grundlage basiert z.B. das Ausschalten einzelner Leuchten -oder- wie in Bremen, das Ausschalten ganzer Straßenzüge.

Aus einer Verkehrssicherungspflicht  kann also keine Beleuchtungspflicht 
und daher keine Beitragspflicht abgeleitet werden.

Straßenbeleuchtung III

unabdingbar: der Beleuchtungsplan

Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, visuelles Licht, Lumen & Lux, Straßenverlauf, gefährliche Straßenstellen, Stromverbrauch, Alter der Leuchten, Effiziens... 

Diese Angaben bilden die Grundlagen eines DIN-gerechten Beleuchtungsplanes.

Ein Beleuchtungsplan beschreibt den Istzustand vorhandener Leuchten/Anlagen und weist den Änderungszustand aus. Zur Herstellung einer DIN-gerechten Beleuchtungsanlage ist ein DIN-gerechter Beleuchtungsplan Voraussetzung. 

Vertragsgegenstand mit dem RWE ist der Betrieb der Anlage als DIN-gerechte Beleuchtungsanlage.

Änderungen an der Anlage, die für einen DIN-gerechten Betrieb notwendig sind , werden vertragsmäßig dem RWE zugeordnet.

Eine Beitragspflichtigkeit für eine nicht der DIN-Norm entsprechenden Anlage ist u.E. grundsätzlich ausgeschlossen.

Straßenbeleuchtung IV

Theorie und Praxis
Technisches / Praktisches zur Beleuchtungsanlage:

Lichtstrom-Lumen (Theorie)
Der Lichtstrom (Lumen/Watt) ist ein technischer Wert und gibt an, wieviel Licht elektrisch aus einem Watt elektrischer Energie umgesetzt werden. 
ACHTUNG: Dieser Wert hat nichts damit zu tun, ob der Mensch dieses Licht auch sieht. So ist z.B.  Infrarot-Licht nicht sichtbar, besitzt aber einen "hohen Lichtstrom". 

Langfeldleuchten (Peitschenleuchten) sind mit 93Lm/Watt Lichtstrom ebenso "sparsam" wie Natriumhochdrucklampen.  
Langfeldleuchten entsprechen der aktuellen  DIN-Norm und zukünftigen DIN-Norm.

Visuelle Lichtleistung -LUX (Praxis)
mesopisches Sehen/Farbsehen

Natriumhochdrucklampen sind visuell (LUX) um mind. 30% schlechter als Leuchtstoffröhren. 
Weißlicht hat gegenüber farbigem Licht eine ca. 30% höhere visuelle Lichtleistung.

Ausleuchtung
Lichtpunkte (Natriumhochdrucklampen m. Spiegeltechnik) blenden und schaffen "Tarn-" und Dunkelzonen. Das Wahrnehmen von Personen, Gegenständen und Tieren ist eingeschränkt (mesopisches Sehen). 


Flächige Leuchtmittel (Leuchtstoffröhren) schaffen dagegen eine  gleichmäßige Ausleuchtung.

1 Langfeldleuchte (2 Leuchtstoffröhren) muss lichttechnisch durch 
ca. 3 Natriumhochdrucklampen ersetzt werden.

CE-Norm
(Verlust CE-Norm)

Viele Vulkanmastansatzleuchten dürfen ab 2014 nicht mehr mit Weißlicht 
(Quecksilberdampflampen) betrieben werden .

Lichtfarbe
- Konturen und seitliches Sehen ist mit Gelblicht eingeschränkt.
-Gelblicht ist dagegen nicht nur ineffizient, sondern gefährlich.

Unter Gelblicht können bei Unfällen Schockzustände der Verletzten nicht diagnostiziert werden. 
Das Gelblicht verhindert daher seinen Einsatzzweck, die Verkehrssicherung.

Fazit

Weißlicht ist das effizienteste Licht 

Wer sagt das:
Diese Feststellungen können Sie u.a. einer Studie der technischen Universität (TU Darmstadt),
....in Zusammenarbeit mit dem RWE entnehmen.

Satzungen I

Ohne Satzung - keine Beitragspflicht

Entsprechend der Landes- und Bundesgesetzgebung unterliegen beitragspflichtige Maßnahmen einem Satzungszwang. Grundlegend ist bei beitragspflichtigen Maßnahmen der beitragsrelevante Vorteil für den Zahlungspflichtigen.

Kein beitragsrelevanter Vorteil -keine Beitragspflicht.

Der Gemeindeanteil ist vorab zu beraten, festzustellen und von dem Anliegeranteil abzuziehen.

Gemeindeanteil: keine Beratung - Willkür - ungültige Satzung

In den Satzungen ist mindestens Art, Umfang, Beitragspflicht und Beitragsanspruch, sowie die Beitragsschuld auszuweisen. Diese Merkmale sind klar und verständlich festzulegen. Es muss eindeutig erkennbar sein, was, wann, und wie gebaut wird.

Es gilt immer die Satzung, welche zum Zeitpunkt der ersten Herstellung einer Anlage Gültigkeit hatte. 
Nachträgliche "Satzungsveränderungen" sind ungültig.

Bei "einmaligen Beiträgen" wird unterschieden zwischen "erster Herstellung" und "Erneuerung".
Unterhaltungsmaßnahmen sind dabei grundsätzlich beitragsfrei. Anlagen, die mangels Wartung oder Instandsetzung "erneuert" werden müssen, sind beitragsfrei. Modernisierungen sind beitragsfrei.

HINWEIS: In den "alten" Satzungen aus den achtziger Jahren waren diese Merkmale in der Satzung für Niederscheidweiler auch festgehalten. 
So waren "Unterhaltungsmaßnahmen" beitragsfrei.

Werden Anlagen aus anderen Finanzmitteln (Zuschüsse) finanziert, ist dieser Teil beitragsfrei. Werden mit Anlagen Einnahmen erzielt, sind diese Einnahmen mit der "ersten" Herstellung und den Betriebskosten zu verrechnen. Für diesen Teil besteht ebenfalls keine Beitragspflicht.

Die Beleuchtungsanlagen sind mit dem Konzessionsvertrag verbunden. Aus dem Konzessionsvertrag fließen der Gemeinde erhebliche Einnahmen zu. Diese Einnahmen führen zur Beitragsfreiheit bei der Herstellung und dem Unterhalt der Beleuchtungsanlage (Vollfinanzierung).

Satzungen II

Relevante Satzungen fehlen

Wir danken hier und nochmals dem Kreisrechtsausschuß, daß auf Betreiben des Vorsitzenden endlich wenigstens ein Teil der noch fehlende OG-Satzungen vorgelegt wurde. 

Aber ohne die noch fehlenden Unterlagen /Satzungen ist eine Bewertung in der Sache unmöglich.

Es bleibt festzuhalten, daß nach wie vor die Ortsgemeindesatzungen aus den Jahren 1975-1979/80 fehlen.

Festzustellen ist weiter, daß die Satzungen den Mindestanforderungen an die Satzungspflicht nicht genügen. 

Ungenügend in der Satzungsausweisung ist:
Merkmale de(r)s ersten Herstellung, Ausbaus, Verbesserung, Gemeindeanteiles, Ermittlungsgebietes,
aus der Satzung läßt sich kein beitragsrechtlicher Vorteil ableiten.

Die Satzungen sind daher nichtig.

Verhandlungstermin
-Erörterung-

Besetzung der "Parteien"


Interessant war die "Besetzung" der Gemeindevertretung von Niederscheidweiler.

An dem "Parteientisch" saß von der Ortsgemeinde, ....nun niemand.

Wer war "anwesend"
Unser Bürgermeister, Hr. Stefan Koch, war ebenso anwesend, wie einige Vertreter des Gemeinderates. Die "Verursacherin" der Baumaßnahmen, unsere Alt-Bürgermeisterin Fr. Sliwka hätte als "Beistand" sicherlich Auskunft geben können, ebenso wie ein Teil der anwesenden Ratsmitglieder.

 Fr. Sliwka glänzte durch völlige Abwesenheit.
Hr. Koch, der Bürgermeister, glänzte durch Anwesenheit....... im Besucherraum.
Die übrigen Ratsmitglieder taten es dem Bürgermeister gleich.

Hinweis: Der Rat samt Bürgermeister Stefan Koch besteht aus der Gruppe "für Niederscheidweiler" und dem Ratsmitglied  Axel Burdt (VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger)

Hr. Weins (VG-Werke Manderscheid) hielt sich ebenfalls im Besucherraum auf -nun denn.
Vertreter des RWE waren leider nicht anwesend.

Sachvortrag / Erörterung
"Bescheide"

Grundlegend fehlerhaft und daher rechtswidrig.
-die Bescheide-


Die Bescheide weisen als Grundlage folgende Paragraphen des Kommunalabgebanegesetzes (KAG) aus:
(Abrechnung nach KAG; § 10; Abs. 10 und § 7; Abs. 5)
und nach der Ortsgemeindeausbausatzung:
§9 Abs. 1 (Vorauszahlung)

SKANDAL:
1. KAG; § 10, Abs. 10 -den Paragraphen gibt es nicht....
2. KAG; § 7, Abs. 5 -definiert eine "Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und einmalig".
3. Satzung NSW; § 9, Abs. 1 -definiert eine "Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und einmalig".

Es mangelt bei den Bescheiden daher schon an der Grundlage. Es wurde von den Widerspruchsführern so nachgewiesen, daß die festgestellte und in den Bescheiden  ausgewiesene Abrechnungsrundlage (Abrechnung nach KAG; § 10, Abs. 10 und § 7 Abs. 5) keine Wirksamkeit haben können.

Gleichbehandlungsgrundsatz
Gegen diesen Grundsatz wurde u.E. verstoßen.

Tatsächlich wurden so einige Eckgrundstücke nicht mit Beitragsbescheiden bedacht, weitere Grundstücke sind nicht zuordbar. 
Hinsichtlich einiger nicht "abgerechneter" Eckgrundstücke wurde seitens der Verbandsgemeinde erklärt, diese Kosten wären von der Ortsgemeinde übernommen worden.

Begründung
Bei früheren Erschließungsmaßnahmen wären diese Grundstücke bei dem Bau des "anderen" Eckteiles belastet worden. Nachweise wurden nicht erbracht. 
Tatsächlich gibt die Satzung unserer Ortsgemeinde diese Abrechnungsmöglichkeit nicht her. Eckgrundstücke sind mit 50%igem Beitragsanteil zu berechen, unter der Voraussetzung, daß der Beitragsanteil der übrigen Grundstücke nicht ansteigt.




Unsere Ortsgemeinde hätte demnach also Kosten der Anlagen zum Vorteil der betroffenen AnliegerInnen 
-und zum Nachteil der Allgemeinheit- übernommen. 
Denn, sofern überhaupt eine Beitragspflicht besteht, tragen die Kosten der Gemeinde schließlich alle BürgerInnen.

Sachvortrag / Erörterung
I. "Kostenkalkulation"

Keine Abrechnungs-/Kalkulationsvorlagen


Es fehlen die Abrechnungsunterlagen für die Kosten der Baumaßnahme insgesamt sowie die zugehörige Verteilung auf die einzelnen Baumaßnahmen (z.B. die Gehwegsanteile für die Beleuchtungsmaßnahme, für Wasser und Abwasser...)

Innerhalb der einzelnen Gewerke einer Baumaßnahme fehlt ebenfalls die Kostenzuordnung.

Abgerechnet wurde nach Kostenspaltung. Kostenspaltung bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich alleine abgerechnet wird.
1. Mißachtet wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen miteinander verbunden sind. So mußten für die Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse, aber auch für die Straßenbeleuchtung der Gehweg aufgebrochen werden und ist innerhalb dieser Maßnahme wieder herzustellen.

Diese Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme "Gehweg" abzuziehen 
-und zwar berechnet auf EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal Auge".

2. Mißachtet wurde, daß eine räumliche (unzulässige) Aufteilung einer Anlage "halber Gehweg" nicht zu einer insgesamt "endgültigen, einmaligen Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen führen kann. 

"Später", so in 10 bis 20 Jahren, will die Gemeinde den restlichen Gehweg "beitragspflichtig" ebenso behandeln.  Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg unmöglich.

 

Sachvortrag / Erörterung
II. "Kostenkalkulation" 

Planung statt Abrechnung 


Skandalös: Dem Kreisrechtsausschuß wurde als "Abrechnung" der einzelnen Maßnahmen ein " Ausschreibungsplan" vorgestellt.

Dieser "Ausschreibungsplan" stammt von dem Ing. Büro Max und Rheisner. Der Plan sollte wohl suggerieren, daß entsprechend korrekt abgerechnet wurde. Als dann das Gegenteil ersichtlich wurde, erklärte das Ing. Büro: "das wäre ja auch nur ein Ausschreibungsplan".

 Ein Schelm der fragt: wofür der Plan?

Dieser Ausschreibungsplan ist nur mit der Lupe zu lesen. 
Es handelt sich um ein auf DIN A4 "hoch" Format verkleinertes Dokument.
Verkleinerung: das Original ist ein Dokument in ca. DIN A2, Format quer!

Abgerechnet wurde nach Kostenspaltung. 
Kostenspaltung bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich alleine abgerechnet wird. 

1. Mißachtet wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen miteinander verbunden sind. So wurde für die Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse, aber auch für die Strassenbeleuchtung der Gehweg aufgebrochen und ist wieder herzustellen.

Diese Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme "Gehweg" abzuziehen -und zwar auf EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal Auge"

2. Mißachtet wurde, daß eine räumliche (unzulässige) Aufteilung der Herstellung einer Anlage, hier "halber Gehweg" nicht zu einer insgesamt "endgültigen, einmaligen Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen führen kann. 

Hinweis: "Später", so in 10 bis 20 Jahren, wollte die Gemeinde den restlichen Gehweg "beitragspflichtig" behandeln.  Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg unmöglich.

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I. Gehweg

 Transparenz sieht anders aus


Es wurde keine einzige nachvollziehbare Kostenkalkulation der Baumaßnahmen vorgelegt. 

Es ist nicht nachvollziehbar, wo, wann, welche Kosten entstanden sind. 

Der "Ausschreibungsplan" der wohl eine Abrechnung suggerieren sollte, weist jedoch z.B. den Einbau von weniger "neuem" Pflaster aus, als an "altem" Pflaster entnommen wurde. Da zudem einige BürgerInnen der "individuellen" Beitragssenkung durch "Eigeninitiative" des Ausbaus weiter Pflasterflächen folgten (unsere Bürgermeisterin wörtlich; wer davon -Pflaster- haben will, kann es sich nehmen, sprich ausbauen), sind auch die "vermeintlichen" Ausbaukosten äußerst fragwürdig.

Das ist aber lang nicht alles an "Merkwürdigem": 
"Neuer Gehweg" -jedoch alte Bordsteinkanten, alte Randsteine
Und das "neue" Pflaster zeigt jetzt schon "Wellen".

Eine Kosten-/Nutzenanalyse mit Erfassung des "alten" Istzustandes fehlt, ein Nachweis der "ordnungsgemäßen" Unterhaltung ebenfalls.

Dafür legten die Widerspruchsführer ein Gutachten über den Istzustand des Gehweges vor der Baumaßnahme in 2007 vor. 

Ergebnis: 

 -insgesamt hervorragender Zustand
-Senkungen des Pflasters nur im Buswendeplatzbereich
 (Wartungsmangel)

-keine gebrochenen Pflastersteine
tragfähiger Auf- und Unterbau

Feststellung des Kreisrechtsausschußes
Anforderung der Unterlagen

Die fehlenden Unterlagen wurden vom Kreisrechtsausschuß nochmals angefordert.

 

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I
I. Beleuchtung

 Das Erneuerungskonto


Für die Erneuerung wurde ein Erneuerungskonto angelegt. Dieses Konto wurde bei dem RWE geführt. Gegenstand des Kontos war die Rücklagenbildung und Finanzierung alter Leuchtstellen, am Ende der wirtschaftlich-technischen Nutzungszeit -mit im Regelfall 30 Jahre Laufzeit.

Aus diesem Konto wurden nachweislich erneuerte Leuchten finanziert. Der Beleuchtungsvertrag von 1980, Laufzeit 35 Jahre bis zum Jahr  2015, sieht für die Erneuerung der Leuchten keine Kosten für die Gemeinde vor.

Die Erneuerung wurde vom RWE kostenfrei für die Gemeinde vorgenommen.

Dieser Vertrag gilt für alle Leuchtstellen ab der Aufstellung im Jahre 1980. Der vorhergehende Vertrag fehlt. Eine Schlechterstellung ist hingegen nicht anzunehmen. 

 Für bis 2015 aufgestellte Leuchten sind keine Erneuerungskosten abrechenbar.

Gelder aus dem Rücklagenkonto (Erneuerungskonto) sind zweckentfremdet verwendet worden. Es wurden "neue" Leuchten finanziert. Dies ist unzulässig.
Es sind keine Rücklagen ab 2002 mehr gebildet worden.

Eine Beitragspflicht hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid eingerechnet.

 

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I
II. Beleuchtung

 Beleuchtungsanlage -wer zahlt?

Verträge RWE ./. Gemeinde
Die Beleuchtungsanlage wurde über einen Beleuchtungsvertrag, der wiederum mit einem Stromlieferungsvertrag und einem Wartungsvertrag gekoppelt ist
dem RWE geschenkt.

Der Beleuchtungsvertrag ist wiederum untrennbar mit dem Konzessionsvertrag zwischen RWE und Gemeinde verbunden

Aus dem Konzessionsvertrag erhält die Gemeinde ca. 9500.00 EUR/jährlich.
Diese 9.500 EUR stammen von den BürgerInnen der Gemeinde (Stromabgaben).
Aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag bezahlt die Gemeinde knapp 7000.00 EUR/jhrl.

Die Gemeinde hat (angeblich) keinen Einfluss auf die Beleuchtungsanlage hinsichtlich Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Zeitpunkt der Erneuerung und Betrieb, oder gar auf den Stromanbieter für die Beleuchtung.

Der gemeindliche Einfluss beschränkt sich also im wesentlichen aufs Zahlen.

Eine derartige Vertragskonstruktion kann keine Beitragspflicht des Bürgers darstellen.

Vertrag und Satzung

Eine Beitragspflicht hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid eingerechnet.

Eine derartige "Abrechnung" kann keine Beitragspflicht generieren.

Sachvortrag / Erörterung 
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil
I

 Grundsatz
-Fehlende Beratung ist Willkür-


Vorbericht

Es ist leider an der Tagesordnung. 
Beratungen sind in unserem Gemeinderat unerwünscht.

 Sagenumwobene Meinungsfindung - die vollumfängliche Weisheit.

Eine "schriftliche" Aktenvorlage zu den Ratssitzungen -so wie bei der Verbandsgemeinde, dem Kreis und zahlreichen Ausschüssen üblich, findet in Niederscheidweiler nicht statt. 

 Begründung: wer lesen kann, wäre glatt im Vorteil -upps.

Da die dergestaltige Vorteilsnahme nicht sein kann, verzichtet die Wählergruppe "für Niederscheidweiler" insgesamt auf Lesestoff.

Das nun verbliebende, einzige Ratsmitglied  (Wählergruppe VBB e.V. -vertreten durch Axel Burdt) verzichtet nun nicht auf Lesestoff -ein klarer Fall von versuchter Vorteilsnahme.

Dies ist tatsächlich die Begründung unseres Bürgermeisters unter wortgewaltiger Unterstützung  der Verbandsgemeinde, hier vertreten durch Hr. Weins.

 Wie erfolgt nun die Beratung?

Nun, in den Ratssitzungen im Regelfall gar nicht.

Jedenfalls ist auffällig, daß Fragen -und noch mehr gilt das für Antworten- zu Beratungsgegenständen unerwünscht sind.

 Wörtlich: BM Stefan Koch, Haushaltberatung: 
Hr. Burdt, ich verweigere Ihnen die Beratung.

Dem Ratsmitglied Axel Burdt wird  jedenfalls die Beratung im Regelfall verweigert.

 Wie erfolgt nun die Meinungsfindung?

Sollte etwa die Gruppe "für Niederscheidweiler" die TOPs schon insgeheim vor der Sitzung verhackstücken?

Haben diese Ratsmitglieder samt Bürgermeister ein sehr eingeschränktes Verhältnis zur eigenen Meinung?

Sind die genannten Personen mit umfänglicher Weisheit ausgerüstet?

Es gilt: Wofür Beratung -wenn es doch Empfehlungen gibt! 

Der Rat folgt dem Vorgang: 
Die Verbandsgemeinde "empfiehlt" einen Beschluß, fix und foxi vorformuliert, der Rat nickt ab -fertig. 
Fragen sind im Regelfall unerwünscht.

Schriftlich Aktenvorlage an den Rat -Pustekuchen.
Tenor des Bürgermeisters: brauchen wir nicht.

 

Gravierende Mängel
Gemeindeanteil II

 Grundsatz
-der beitragsrelevante Vorteil-


Die Baumaßnahme wird unterteilt in Gemeindeanteil und Anliegeranteil
Der
beitragsrelevante Vorteil besteht im Anliegeranteil.

Der Gemeindeanteil ist der Anteil, der beitrags-vorteilsmäßig nicht dem Anlieger zugerechnet wird, sondern dem Vorteil aller BürgerInnen dient.

Ein Beispiel: 
Wird z.B. der Gehweg nicht nur von den Anliegern benutzt, sondern ( selbstverständlich) von allen BürgerInnen, dann muss der Anteil herausgerechnet werden, der nicht dem Anlieger zuzurechnen ist.  Dieser, den restlichen BürgerInnen -oder gar Ortsfremden- zuzurechnende Anteil ist der Gemeindeanteil.

Der Gemeindeanteil beschreibt also den allgemeinem Vorteil, der Anliegeranteil den Anliegervorteil.

Das Gesetz sagt hierzu: 
-nur der beitragsrelevante Vorteil ist dem Anlieger anzulasten.


Anmerkung: der beitragsrelevante Vorteil kann nur in einem geldwerten Vorteil bestehen. Ein geldwerter Vorteil kann nur in einem gestiegenem Grundstückswert dargestellt werden.

Berechnet werden diese Anteil in %.
Bei Straßen ist eine Klassifikation der Straßen (z.B. Kreisstrasse, überörtliche Hauptverbindungsstraße) vorzunehmen.
Für die Gemeinde sind alle Straßen dergestalt einzuordnen und in der Satzung auszuweisen. Nach dieser Klassifikation ist der Gemeindeanteil ebenfalls satzungsmäßig festzustellen.

Transparenz: jeder Bürger kann sofort ersehen, wie hoch der jeweilige "Eigenanteil" ist.

Beleuchtung
Feststellung des Städte- und Gemeindebundes für Kreisstraßen:
Gemeindeanteil Beleuchtung: mind. 75%
Gemeindeanteil bei anderen Gemeinden: bis zu 90%

Gehweg
Der Gehwegsanteil wurde in 1982 mit 60% Gemeindeanteil festgestellt. 
Gegenteilige Begründungen fehlen. 

NSW: 50%iger Gemeindeanteil 
Festgestellt ohne Klassifizierung, ohne Beratung, keine Ahnung?
Gemeindeanteil aufgrund der Straßenklassifizierung;  demnach  90%.

Gemeindeanteile

Der Gemeindeanteil für diese Baumaßnahmen wurde nicht beraten, sondern es wurde einem "Beschlussvorschlag" der VG-Manderscheid gefolgt. 

Der Beschlussvorschlag kam von der Verbandsgemeinde als "fertig" vorformuliertes Schriftstück. 
Das Ding wurde dann abgelesen und abgenickt.

So verfährt der Rat zumindest bei den mir bekannten "Beschlüssen", als"vorab" von der VG-Manderscheid ausgearbeitete Vorlagen  -so meine Erfahrung und den in den Akten dazu "vorgefundenen" Empfehlungen.

Willkür statt Recht und Gesetz.
Selbst wenn eine Beitragspflicht festgestellt werden würde, entspricht der
Beitragsanteil nicht der gesetzlichen Vorgabe.

 

 

Aus dem Gesamtvortrag ergibt sich keine Beitragspflicht, weder für den Gehweg, noch für die Beleuchtung.

Begehung der Ortsgemeinde

 der Gehweg -Schein und  Wirklichkeit


Der Gehweg wird in Richtung Ortsende, Olkenbach begangen. Es stellt sich heraus, daß ab der Höhe Bahnhofstrasse (ca. Ortsmitte) der Gehweg im alten Zustand vorhanden ist. Die Ausschußmitglieder werden informiert, daß in diesem "alten Teil" ebenso Gehwegsaufbrüche zur Verlegung von Kabeln für die Beleuchtungsanlage notwendig waren, wie auch aufbrüche für die Hausanschlüsse Wasser und Abwasser. Trotzdem war in diesem Bereich eine "ordnungsgemäße" Wiederherstellung des Gehweges offensichtlich möglich. 

Auf Nachfrage der Pflasterstärke in diesem alten Bereich wird seitens des Hr. Weins (VG-Manderscheid) mitgeteilt, daß die Pflasterstärke hier angeblich 8 cm betragen hätte. Diesem Sachverhalt wird widersprochen. Der gesamte Gehweg ist in einzigen Baumaßnahme 1982 unter Verwendung gleich starker Pflasterung gebaut  worden.

Der Nachweis ist simpel: Metallhaken biegen, abwinkeln, zwischen die Pflastersteine in die Tiefe stecken. 
Sobald  der "winklige" Teil unter das Pflaster gedreht werden kann, wird der Metallhaken gekennzeichnet und das Maß bestimmt:
Ergebnis: 6 cm Pflaster.

Gravierende Mängel am "alten" Gehweg sind nicht erkennbar. 

Der Ausschuß begeht die Hauptstrassen in Richtung Oberscheidweiler. Es wird festgehalten, daß fast ausschließlich -und entgegen der Abrechnungsplanung- alte Bordsteinkanten und Randsteine verbaut wurden.

Besonders auffällig ist der Buswendeplatzbereich. Dieser Bereich sollte nach Angabe der Gemeinde aufgrund der stark belasteteten Gehwegsfläche -hier überqueren die Busse den Gehweg- als Hauptgrund der "Verkehrsunsicherheit" dienen. 

Und was wurde dort 2007 eingebaut: das alte Pflaster.... welches so komplett ungeeignet sein sollte, nach über 20 Jahren des Gebrauches, ohne Steinbrüche.

Keineswegs ist das Pflaster hier mängelfrei; es sind Setzungen vorhanden, Setzungen die auf eine manglende, niemals durchgeführte "Wartung" des Pflasters (Anhebung) hinweisen....

Auf dem weiteren Weg nach Oberscheidweiler werden im "neu" verlegten Pflaster Senkungen festgestellt, eigentlich nicht wesentlicher Natur, aber im Gegensatz zum "alten" Pflaster doch bemerkenswert.

 die Straßenbeleuchtung

Weiterhin werden die Vulkanmastansatzleuchten in Augenschein genommen. Die Widerspruchsführer erklären den Zusammenhang einer unvorteilhaft niedrigeren Masthöhe im Vergleich der "alten" Peitschenlampen. Es wird die Ausleuchtungsfläche dargestellt, die bei den Spiegeloptiklampen eng begrenzte Ausleuchtungsflächen schaffen. Diese eng begrenzten Flächen sorgen bei dem vorhandenen Abstand zur nächsten Leuchte für Dunkelzonen, in denen ein Erkennen von Gegenständen und Personen nicht möglich ist. Hr. Burdt verweist bei der niedrigen Masthöhe der Vulkanansatzleuchten zudem auf die grellen Lichtpunkte der verwendeten Natrium-Hochdrucklampen, die direkt in das Auge des Verkehrsteilnehmers strahlen. Hier wird offensichtlich, daß die "alten" hochmastigen Langfeldleuchten einfach das "bessere" Licht abgeben -blendfrei und gleichmäßig in der Ausleuchtung.

Auch wird das Thema der ökologischen Qualität der orangenen Beleuchtung angesprochen. Diese farbigen Leuchtmittel sollen für Insekten weniger anlockend wirken und damit einen wertvollen Beitrag zur Ökologie leisten. 

Tatsächlich ist diese Aussage aber nicht vollständig. 

Leuchtstoffröhren besitzen die gleiche, ökologische Qualität wie farbige Beleuchtung.

Ausschließlich die Quecksilberdampflampen, also die weiße Beleuchtung der meisten Vulkanmastansatzleuchten ist für Insekten unvorteilhaft. Das Lichtspektrum dieser Quecksilberdampflampen ist insektenanziehend.

Das diese Lampen ab 2014 allerdings wegen mangelnder Effiziens verboten sind,
-die Dinger sind lichtstrommäßig grottenschlecht- 
 ist eine weiße Lichtfarbe mit den betroffenen Vulkanmastansatzleuchten nicht zulässig.

Ab 2014 kein weißes Licht bei den meisten Vulkanmastansatzleuchten mehr zulässig 
-ein gravierender Nachteil gegenüber der guten alten Langfeldleuchte-

Seitens der Widerspruchsführer erfolgt der Hinweis, daß selbst die alten Langfeldleuchten mit "Verspiegelung"  ausgerüstet werden können. Denn die Leuchtstoffröhren sind auch mit Verspiegelung lieferbar. 

Entgegen der Verspiegelung der Vulkanmastansatzleuchten welche Lichtpunkte erzeugt, wird bei der Langfeldleuchte durch die Verspiegelung der nach oben strahlende Lichtanteil nach unten gelenkt. 

Vorteil "alte" Peitschenlampen:
In der Natur der flächigen Ausleuchtung ändert sich bei Langfeldleuchten mit Verspiegelung nichts.

Dem Ausschuß wird der Bereich der Einmündung "Essering" gezeigt. Dieser Bereich ist Gegenstand der Baumaßnahmen 2007 samt Beleuchtung.

Aber statt an der Einmündung eine Straßenleuchte vorzufinden, befindet sich die Beleuchtung in respektabler Entfernung und die Einmündung des Nächtens in Finsternis. 
Wobei unser Ortsbürgermeister auch sofort bemerkt: 
...da muß noch eine Leuchte hin...

Die Widerspruchsführer zeigen dem Kreisrechtsausschuß die Vorgaben eines Din-gerechten Meßfeldes anhand des Straßenverlaufes. Es dürfte ersichtlich geworden sein, daß bei dieser Beleuchtungsanlage kein Meßfeld zugrunde gelegt wurde.

Ebenfalls dargestellt und entkräftet wurde die Behauptung der Gemeindevertretung, die Straßenbeleuchtung wäre eine Gehwegsbeleuchtung. 

Die Straßenbeleuchtung ist das, was diese vorgibt zu sein.
Eine Beleuchtung der Kreisstrasse.

Dies wird aus den mittig auf die Straße ausgerichteten  Beleuchtungsfeldern deutlich.

Die Begehung ist beendet.

Die Widerspruchsführer sind gespannt, wann endlich die fehlenden Unterlagen, nachvollziehbare Kalkulationen und Abrechnungen, die noch fehlenden Satzungen, kurzum wann endlich seitens der Ortsgemeinde eine korrekte, nachvollziehbare Darstellung der Sachlage erfolgt.

 

Aufgrund der fehlenden Unterlagen und der verspäteten Vorlage einiger Satzungen wird der
 Beschluss vertagt und Schriftsatznachlaß für die Widerspruchsführer auf den 31.10.2010 terminiert.

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V.i.S.d.P.:
Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler
Tel: 06574 / 900058
Fax: 06574 / 9002108
Termine n. Vereinbarung
mailto: a.burdt@vbbev.de

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