Die Erörterung erfolgte in fairem und offenem Rahmen. Wir konnten
zusätzlich Besucher auch aus außerhalb Niederscheidweilers
begrüßen und danken dem Reporter des WDR ebenfalls für das
Erscheinen.
Die
WiderspruchsführerInnen boten zur Erhaltung des
Gemeindefriedens und der Gleichbehandlung aller betroffenen
AnliegerInnen eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft an.
Ein Vergleich
könnte zum Einen alle eindeutig nicht
beitragspflichtig-rechtsfähigen Komponenten
für nichtig erklären und zum Anderen im Sinne einer
"Verschönerungsmaßnahme" ein Zusammengehen aller
AnliegerInnen zur Dorfgestaltung ermöglichen. Im Ergebnis würde
eine Beitragskürzung stehen, die nach unseren Vorstellungen
allen AnliegerInnen angerechnet wird.
Eine rechtsfähige Grundlage bietet u.E. nach dazu die
Abgabenordnung (AO).
Leider lehnte unser Bürgermeister grundsätzlich eine
Vergleichsbereitschaft trotz positiver Anmerkung des
Kreisrechtsausschußes ab.
Wir würden uns über eine Meinungsänderung des Bürgermeisters
und des Rates freuen und stehen
jederzeit gesprächsbereit zur Verfügung.
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LUIG
/ LIFG |
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Nur
über die Akteneinsicht nach dem LUIG / LIFG
(Landesumweltinformationsgesetz,
Landesinformationsfreiheitsgesetz)
konnte nachfolgende Dokumentation aufgebaut werden.
Die Verfahrensordnung bei Widerspruchsverfahren mit
dem den WiderspruchsführerInnen zustehendem
Grundrecht der Akteneinsicht wurde bis dato
verhindert. |
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Verweigerung
der Aktenvorlage: |
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Bis
zum Verhandlungstermin wurden von der Orts- oder
Verbandsgemeinde weder die Satzungen der Ortsgemeinde
aus den Jahren der Herstellung der jeweiligen Anlagen,
noch nachvollziehbare Kostenkalkulationen oder
Abrechnungen vorgelegt. Die Vorlage von Gutachten oder
Nachweisen zum Zustand der Anlagen vor der Baumaßnahme
fehlen ebenso wie Nachweise zur Unterhaltung,
Instandsetzung oder Reparatur. Ein Beleuchtungsplan
wurde nicht vorgelegt.
Eine Entscheidung des Ausschusses konnte aus o.a. Gründen
nicht
getroffen werden, da die Vorlage wesentlicher Unterlagen (seit
Jahren des Anforderns) verweigert wurde.
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Eine
Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wurde entsprechend
vertagt.
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Grundsätzliches
zur
Beitragspflicht:
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-nur
der "geldwerte" Vorteil für den Anlieger ist
beitragspflichtig |
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-beitragspflichtig
sind nur Kosten, die nicht anderweitig
finanziert werden können |
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Worum
geht es?
Baumaßnahmen, oder ein Bild sagt mehr als tausend Worte.
Gehweg
/ Beleuchtung
Der "neue"
Gehweg ist gleich breit, gepflastert, teilweise ohne neuen
Frostschutzaufbau, mit alten Bordsteinkanten und -Rinnen
Straßenbeleuchtung
I
Straßenbeleuchtung
II
Straßenbeleuchtung
III
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unabdingbar:
der Beleuchtungsplan |
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Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, visuelles Licht,
Lumen & Lux, Straßenverlauf, gefährliche Straßenstellen,
Stromverbrauch, Alter der Leuchten, Effiziens...

Diese Angaben bilden die Grundlagen eines
DIN-gerechten Beleuchtungsplanes.

Ein Beleuchtungsplan beschreibt den Istzustand vorhandener
Leuchten/Anlagen und weist den Änderungszustand aus. Zur
Herstellung einer DIN-gerechten Beleuchtungsanlage ist
ein DIN-gerechter Beleuchtungsplan Voraussetzung.
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Vertragsgegenstand
mit dem RWE ist der Betrieb der Anlage als
DIN-gerechte Beleuchtungsanlage. |
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Änderungen
an der Anlage, die für einen DIN-gerechten Betrieb
notwendig sind , werden vertragsmäßig dem RWE
zugeordnet.
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Eine Beitragspflichtigkeit für
eine nicht der DIN-Norm entsprechenden Anlage ist u.E.
grundsätzlich ausgeschlossen. |
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Straßenbeleuchtung
IV
Satzungen
I
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Ohne
Satzung - keine Beitragspflicht |
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Entsprechend
der Landes- und Bundesgesetzgebung unterliegen
beitragspflichtige Maßnahmen einem Satzungszwang.
Grundlegend ist bei beitragspflichtigen Maßnahmen der
beitragsrelevante Vorteil für den
Zahlungspflichtigen.
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Kein
beitragsrelevanter Vorteil -keine Beitragspflicht.
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Der
Gemeindeanteil ist vorab zu beraten, festzustellen und
von dem Anliegeranteil abzuziehen.
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Gemeindeanteil:
keine Beratung - Willkür - ungültige Satzung
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In
den Satzungen ist mindestens Art, Umfang,
Beitragspflicht und Beitragsanspruch, sowie die
Beitragsschuld auszuweisen. Diese Merkmale sind klar
und verständlich festzulegen. Es muss eindeutig
erkennbar sein, was, wann, und wie gebaut wird.
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Es
gilt immer die Satzung, welche zum Zeitpunkt der ersten
Herstellung einer Anlage Gültigkeit hatte.
Nachträgliche "Satzungsveränderungen" sind
ungültig.
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Bei
"einmaligen Beiträgen" wird unterschieden
zwischen "erster Herstellung" und
"Erneuerung".
Unterhaltungsmaßnahmen sind dabei grundsätzlich
beitragsfrei. Anlagen, die mangels Wartung oder
Instandsetzung "erneuert" werden müssen,
sind beitragsfrei. Modernisierungen sind beitragsfrei.
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HINWEIS:
In den "alten" Satzungen aus den achtziger Jahren
waren diese Merkmale in der Satzung für Niederscheidweiler
auch festgehalten.
So waren "Unterhaltungsmaßnahmen" beitragsfrei.
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Werden
Anlagen aus anderen Finanzmitteln (Zuschüsse)
finanziert, ist dieser Teil beitragsfrei. Werden mit
Anlagen Einnahmen erzielt, sind diese Einnahmen mit
der "ersten" Herstellung und den
Betriebskosten zu verrechnen. Für diesen Teil besteht
ebenfalls keine Beitragspflicht.
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Die
Beleuchtungsanlagen sind mit dem Konzessionsvertrag verbunden.
Aus dem Konzessionsvertrag fließen der Gemeinde erhebliche
Einnahmen zu. Diese Einnahmen führen zur Beitragsfreiheit bei
der Herstellung und dem Unterhalt der Beleuchtungsanlage
(Vollfinanzierung).
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Satzungen
II
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Relevante
Satzungen fehlen |
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Wir danken
hier und nochmals dem Kreisrechtsausschuß, daß auf Betreiben des
Vorsitzenden endlich wenigstens ein Teil
der noch fehlende
OG-Satzungen vorgelegt wurde.
Aber
ohne die noch fehlenden
Unterlagen /Satzungen ist eine Bewertung in der Sache
unmöglich.
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Es bleibt
festzuhalten, daß nach wie vor die Ortsgemeindesatzungen aus
den Jahren 1975-1979/80 fehlen.
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Festzustellen
ist weiter, daß die Satzungen den Mindestanforderungen an
die Satzungspflicht nicht genügen.
Ungenügend in der Satzungsausweisung ist:
Merkmale de(r)s
ersten Herstellung, Ausbaus, Verbesserung,
Gemeindeanteiles, Ermittlungsgebietes,
aus der Satzung läßt sich kein beitragsrechtlicher Vorteil
ableiten.
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Die Satzungen sind
daher nichtig.
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Verhandlungstermin
-Erörterung-
Sachvortrag
/ Erörterung
"Bescheide"
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Grundlegend
fehlerhaft und daher rechtswidrig.
-die Bescheide- |
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Die Bescheide weisen als
Grundlage folgende Paragraphen des Kommunalabgebanegesetzes (KAG)
aus:
(Abrechnung nach KAG; § 10; Abs. 10 und § 7; Abs. 5)
und nach der Ortsgemeindeausbausatzung:
§9 Abs. 1 (Vorauszahlung)
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SKANDAL:
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1.
KAG;
§ 10, Abs. 10 -den Paragraphen gibt es
nicht....
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2.
KAG; § 7, Abs. 5 -definiert eine
"Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und
einmalig".
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3.
Satzung NSW; § 9, Abs. 1 -definiert eine
"Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und
einmalig". |
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Es
mangelt bei den Bescheiden daher schon an der
Grundlage. Es wurde von den Widerspruchsführern so
nachgewiesen, daß die festgestellte und in den
Bescheiden ausgewiesene Abrechnungsrundlage
(Abrechnung nach KAG; § 10, Abs. 10 und § 7 Abs.
5) keine Wirksamkeit haben können.
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Gleichbehandlungsgrundsatz
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Gegen
diesen Grundsatz wurde u.E. verstoßen. |
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Tatsächlich
wurden so einige Eckgrundstücke nicht mit
Beitragsbescheiden bedacht, weitere Grundstücke sind
nicht zuordbar.
Hinsichtlich einiger nicht "abgerechneter"
Eckgrundstücke wurde seitens der Verbandsgemeinde
erklärt, diese Kosten wären von der Ortsgemeinde übernommen
worden.
Begründung
Bei früheren Erschließungsmaßnahmen wären diese
Grundstücke bei dem Bau des "anderen"
Eckteiles belastet worden. Nachweise wurden nicht
erbracht.
Tatsächlich gibt die Satzung unserer Ortsgemeinde
diese Abrechnungsmöglichkeit nicht her. Eckgrundstücke
sind mit 50%igem Beitragsanteil zu berechen, unter der
Voraussetzung, daß der Beitragsanteil der übrigen Grundstücke nicht
ansteigt.



Unsere Ortsgemeinde hätte demnach also Kosten der
Anlagen zum Vorteil der betroffenen AnliegerInnen
-und zum Nachteil der Allgemeinheit- übernommen.
Denn, sofern überhaupt eine Beitragspflicht besteht,
tragen die Kosten der Gemeinde schließlich alle BürgerInnen.

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Sachvortrag
/ Erörterung
I. "Kostenkalkulation"
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Keine
Abrechnungs-/Kalkulationsvorlagen |
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Es fehlen die
Abrechnungsunterlagen für die Kosten der Baumaßnahme
insgesamt sowie die zugehörige Verteilung auf die einzelnen
Baumaßnahmen (z.B. die Gehwegsanteile für die Beleuchtungsmaßnahme,
für Wasser und
Abwasser...)
Innerhalb der
einzelnen Gewerke einer Baumaßnahme fehlt ebenfalls die
Kostenzuordnung.
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Sachvortrag
/ Erörterung
II. "Kostenkalkulation"
 |
Planung
statt Abrechnung |
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Skandalös:
Dem Kreisrechtsausschuß wurde als
"Abrechnung" der einzelnen Maßnahmen ein
"
Ausschreibungsplan" vorgestellt.
Dieser "Ausschreibungsplan"
stammt von dem Ing.
Büro Max und Rheisner. Der Plan sollte wohl suggerieren, daß
entsprechend korrekt abgerechnet wurde. Als dann das Gegenteil
ersichtlich wurde, erklärte das Ing. Büro: "das wäre
ja auch nur ein Ausschreibungsplan".
 |
Ein Schelm der fragt:
wofür der Plan? |
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Dieser
Ausschreibungsplan ist nur mit der Lupe zu lesen.
Es handelt
sich um ein auf DIN A4 "hoch" Format verkleinertes
Dokument.
Verkleinerung: das Original ist ein Dokument in ca. DIN A2,
Format quer!
Abgerechnet
wurde nach Kostenspaltung.
Kostenspaltung
bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich
alleine abgerechnet wird.
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1. |
 |
Mißachtet
wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen
miteinander verbunden sind. So wurde für die
Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse,
aber auch für die Strassenbeleuchtung der
Gehweg aufgebrochen und ist wieder
herzustellen.

Diese
Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme
"Gehweg" abzuziehen -und zwar auf
EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal
Auge"

 |
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2. |
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Mißachtet
wurde, daß eine räumliche (unzulässige)
Aufteilung der Herstellung einer Anlage, hier "halber
Gehweg" nicht zu einer insgesamt
"endgültigen, einmaligen
Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen
führen kann.
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 |
Hinweis:
"Später", so in 10 bis 20 Jahren,
wollte die Gemeinde den restlichen Gehweg
"beitragspflichtig" behandeln.
Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für
alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg
unmöglich. |
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Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
I. Gehweg
 |
Transparenz
sieht anders aus |
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Es wurde keine einzige nachvollziehbare
Kostenkalkulation der Baumaßnahmen vorgelegt.
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Es
ist nicht nachvollziehbar, wo, wann, welche
Kosten entstanden sind. |
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Der
"Ausschreibungsplan" der wohl eine
Abrechnung suggerieren sollte, weist jedoch z.B. den
Einbau von weniger "neuem" Pflaster aus, als
an "altem" Pflaster entnommen wurde. Da
zudem einige BürgerInnen der
"individuellen" Beitragssenkung durch
"Eigeninitiative" des Ausbaus weiter
Pflasterflächen folgten (unsere Bürgermeisterin wörtlich;
wer davon -Pflaster- haben will, kann es sich nehmen,
sprich ausbauen), sind auch die
"vermeintlichen" Ausbaukosten äußerst
fragwürdig.
 |
Das
ist aber lang nicht alles an "Merkwürdigem":
"Neuer Gehweg" -jedoch alte
Bordsteinkanten, alte Randsteine
Und das "neue" Pflaster zeigt jetzt
schon "Wellen". |
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Eine
Kosten-/Nutzenanalyse mit Erfassung des
"alten" Istzustandes fehlt, ein Nachweis der
"ordnungsgemäßen" Unterhaltung ebenfalls.
Feststellung
des Kreisrechtsausschußes
Anforderung der Unterlagen
 |
Die
fehlenden
Unterlagen wurden vom Kreisrechtsausschuß nochmals
angefordert. |
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Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
II.
Beleuchtung
 |
Das
Erneuerungskonto |
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|
Für die
Erneuerung wurde ein Erneuerungskonto angelegt. Dieses
Konto wurde bei dem RWE geführt. Gegenstand des
Kontos war die Rücklagenbildung und Finanzierung
alter Leuchtstellen, am Ende der
wirtschaftlich-technischen Nutzungszeit -mit im
Regelfall 30 Jahre Laufzeit.
Aus
diesem Konto wurden nachweislich erneuerte Leuchten
finanziert. Der Beleuchtungsvertrag von 1980, Laufzeit
35 Jahre bis zum Jahr 2015, sieht für die
Erneuerung der Leuchten keine Kosten für die Gemeinde
vor.
Die
Erneuerung wurde vom RWE kostenfrei für die Gemeinde
vorgenommen.
Dieser
Vertrag gilt für alle Leuchtstellen ab der
Aufstellung im Jahre 1980. Der vorhergehende Vertrag
fehlt. Eine Schlechterstellung ist hingegen nicht
anzunehmen.
 |
Für
bis 2015 aufgestellte Leuchten sind keine
Erneuerungskosten abrechenbar. |
 |
Gelder aus dem Rücklagenkonto (Erneuerungskonto) sind zweckentfremdet
verwendet worden. Es wurden "neue" Leuchten finanziert. Dies
ist unzulässig.
Es sind keine Rücklagen ab 2002 mehr gebildet worden.
Eine Beitragspflicht
hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid
eingerechnet.
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Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
III.
Beleuchtung
Sachvortrag
/ Erörterung
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil
I
 |
Grundsatz
-Fehlende
Beratung ist Willkür- |
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Vorbericht
Es ist leider an der Tagesordnung.
Beratungen sind in unserem Gemeinderat unerwünscht.
 |
Sagenumwobene
Meinungsfindung - die vollumfängliche
Weisheit. |
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Eine
"schriftliche" Aktenvorlage zu den
Ratssitzungen -so wie bei der Verbandsgemeinde, dem
Kreis und zahlreichen Ausschüssen üblich, findet in
Niederscheidweiler nicht statt.
 |
Begründung:
wer lesen kann, wäre glatt im Vorteil -upps. |
 |
Da
die dergestaltige Vorteilsnahme nicht sein
kann, verzichtet die Wählergruppe "für
Niederscheidweiler" insgesamt auf Lesestoff.
Das
nun verbliebende, einzige Ratsmitglied
(Wählergruppe VBB e.V. -vertreten durch Axel Burdt)
verzichtet nun nicht auf Lesestoff -ein klarer Fall
von versuchter Vorteilsnahme.
Dies
ist tatsächlich die Begründung unseres
Bürgermeisters unter wortgewaltiger
Unterstützung der Verbandsgemeinde, hier
vertreten durch Hr. Weins.
 |
Wie
erfolgt nun die Beratung? |
 |
Nun,
in den Ratssitzungen im Regelfall gar nicht.
Jedenfalls ist auffällig, daß Fragen -und noch mehr
gilt das für Antworten- zu Beratungsgegenständen
unerwünscht sind.
 |
Wörtlich:
BM Stefan Koch, Haushaltberatung:
Hr. Burdt, ich verweigere Ihnen die Beratung. |
 |
Dem
Ratsmitglied Axel Burdt wird jedenfalls die Beratung
im Regelfall verweigert.
 |
Wie
erfolgt nun die Meinungsfindung? |
 |
Sollte
etwa die Gruppe "für
Niederscheidweiler" die TOPs schon insgeheim vor
der Sitzung
verhackstücken?
Haben diese Ratsmitglieder samt Bürgermeister ein sehr eingeschränktes Verhältnis zur
eigenen Meinung?
Sind die genannten Personen mit
umfänglicher Weisheit ausgerüstet?
 |
Es
gilt: Wofür Beratung -wenn es doch
Empfehlungen gibt! |
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Der
Rat folgt dem Vorgang:
Die Verbandsgemeinde "empfiehlt" einen
Beschluß, fix und foxi vorformuliert, der Rat nickt
ab -fertig.
Fragen sind im Regelfall unerwünscht.
Schriftlich Aktenvorlage an den Rat -Pustekuchen.
Tenor des Bürgermeisters: brauchen wir nicht.
|
|
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil II
 |
Grundsatz
-der beitragsrelevante Vorteil- |
 |
|
Die Baumaßnahme wird unterteilt in Gemeindeanteil und
Anliegeranteil
Der beitragsrelevante
Vorteil besteht im Anliegeranteil.
Der
Gemeindeanteil ist der Anteil, der beitrags-vorteilsmäßig
nicht dem Anlieger zugerechnet wird, sondern dem
Vorteil aller BürgerInnen dient.
Ein Beispiel:
Wird z.B. der Gehweg nicht nur von den
Anliegern benutzt, sondern ( selbstverständlich) von
allen BürgerInnen, dann muss der Anteil
herausgerechnet werden, der nicht dem Anlieger
zuzurechnen ist. Dieser, den restlichen
BürgerInnen -oder gar Ortsfremden- zuzurechnende
Anteil ist der Gemeindeanteil.
Der Gemeindeanteil beschreibt also den allgemeinem
Vorteil, der Anliegeranteil den Anliegervorteil.
 |
Das
Gesetz sagt hierzu:
-nur der beitragsrelevante Vorteil ist dem
Anlieger anzulasten. |
 |
Anmerkung: der beitragsrelevante Vorteil kann nur in
einem geldwerten Vorteil bestehen. Ein geldwerter
Vorteil kann nur in einem gestiegenem Grundstückswert
dargestellt werden.
Berechnet werden diese Anteil in %.
Bei Straßen ist eine Klassifikation der Straßen
(z.B. Kreisstrasse, überörtliche
Hauptverbindungsstraße) vorzunehmen.
Für die Gemeinde sind alle Straßen dergestalt
einzuordnen und in der Satzung auszuweisen. Nach
dieser Klassifikation ist der Gemeindeanteil ebenfalls
satzungsmäßig festzustellen.
Transparenz: jeder Bürger kann sofort ersehen, wie
hoch der jeweilige "Eigenanteil" ist.
Beleuchtung
Feststellung des Städte-
und Gemeindebundes für Kreisstraßen:
Gemeindeanteil Beleuchtung: mind. 75%
Gemeindeanteil bei anderen Gemeinden: bis zu 90%
Gehweg
Der Gehwegsanteil
wurde in 1982 mit 60% Gemeindeanteil
festgestellt.
Gegenteilige Begründungen fehlen.
NSW:
50%iger Gemeindeanteil
Festgestellt ohne Klassifizierung, ohne Beratung,
keine Ahnung?
Gemeindeanteil aufgrund der Straßenklassifizierung;
demnach 90%.
Gemeindeanteile
 |
Der Gemeindeanteil für diese Baumaßnahmen wurde nicht beraten, sondern es
wurde einem
"Beschlussvorschlag" der VG-Manderscheid gefolgt. |
 |
Der
Beschlussvorschlag kam von der
Verbandsgemeinde als "fertig"
vorformuliertes Schriftstück.
Das Ding wurde dann
abgelesen und abgenickt.
So
verfährt der Rat zumindest bei den mir
bekannten "Beschlüssen", als"vorab"
von der
VG-Manderscheid ausgearbeitete Vorlagen -so meine Erfahrung und den
in den Akten dazu
"vorgefundenen" Empfehlungen.
 |
Willkür statt Recht und Gesetz. |
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 |
Selbst
wenn eine Beitragspflicht festgestellt
werden würde, entspricht der
Beitragsanteil
nicht der gesetzlichen Vorgabe. |
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Aus dem
Gesamtvortrag ergibt sich keine Beitragspflicht, weder für den
Gehweg, noch für die Beleuchtung.
Begehung der
Ortsgemeinde
 |
der
Gehweg -Schein und Wirklichkeit |
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Der Gehweg wird in Richtung Ortsende, Olkenbach
begangen. Es stellt sich heraus, daß ab der Höhe
Bahnhofstrasse (ca. Ortsmitte) der Gehweg im alten
Zustand vorhanden ist. Die Ausschußmitglieder werden
informiert, daß in diesem "alten Teil"
ebenso Gehwegsaufbrüche zur Verlegung von Kabeln für
die Beleuchtungsanlage notwendig waren, wie auch
aufbrüche für die Hausanschlüsse Wasser und
Abwasser. Trotzdem war in diesem Bereich eine
"ordnungsgemäße" Wiederherstellung des
Gehweges offensichtlich möglich.
Auf
Nachfrage der Pflasterstärke in diesem alten Bereich
wird seitens des Hr. Weins (VG-Manderscheid)
mitgeteilt, daß die Pflasterstärke hier angeblich 8
cm betragen hätte. Diesem Sachverhalt wird
widersprochen. Der gesamte Gehweg ist in einzigen
Baumaßnahme 1982 unter Verwendung gleich starker
Pflasterung gebaut worden.
Der Nachweis ist simpel: Metallhaken biegen,
abwinkeln, zwischen die Pflastersteine in die Tiefe
stecken.
Sobald der "winklige" Teil unter das
Pflaster gedreht werden kann, wird der Metallhaken
gekennzeichnet und das Maß bestimmt:
Ergebnis: 6 cm Pflaster.
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Gravierende
Mängel am "alten" Gehweg sind nicht
erkennbar.
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Der
Ausschuß begeht die Hauptstrassen in Richtung
Oberscheidweiler. Es wird festgehalten, daß fast
ausschließlich -und entgegen der Abrechnungsplanung-
alte Bordsteinkanten und Randsteine verbaut wurden.
Besonders
auffällig ist der Buswendeplatzbereich. Dieser
Bereich sollte nach Angabe der Gemeinde aufgrund der
stark belasteteten Gehwegsfläche -hier überqueren
die Busse den Gehweg- als Hauptgrund der
"Verkehrsunsicherheit" dienen.
Und
was wurde dort 2007 eingebaut: das alte Pflaster....
welches so komplett ungeeignet sein sollte, nach über
20 Jahren des Gebrauches, ohne Steinbrüche.
Keineswegs
ist das Pflaster hier mängelfrei; es sind Setzungen
vorhanden, Setzungen die auf eine manglende, niemals
durchgeführte "Wartung" des Pflasters
(Anhebung) hinweisen....
Auf
dem weiteren Weg nach Oberscheidweiler werden im
"neu" verlegten Pflaster Senkungen
festgestellt, eigentlich nicht wesentlicher Natur,
aber im Gegensatz zum "alten" Pflaster doch
bemerkenswert.
 |
die
Straßenbeleuchtung |
 |
Weiterhin
werden die Vulkanmastansatzleuchten in Augenschein
genommen. Die Widerspruchsführer erklären den
Zusammenhang einer unvorteilhaft niedrigeren Masthöhe
im Vergleich der "alten" Peitschenlampen. Es
wird die Ausleuchtungsfläche dargestellt, die bei den
Spiegeloptiklampen eng begrenzte Ausleuchtungsflächen
schaffen. Diese eng begrenzten Flächen sorgen bei dem
vorhandenen Abstand zur nächsten Leuchte für
Dunkelzonen, in denen ein Erkennen von Gegenständen
und Personen nicht möglich ist. Hr. Burdt verweist
bei der niedrigen Masthöhe der Vulkanansatzleuchten
zudem auf die grellen Lichtpunkte der verwendeten
Natrium-Hochdrucklampen, die direkt in das Auge des
Verkehrsteilnehmers strahlen. Hier wird
offensichtlich, daß die "alten"
hochmastigen Langfeldleuchten einfach das
"bessere" Licht abgeben -blendfrei und
gleichmäßig in der Ausleuchtung.
Auch
wird das Thema der ökologischen Qualität der
orangenen Beleuchtung angesprochen. Diese farbigen
Leuchtmittel sollen für Insekten weniger anlockend
wirken und damit einen wertvollen Beitrag zur
Ökologie leisten.
Tatsächlich
ist diese Aussage aber nicht vollständig.
 |
Leuchtstoffröhren
besitzen die gleiche, ökologische Qualität
wie farbige Beleuchtung. |
 |
Ausschließlich
die Quecksilberdampflampen, also die weiße
Beleuchtung der meisten Vulkanmastansatzleuchten ist
für Insekten unvorteilhaft. Das Lichtspektrum dieser
Quecksilberdampflampen ist insektenanziehend.
Das
diese Lampen ab 2014 allerdings wegen mangelnder
Effiziens verboten sind,
-die Dinger sind lichtstrommäßig
grottenschlecht-
ist eine weiße Lichtfarbe mit den betroffenen
Vulkanmastansatzleuchten nicht zulässig.
 |
Ab
2014 kein weißes Licht bei den meisten
Vulkanmastansatzleuchten mehr zulässig
-ein gravierender Nachteil gegenüber der
guten alten Langfeldleuchte- |
 |
Seitens
der Widerspruchsführer erfolgt der Hinweis, daß
selbst die alten Langfeldleuchten mit
"Verspiegelung" ausgerüstet werden
können. Denn die Leuchtstoffröhren sind auch mit
Verspiegelung lieferbar.
Entgegen der Verspiegelung der
Vulkanmastansatzleuchten welche Lichtpunkte erzeugt,
wird bei der Langfeldleuchte durch die Verspiegelung
der nach oben strahlende Lichtanteil nach unten
gelenkt.
 |
Vorteil
"alte" Peitschenlampen: |
 |
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In
der Natur der flächigen Ausleuchtung ändert
sich bei Langfeldleuchten mit Verspiegelung
nichts. |
Dem
Ausschuß wird der Bereich der Einmündung "Essering"
gezeigt. Dieser Bereich ist Gegenstand der
Baumaßnahmen 2007 samt Beleuchtung.
Aber
statt an der Einmündung eine Straßenleuchte
vorzufinden, befindet sich die Beleuchtung in
respektabler Entfernung und die Einmündung des
Nächtens in Finsternis.
Wobei unser Ortsbürgermeister auch sofort
bemerkt:
...da muß noch eine Leuchte hin...
Die
Widerspruchsführer zeigen dem Kreisrechtsausschuß
die Vorgaben eines Din-gerechten Meßfeldes anhand des
Straßenverlaufes. Es dürfte ersichtlich geworden
sein, daß bei dieser Beleuchtungsanlage kein Meßfeld
zugrunde gelegt wurde.
Ebenfalls
dargestellt und entkräftet wurde die Behauptung der
Gemeindevertretung, die Straßenbeleuchtung wäre eine
Gehwegsbeleuchtung.
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Die
Straßenbeleuchtung ist das, was diese vorgibt
zu sein.
Eine Beleuchtung der Kreisstrasse. |
 |
Dies
wird aus den mittig auf die Straße
ausgerichteten Beleuchtungsfeldern deutlich.
Die
Begehung ist beendet.
Die
Widerspruchsführer sind gespannt, wann endlich die
fehlenden Unterlagen, nachvollziehbare Kalkulationen
und Abrechnungen, die noch fehlenden Satzungen, kurzum
wann endlich seitens der Ortsgemeinde eine korrekte,
nachvollziehbare Darstellung der Sachlage erfolgt.
|

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Aufgrund
der fehlenden Unterlagen und der
verspäteten Vorlage einiger Satzungen
wird der
Beschluss vertagt und
Schriftsatznachlaß für die
Widerspruchsführer auf den 31.10.2010
terminiert. |
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