|
|
|
. |
|
. |
|
|
|
|
|
|
. |
|
. |
|
|
|
|
|
|
. |
Vorwort:
Die VBB e.V. unterstützt dieses Verfahren um die BürgerInnen nachhaltig
vor ungerechtfertigten Beitragsbescheiden zu schützen, Rechtssicherheit
zu erlangen und um auf politischem Weg Änderungen im Bewußtsein der
Mandatsträger anzustoßen. Helfen Sie sich selbst, indem Sie die VBB e.V.
unterstützen. Mischen Sie sich ein. Arbeiten Sie mit, werden Sie Mitglied
in unserem Verein. Gerne begrüßen wir Sie vor Ort. |
. |
|
|
|
|
|
|
. |
Öffentliches
Verwaltungsgerichtsverfahren (VG)
in Trier, Irminenfreihof 10
Termin:
24.11.2011 - 11.15 Uhr
Sitzungssaal II
Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"
In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen
"ruhend" anhängig. Das Ergebnis dürfte
weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen in RLP haben.
|
Behandelt
werden die Kernfragen:
I.
STRAßENBELEUCHTUNGSANLAGE
1.
Beleuchtungsanlage - wer ist der Eigentümer?
-wer ist
Eigentümer der Beleuchtungsanlage, RWE oder die Gemeinde?
-muß die
Gemeinde die Beleuchtungsanlage bei Vertragsablauf mit dem RWE
"zurückkaufen", obwohl die Anlage vom Bürger
komplett sowohl in der Entstehung (Bau), als auch Im Betrieb
(Wartung/Stromverbrauch) bezahlt wurde
-hat die Gemeinde Gestaltungsrecht bzgl. Bau und
Betrieb der Straßenbeleuchtung oder lediglich das Recht der
Auswahl aus RWE-Vorschlägen zu Planung, Bau & Betrieb?
(liegt wirtschaftliches & zivilrechtliches Eigentum bei
RWE?)
-ist das Verschenken von Gemeindeeigentum rechtskonform oder
rechtswidrig?
Die Beleuchtungsanlage wurde verschenkt an das RWE, bezahlt
aber über die Bürger per "einmaligem
Beitragsbescheid".
-Leuchtentausch in der Kostenpflicht des RWEs, aber durch den
Bürger bezahlt?
(Der
Austausch der Leuchten wurde vertragsgemäß dem RWE
auferlegt, aber dem Bürger berechnet).
2.
Beleuchtungsanlage - Straßenbeleuchtung oder
Gehwegsbeleuchtung?
-Planung, Bau, Betrieb;
Handelt es sich bei einer innerörtlichen Kreisstraße mit
fahrbahnmittiger Ausleuchtung, bei beleuchteten Gemeindestraßen
(Mischgebiet) ohne Gehwege, um eine Straßenbeleuchtungsanlage
oder um eine Gehwegsbeleuchtungsanlage?
3.
Beleuchtungsanlage - vertragskonformer Betrieb
-Planung, Bau, Betrieb;
erfolgte Planung, Bau, Betrieb vertragskonform nach DIN,
entsprechend eines DIN-gerechten Beleuchtungsplanes,
oder per "pi mal Daumen".
(ein Beleuchtungsplan zur Ermittlung des Ausleuchtungsbedarfes
ist nicht einmal existent)
-farbiges Licht; Stichwort mesopisches Sehen, Blendung,
Dunkelzonen?
(Beitragspflicht für grelles & farbiges Licht mit vielen
Dunkelzonen? Lt. TÜV-Bericht ineffizient, qualitativ
schlecht, evtl. verkehrsgefährdend)
4.
Beleuchtungsanlage - Kosten und beitragsrechtliche
Verteilung
-müssen Konzessionseinnahmen für die Straßenbeleuchtung
verwendet werden?
(Diese
Gelder, gezahlt vom RWE an die Gemeinde (8.000-9.000 EUR/jhrl.)
& doppisch gebucht unter dem Produkt
"Gemeindestrassen", würden bei Verrechnungspflicht
mit der Straßenbeleuchtung (Stromdurchleitung) die
Beitragspflicht für die Beleuchtungsanlage aufheben).
-Luxus oder
Effiziens? -mehr Leuchten, mehr Stromverbrauch, aber weniger
Licht.
Besteht Beitragspflicht der Bürger für "Schöner
Wohnen" und Mißwirtschaft ?
-farbiges
Licht, Vorteil oder Nachteil?
(wenn
Notfallärzte Schockzustände durch Farbveränderung der Haut
nicht diagnostizieren können, droht akute Lebensgefahr)
5.
Beleuchtungsanlage -Kosten, ohne Wert?
-in der doppischen Wertermittlung wurde die teilerneuerte Straßenbeleuchtung
des Ortes gutachterlich mit einem Bruchteil des Wertes, den
die Bürger per Abrechnungsbescheid aufgebürdet bekamen,
bewertet.
Der Rechnungssteller für Planung, Bau, Betrieb ist immer das
RWE. Waren die Rechnungen drastisch überhöht?
6.
Beleuchtungsanlage -Verteilung auf die Anlieger?
-manche Anlieger zahlen, manche Anlieger nicht!
Beitragsverteilung al gusto?
-manche Lampen wurden im Ort abgerechnet, andere Lampen im Ort
nicht.
-Gemeindeanteile sind im Gemeinderat zuvor
beratungspflichtig.
Beraten wurde nicht.
Sind die Gemeindeanteile korrekt, oder entsprechend des
Ansatzes vom Städte- und Gemeindebund mind. 20% zu niedrig
angesetzt worden?
7.
Beleuchtungsanlage -aktueller Ausbau?
Es erfolgt derzeit ein weiterer Ausbau der Straßen, manche
Lampen sind alt, werden nicht ersetzt, ggf. werden weitere
Lampen aufgestellt. Diese "Lampen" sind
beitragsfrei. Ist die "Gleichbehandlung" der Bürger,
oder sind das Beitragsbescheide al gusto?
8.
Beleuchtungsanlage -formaler Beitragsbescheid rechtskonform?
Abgerechnet
wurde auf Grundlage nicht existierender Paragraphen des KAGs.
Sind derartige Beitragsbescheide wirksam?
II.
Gehweg
1. Gehweg
-Zustand-
Die
Gehwegslänge und -breite blieb erhalten. Es wurden weder
Randsteine, Bordsteine noch der Frostschutzaufbau erneuert.
Der Austausch erfolgte aus "Schöner Wohnen" Gründen.
Ist eine intakte, nachweislich einwandfreie Gehwegspflasterung
auf Kosten der Anlieger austauschbar?
2. Gehweg
-Bauumfang-
Die
Endabrechnung (Bauumfang) und damit der Kostenumfang basiert
auf den Planungsunterlagen, nicht auf den tatsächlich ausgeführten
Arbeiten. Nachweislich stehen die abgerechneten Baumaßnahmen
quantitativ und qualitativ im Widerspruch zu den tatsächlich
durchgeführten Baumaßnahmen. Ist eine derartige Abrechnung
wirksam?
3.
Gehweg -Kosten, ohne Wert?
-Können nicht werterhöhende, nicht
verbessernde Maßnahme beitragspflichtig sein?
In der Eröffnungsbilanz
der Gemeinde wurde der "neue" und der
"alte" Teil des Gehwegs im Restwert erfasst. Beide
Teile des Gehweges sind in etwa gleichgroß und gleichbreit,
also wertmäßig vergleichbar.
Direkt nach
der Erneuerung des Gehweges stellte der von der Gemeinde
beauftragte Gutachter vor Ort fest: Der neue Teil des Weges
hat gegenüber dem alten Teil des Weges keine Werterhöhung
erfahren, die Haltbarkeit des Gehweges wurde nicht verbessert.
4. Gehweg
-Verteilung auf die Anlieger?
-Sind die Gemeindeanteile korrekt, oder entsprechend des
Ansatzes vom Städte- und
Gemeindebund mind. 20% zu niedrig angesetzt worden?
Die Gemeindeanteile sind im Gemeinderat zuvor
beratungspflichtig.
Beraten wurde nicht.
-Manche Anlieger zahlen, manche Anlieger nicht!
Beitragsverteilung al gusto?
5. Gehweg
-formaler Beitragsbescheid rechtskonform?
Abgerechnet
wurde auf Grundlage nicht existierender Paragraphen des KAGs.
Sind derartige Beitragsbescheide wirksam?
Interessiert?
-lesen Sie die Vorgeschichte (unten), kommen Sie zum Verfahren
nach Trier.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ihre VBB e.V.
-Vereinigung Bürger für Bürger.
|
Kreisrechtsausschußverfahren
Termin:
14.09.2010, ab
14.30 Uhr
mit Besichtigung der Anlagen
Es betraf die Beitragsbescheide zu Gehwegs- und Beleuchtungsbau an der K30
(Hauptstrasse).
Verhandelt wurden die Widersprüche:
Gehweg, einmaliger Beitragsbescheid.
Beleuchtung, einmaliger Beitragsbescheid.
Mangels Aktenvorlage wurde die Sachlage "erörtert".
Skandal:
Der Vorsitzende, Hr. Scheid, beschloss die Ablehnung der Widersprüche
noch am 14.9.2011 -während die Schriftsatzfrist noch 6 Wochen
weiterlief.
Die WiderspruchsführerInnen wurden belogen und betrogen.
Am 4.3.2011, ca. 6
Monate später, wurden den WiderspruchsführerInnen die Ablehnung
mitgeteilt.
Die ganze
Veranstaltung war eine Farcé -Schande über den KRA und dessen
Vorsitzenden.
|
Wir konnten
zusätzlich Besucher auch aus außerhalb Niederscheidweilers
begrüßen und danken dem Reporter des WDR ebenfalls für das
Erscheinen.
Die
WiderspruchsführerInnen boten zur Erhaltung des
Gemeindefriedens und der Gleichbehandlung aller betroffenen
AnliegerInnen eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft an.
Ein Vergleich
könnte zum Einen alle eindeutig nicht
beitragspflichtig-rechtsfähigen Komponenten
für nichtig erklären und zum Anderen im Sinne einer
"Verschönerungsmaßnahme" ein Zusammengehen aller
AnliegerInnen zur Dorfgestaltung ermöglichen. Im Ergebnis würde
eine Beitragskürzung stehen, die nach unseren Vorstellungen
allen AnliegerInnen angerechnet wird.
Eine rechtsfähige Grundlage bietet u.E. nach dazu die
Abgabenordnung (AO).
Leider lehnte unser Bürgermeister grundsätzlich eine
Vergleichsbereitschaft trotz positiver Anmerkung des
Kreisrechtsausschußes ab.
Wir würden uns über eine Meinungsänderung des Bürgermeisters
und des Rates freuen und stehen
jederzeit gesprächsbereit zur Verfügung.
|
LUIG
/ LIFG |
|
|
Nur
über die Akteneinsicht nach dem LUIG / LIFG
(Landesumweltinformationsgesetz,
Landesinformationsfreiheitsgesetz)
konnte nachfolgende Dokumentation aufgebaut werden.
Die Verfahrensordnung bei Widerspruchsverfahren mit
dem den WiderspruchsführerInnen zustehendem
Grundrecht der Akteneinsicht wurde bis dato
verhindert. |
|
Verweigerung
der Aktenvorlage: |
|
|
Bis
zum Verhandlungstermin wurden von der Orts- oder
Verbandsgemeinde weder die Satzungen der Ortsgemeinde
aus den Jahren der Herstellung der jeweiligen Anlagen,
noch nachvollziehbare Kostenkalkulationen oder
Abrechnungen vorgelegt. Die Vorlage von Gutachten oder
Nachweisen zum Zustand der Anlagen vor der Baumaßnahme
fehlen ebenso wie Nachweise zur Unterhaltung,
Instandsetzung oder Reparatur. Ein Beleuchtungsplan
wurde nicht vorgelegt.
Eine Entscheidung des Ausschusses konnte aus o.a. Gründen
nicht
getroffen werden, da die Vorlage wesentlicher Unterlagen (seit
Jahren des Anforderns) verweigert wurde.
|
Eine
Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wurde entsprechend
vertagt.
|
|
|
Grundsätzliches
zur
Beitragspflicht:
|
-nur
der "geldwerte" Vorteil für den Anlieger ist
beitragspflichtig |
|
|
|
-beitragspflichtig
sind nur Kosten, die nicht anderweitig
finanziert werden können |
|
|
Worum
geht es?
Baumaßnahmen, oder ein Bild sagt mehr als tausend Worte.
Gehweg
/ Beleuchtung
Der "neue"
Gehweg ist gleich breit, gepflastert, teilweise ohne neuen
Frostschutzaufbau, mit alten Bordsteinkanten und -Rinnen
Straßenbeleuchtung
I
Straßenbeleuchtung
II
Straßenbeleuchtung
III
|
unabdingbar:
der Beleuchtungsplan |
|
|
Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, visuelles Licht,
Lumen & Lux, Straßenverlauf, gefährliche Straßenstellen,
Stromverbrauch, Alter der Leuchten, Effiziens...
Diese Angaben bilden die Grundlagen eines
DIN-gerechten Beleuchtungsplanes.
Ein Beleuchtungsplan beschreibt den Istzustand vorhandener
Leuchten/Anlagen und weist den Änderungszustand aus. Zur
Herstellung einer DIN-gerechten Beleuchtungsanlage ist
ein DIN-gerechter Beleuchtungsplan Voraussetzung.
|
Vertragsgegenstand
mit dem RWE ist der Betrieb der Anlage als
DIN-gerechte Beleuchtungsanlage. |
|
Änderungen
an der Anlage, die für einen DIN-gerechten Betrieb
notwendig sind , werden vertragsmäßig dem RWE
zugeordnet.
|
Eine Beitragspflichtigkeit für
eine nicht der DIN-Norm entsprechenden Anlage ist u.E.
grundsätzlich ausgeschlossen. |
|
|
Straßenbeleuchtung
IV
Satzungen
I
|
Ohne
Satzung - keine Beitragspflicht |
|
|
Entsprechend
der Landes- und Bundesgesetzgebung unterliegen
beitragspflichtige Maßnahmen einem Satzungszwang.
Grundlegend ist bei beitragspflichtigen Maßnahmen der
beitragsrelevante Vorteil für den
Zahlungspflichtigen.
|
Kein
beitragsrelevanter Vorteil -keine Beitragspflicht.
|
|
Der
Gemeindeanteil ist vorab zu beraten, festzustellen und
von dem Anliegeranteil abzuziehen.
|
Gemeindeanteil:
keine Beratung - Willkür - ungültige Satzung
|
|
In
den Satzungen ist mindestens Art, Umfang,
Beitragspflicht und Beitragsanspruch, sowie die
Beitragsschuld auszuweisen. Diese Merkmale sind klar
und verständlich festzulegen. Es muss eindeutig
erkennbar sein, was, wann, und wie gebaut wird.
|
Es
gilt immer die Satzung, welche zum Zeitpunkt der ersten
Herstellung einer Anlage Gültigkeit hatte.
Nachträgliche "Satzungsveränderungen" sind ungültig.
|
|
Bei
"einmaligen Beiträgen" wird unterschieden
zwischen "erster Herstellung" und
"Erneuerung".
Unterhaltungsmaßnahmen sind dabei grundsätzlich
beitragsfrei. Anlagen, die mangels Wartung oder
Instandsetzung "erneuert" werden müssen,
sind beitragsfrei. Modernisierungen sind beitragsfrei.
|
HINWEIS:
In den "alten" Satzungen aus den achtziger Jahren
waren diese Merkmale in der Satzung für Niederscheidweiler
auch festgehalten.
So waren "Unterhaltungsmaßnahmen" beitragsfrei.
|
|
Werden
Anlagen aus anderen Finanzmitteln (Zuschüsse)
finanziert, ist dieser Teil beitragsfrei. Werden mit
Anlagen Einnahmen erzielt, sind diese Einnahmen mit
der "ersten" Herstellung und den
Betriebskosten zu verrechnen. Für diesen Teil besteht
ebenfalls keine Beitragspflicht.
|
Die
Beleuchtungsanlagen sind mit dem Konzessionsvertrag verbunden.
Aus dem Konzessionsvertrag fließen der Gemeinde erhebliche
Einnahmen zu. Diese Einnahmen führen zur Beitragsfreiheit bei
der Herstellung und dem Unterhalt der Beleuchtungsanlage
(Vollfinanzierung).
|
|
|
Satzungen
II
|
Relevante
Satzungen fehlen |
|
|
Wir danken
hier und nochmals dem Kreisrechtsausschuß, daß auf Betreiben des
Vorsitzenden endlich wenigstens ein Teil
der noch fehlende
OG-Satzungen vorgelegt wurde.
Aber
ohne die noch fehlenden
Unterlagen /Satzungen ist eine Bewertung in der Sache
unmöglich.
|
Es bleibt
festzuhalten, daß nach wie vor die Ortsgemeindesatzungen aus
den Jahren 1975-1979/80 fehlen.
|
|
Festzustellen
ist weiter, daß die Satzungen den Mindestanforderungen an
die Satzungspflicht nicht genügen.
Ungenügend in der Satzungsausweisung ist:
Merkmale de(r)s ersten Herstellung, Ausbaus, Verbesserung,
Gemeindeanteiles, Ermittlungsgebietes,
aus der Satzung läßt sich kein beitragsrechtlicher Vorteil
ableiten.
|
Die Satzungen sind
daher nichtig.
|
|
|
Verhandlungstermin
-Erörterung-
Sachvortrag
/ Erörterung
"Bescheide"
|
Grundlegend
fehlerhaft und daher rechtswidrig.
-die Bescheide- |
|
|
Die Bescheide weisen als
Grundlage folgende Paragraphen der Satzung aus:
(Abrechnung nach OG-Satzung; § 10; Abs. 10 und § 7; Abs. 5)
|
SKANDAL:
|
|
|
1.
Satzung;
§ 10, Abs. 10 -den Paragraphen gibt es
nicht....
|
|
|
|
|
|
2.
Satzung; § 7, Abs. 5 -definiert eine
"Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und
einmalig".
|
|
Es
mangelt bei den Bescheiden daher schon an der
Grundlage. Es wurde von den Widerspruchsführern so
nachgewiesen, daß die festgestellte und in den
Bescheiden ausgewiesene Abrechnungsrundlage
(Abrechnung nach Satzung; § 10, Abs. 10 und § 7 Abs.
5) keine Wirksamkeit haben können.
|
Gleichbehandlungsgrundsatz
|
|
|
Gegen
diesen Grundsatz wurde u.E. verstoßen. |
|
Tatsächlich
wurden so einige Eckgrundstücke nicht mit
Beitragsbescheiden bedacht, weitere Grundstücke sind
nicht zuordbar.
Hinsichtlich einiger nicht "abgerechneter"
Eckgrundstücke wurde seitens der Verbandsgemeinde
erklärt, diese Kosten wären von der Ortsgemeinde übernommen
worden.
Begründung
Bei früheren Erschließungsmaßnahmen wären diese
Grundstücke bei dem Bau des "anderen"
Eckteiles belastet worden. Nachweise wurden nicht
erbracht.
Tatsächlich gibt die Satzung unserer Ortsgemeinde
diese Abrechnungsmöglichkeit nicht her. Eckgrundstücke
sind mit 50%igem Beitragsanteil zu berechen, unter der
Voraussetzung, daß der Beitragsanteil der übrigen Grundstücke nicht
ansteigt.
Unsere Ortsgemeinde hätte demnach also Kosten der
Anlagen zum Vorteil der betroffenen AnliegerInnen
-und zum Nachteil der Allgemeinheit- übernommen.
Denn, sofern überhaupt eine Beitragspflicht besteht,
tragen die Kosten der Gemeinde schließlich alle BürgerInnen.
|
Sachvortrag
/ Erörterung
I. "Kostenkalkulation"
|
Keine
Abrechnungs-/Kalkulationsvorlagen |
|
|
Es fehlen die
Abrechnungsunterlagen für die Kosten der Baumaßnahme
insgesamt sowie die zugehörige Verteilung auf die einzelnen
Baumaßnahmen (z.B. die Gehwegsanteile für die Beleuchtungsmaßnahme,
für Wasser und
Abwasser...)
Innerhalb der
einzelnen Gewerke einer Baumaßnahme fehlt ebenfalls die
Kostenzuordnung.
|
Sachvortrag
/ Erörterung
II. "Kostenkalkulation"
|
Planung
statt Abrechnung |
|
|
Skandalös:
Dem Kreisrechtsausschuß wurde als
"Abrechnung" der einzelnen Maßnahmen ein
"Ausschreibungsplan" vorgestellt.
Dieser "Ausschreibungsplan"
stammt von dem Ing.
Büro Max und Rheisner. Der Plan sollte wohl suggerieren, daß
entsprechend korrekt abgerechnet wurde. Als dann das Gegenteil
ersichtlich wurde, erklärte das Ing. Büro: "das wäre
ja auch nur ein Ausschreibungsplan".
|
Ein Schelm der fragt:
wofür der Plan? |
|
Dieser
Ausschreibungsplan ist nur mit der Lupe zu lesen.
Es handelt
sich um ein auf DIN A4 "hoch" Format verkleinertes
Dokument.
Verkleinerung: das Original ist ein Dokument in ca. DIN A2,
Format quer!
Abgerechnet
wurde nach Kostenspaltung.
Kostenspaltung
bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich
alleine abgerechnet wird.
|
1. |
|
Mißachtet
wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen
miteinander verbunden sind. So wurde für die
Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse,
aber auch für die Strassenbeleuchtung der
Gehweg aufgebrochen und ist wieder
herzustellen.
Diese
Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme
"Gehweg" abzuziehen -und zwar auf
EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal
Auge"
|
|
2. |
|
Mißachtet
wurde, daß eine räumliche (unzulässige)
Aufteilung der Herstellung einer Anlage, hier "halber
Gehweg" nicht zu einer insgesamt
"endgültigen, einmaligen
Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen
führen kann.
|
|
Hinweis:
"Später", so in 10 bis 20 Jahren,
wollte die Gemeinde den restlichen Gehweg
"beitragspflichtig" behandeln.
Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für
alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg
unmöglich. |
|
Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
I. Gehweg
|
Transparenz
sieht anders aus |
|
|
Es wurde keine einzige nachvollziehbare
Kostenkalkulation der Baumaßnahmen vorgelegt.
|
Es
ist nicht nachvollziehbar, wo, wann, welche
Kosten entstanden sind. |
|
Der
"Ausschreibungsplan" der wohl eine
Abrechnung suggerieren sollte, weist jedoch z.B. den
Einbau von weniger "neuem" Pflaster aus, als
an "altem" Pflaster entnommen wurde. Da
zudem einige BürgerInnen der
"individuellen" Beitragssenkung durch
"Eigeninitiative" des Ausbaus weiter
Pflasterflächen folgten (unsere Bürgermeisterin wörtlich;
wer davon -Pflaster- haben will, kann es sich nehmen,
sprich ausbauen), sind auch die
"vermeintlichen" Ausbaukosten äußerst
fragwürdig.
|
Das
ist aber lang nicht alles an "Merkwürdigem":
"Neuer Gehweg" -jedoch alte
Bordsteinkanten, alte Randsteine
Und das "neue" Pflaster zeigt jetzt
schon "Wellen". |
|
Eine
Kosten-/Nutzenanalyse mit Erfassung des
"alten" Istzustandes fehlt, ein Nachweis der
"ordnungsgemäßen" Unterhaltung ebenfalls.
Feststellung
des Kreisrechtsausschußes
Anforderung der Unterlagen
|
Die
fehlenden
Unterlagen wurden vom Kreisrechtsausschuß nochmals
angefordert. |
|
|
|
Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
II.
Beleuchtung
|
Das
Erneuerungskonto |
|
|
Für die
Erneuerung wurde ein Erneuerungskonto angelegt. Dieses
Konto wurde bei dem RWE geführt. Gegenstand des
Kontos war die Rücklagenbildung und Finanzierung
alter Leuchtstellen, am Ende der
wirtschaftlich-technischen Nutzungszeit -mit im
Regelfall 30 Jahre Laufzeit.
Aus
diesem Konto wurden nachweislich erneuerte Leuchten
finanziert. Der Beleuchtungsvertrag von 1980, Laufzeit
35 Jahre bis zum Jahr 2015, sieht für die
Erneuerung der Leuchten keine Kosten für die Gemeinde
vor.
Die
Erneuerung wurde vom RWE kostenfrei für die Gemeinde
vorgenommen.
Dieser
Vertrag gilt für alle Leuchtstellen ab der
Aufstellung im Jahre 1980. Der vorhergehende Vertrag
fehlt. Eine Schlechterstellung ist hingegen nicht
anzunehmen.
|
Für
bis 2015 aufgestellte Leuchten sind keine
Erneuerungskosten abrechenbar. |
|
Gelder aus dem Rücklagenkonto (Erneuerungskonto) sind zweckentfremdet
verwendet worden. Es wurden "neue" Leuchten finanziert. Dies
ist unzulässig.
Es sind keine Rücklagen ab 2002 mehr gebildet worden.
Eine Beitragspflicht
hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid
eingerechnet.
|
Sachvortrag
/ Erörterung
Abrechnungen
/ Kalkulationen
III.
Beleuchtung
Sachvortrag
/ Erörterung
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil
I
|
Grundsatz
-Fehlende
Beratung ist Willkür- |
|
|
Vorbericht
Es ist leider an der Tagesordnung.
Beratungen sind in unserem Gemeinderat unerwünscht.
|
Sagenumwobene
Meinungsfindung - die vollumfängliche
Weisheit. |
|
Eine
"schriftliche" Aktenvorlage zu den
Ratssitzungen -so wie bei der Verbandsgemeinde, dem
Kreis und zahlreichen Ausschüssen üblich, findet in
Niederscheidweiler nicht statt.
|
Begründung:
wer lesen kann, wäre glatt im Vorteil -upps. |
|
Da
die dergestaltige Vorteilsnahme nicht sein
kann, verzichtet die Wählergruppe "für
Niederscheidweiler" insgesamt auf Lesestoff.
Das
nun verbliebende, einzige Ratsmitglied (Wählergruppe
VBB e.V. -vertreten durch Axel Burdt) verzichtet nun
nicht auf Lesestoff -ein klarer Fall von versuchter
Vorteilsnahme.
Dies
ist tatsächlich die Begründung unseres Bürgermeisters
unter wortgewaltiger Unterstützung der
Verbandsgemeinde, hier vertreten durch Hr. Weins.
|
Wie
erfolgt nun die Beratung? |
|
Nun,
in den Ratssitzungen im Regelfall gar nicht.
Jedenfalls ist auffällig, daß Fragen -und noch mehr
gilt das für Antworten- zu Beratungsgegenständen
unerwünscht sind.
|
Wörtlich:
BM Stefan Koch, Haushaltberatung:
Hr. Burdt, ich verweigere Ihnen die Beratung. |
|
Dem
Ratsmitglied Axel Burdt wird jedenfalls die Beratung
im Regelfall verweigert.
|
Wie
erfolgt nun die Meinungsfindung? |
|
Sollte
etwa die Gruppe "für
Niederscheidweiler" die TOPs schon insgeheim vor
der Sitzung
verhackstücken?
Haben
diese Ratsmitglieder samt Bürgermeister ein sehr eingeschränktes Verhältnis zur
eigenen Meinung?
Sind die genannten Personen
mit
umfänglicher Weisheit ausgerüstet?
|
Es
gilt: Wofür Beratung -wenn es doch
Empfehlungen gibt! |
|
Der
Rat folgt dem Vorgang:
Die Verbandsgemeinde "empfiehlt" einen
Beschluß, fix und foxi vorformuliert, der Rat nickt
ab -fertig.
Fragen sind im Regelfall unerwünscht.
Schriftlich Aktenvorlage an den Rat -Pustekuchen.
Tenor des Bürgermeisters: brauchen wir nicht.
|
|
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil II
|
Grundsatz
-der beitragsrelevante Vorteil- |
|
|
Die Baumaßnahme wird unterteilt in Gemeindeanteil und
Anliegeranteil
Der beitragsrelevante
Vorteil besteht im Anliegeranteil.
Der
Gemeindeanteil ist der Anteil, der beitrags-vorteilsmäßig
nicht dem Anlieger zugerechnet wird, sondern dem
Vorteil aller BürgerInnen dient.
Ein Beispiel:
Wird z.B. der Gehweg nicht nur von den
Anliegern benutzt, sondern ( selbstverständlich) von
allen BürgerInnen, dann muss der Anteil
herausgerechnet werden, der nicht dem Anlieger
zuzurechnen ist. Dieser, den restlichen
BürgerInnen -oder gar Ortsfremden- zuzurechnende
Anteil ist der Gemeindeanteil.
Der Gemeindeanteil beschreibt also den allgemeinem
Vorteil, der Anliegeranteil den Anliegervorteil.
|
Das
Gesetz sagt hierzu:
-nur der beitragsrelevante Vorteil ist dem
Anlieger anzulasten. |
|
Anmerkung: der beitragsrelevante Vorteil kann nur in
einem geldwerten Vorteil bestehen. Ein geldwerter
Vorteil kann nur in einem gestiegenem Grundstückswert
dargestellt werden.
Berechnet werden diese Anteil in %.
Bei Straßen ist eine Klassifikation der Straßen
(z.B. Kreisstrasse, überörtliche
Hauptverbindungsstraße) vorzunehmen.
Für die Gemeinde sind alle Straßen dergestalt
einzuordnen und in der Satzung auszuweisen. Nach
dieser Klassifikation ist der Gemeindeanteil ebenfalls
satzungsmäßig festzustellen.
Transparenz: jeder Bürger kann sofort ersehen, wie
hoch der jeweilige "Eigenanteil" ist.
Beleuchtung
Feststellung des Städte-
und Gemeindebundes für Kreisstraßen:
Gemeindeanteil Beleuchtung: mind. 75%
Gemeindeanteil bei anderen Gemeinden: bis zu 90%
Gehweg
Der Gehwegsanteil
wurde in 1982 mit 60% Gemeindeanteil
festgestellt.
Gegenteilige Begründungen fehlen.
NSW:
50%iger Gemeindeanteil
Festgestellt ohne Klassifizierung, ohne Beratung,
keine Ahnung?
Gemeindeanteile
|
Der Gemeindeanteil für diese Baumaßnahmen wurde nicht beraten, sondern es
wurde einem
"Beschlussvorschlag" der VG-Manderscheid gefolgt. |
|
Der
Beschlussvorschlag kam von der
Verbandsgemeinde als "fertig"
vorformuliertes Schriftstück.
Das Ding wurde dann
abgelesen und abgenickt.
So
verfährt der Rat zumindest bei den mir
bekannten "Beschlüssen", als"vorab"
von der
VG-Manderscheid ausgearbeitete Vorlagen -so meine Erfahrung und den
in den Akten dazu
"vorgefundenen" Empfehlungen.
|
Willkür statt Recht und Gesetz. |
|
|
Selbst
wenn eine Beitragspflicht festgestellt
werden würde, entspricht der
Beitragsanteil
nicht der gesetzlichen Vorgabe. |
|
|
|
Aus dem
Gesamtvortrag ergibt sich keine Beitragspflicht, weder für den
Gehweg, noch für die Beleuchtung.
Begehung der
Ortsgemeinde
|
der
Gehweg -Schein und Wirklichkeit |
|
|
Der Gehweg wird in Richtung Ortsende, Olkenbach
begangen. Es stellt sich heraus, daß ab der Höhe
Bahnhofstrasse (ca. Ortsmitte) der Gehweg im alten
Zustand vorhanden ist. Die Ausschußmitglieder werden
informiert, daß in diesem "alten Teil"
ebenso Gehwegsaufbrüche zur Verlegung von Kabeln für
die Beleuchtungsanlage notwendig waren, wie auch aufbrüche
für die Hausanschlüsse Wasser und Abwasser. Trotzdem
war in diesem Bereich eine "ordnungsgemäße"
Wiederherstellung des Gehweges offensichtlich möglich.
Auf
Nachfrage der Pflasterstärke in diesem alten Bereich
wird seitens des Hr. Weins (VG-Manderscheid)
mitgeteilt, daß die Pflasterstärke hier angeblich 8
cm betragen hätte. Diesem Sachverhalt wird
widersprochen. Der gesamte Gehweg ist in einzigen
Baumaßnahme 1982 unter Verwendung gleich starker
Pflasterung gebaut worden.
Der Nachweis ist simpel: Metallhaken biegen,
abwinkeln, zwischen die Pflastersteine in die Tiefe
stecken.
Sobald der "winklige" Teil unter das
Pflaster gedreht werden kann, wird der Metallhaken
gekennzeichnet und das Maß bestimmt:
Ergebnis: 6 cm Pflaster.
|
Gravierende
Mängel am "alten" Gehweg sind nicht
erkennbar.
|
|
Der
Ausschuß begeht die Hauptstrassen in Richtung
Oberscheidweiler. Es wird festgehalten, daß fast
ausschließlich -und entgegen der Abrechnungsplanung-
alte Bordsteinkanten und Randsteine verbaut wurden.
Besonders
auffällig ist der Buswendeplatzbereich. Dieser
Bereich sollte nach Angabe der Gemeinde aufgrund der
stark belasteteten Gehwegsfläche -hier überqueren
die Busse den Gehweg- als Hauptgrund der
"Verkehrsunsicherheit" dienen.
Und
was wurde dort 2007 eingebaut: das alte Pflaster....
welches so komplett ungeeignet sein sollte, nach über
20 Jahren des Gebrauches, ohne Steinbrüche.
Keineswegs
ist das Pflaster hier mängelfrei; es sind Setzungen
vorhanden, Setzungen die auf eine manglende, niemals
durchgeführte "Wartung" des Pflasters
(Anhebung) hinweisen....
Auf
dem weiteren Weg nach Oberscheidweiler werden im
"neu" verlegten Pflaster Senkungen
festgestellt, eigentlich nicht wesentlicher Natur,
aber im Gegensatz zum "alten" Pflaster doch
bemerkenswert.
|
die
Straßenbeleuchtung |
|
Weiterhin
werden die Vulkanmastansatzleuchten in Augenschein
genommen. Die Widerspruchsführer erklären den
Zusammenhang einer unvorteilhaft niedrigeren Masthöhe
im Vergleich der "alten" Peitschenlampen. Es
wird die Ausleuchtungsfläche dargestellt, die bei den
Spiegeloptiklampen eng begrenzte Ausleuchtungsflächen
schaffen. Diese eng begrenzten Flächen sorgen bei dem
vorhandenen Abstand zur nächsten Leuchte für
Dunkelzonen, in denen ein Erkennen von Gegenständen
und Personen nicht möglich ist. Hr. Burdt verweist
bei der niedrigen Masthöhe der Vulkanansatzleuchten
zudem auf die grellen Lichtpunkte der verwendeten
Natrium-Hochdrucklampen, die direkt in das Auge des
Verkehrsteilnehmers strahlen. Hier wird
offensichtlich, daß die "alten"
hochmastigen Langfeldleuchten einfach das
"bessere" Licht abgeben -blendfrei und
gleichmäßig in der Ausleuchtung.
Auch
wird das Thema der ökologischen Qualität der
orangenen Beleuchtung angesprochen. Diese farbigen
Leuchtmittel sollen für Insekten weniger anlockend
wirken und damit einen wertvollen Beitrag zur Ökologie
leisten.
Tatsächlich
ist diese Aussage aber nicht vollständig.
|
Leuchtstoffröhren
besitzen die gleiche, ökologische Qualität
wie farbige Beleuchtung. |
|
Ausschließlich
die Quecksilberdampflampen, also die weiße
Beleuchtung der meisten Vulkanmastansatzleuchten ist für
Insekten unvorteilhaft. Das Lichtspektrum dieser
Quecksilberdampflampen ist insektenanziehend.
Das
diese Lampen ab 2014 allerdings wegen mangelnder
Effiziens verboten sind,
-die Dinger sind lichtstrommäßig
grottenschlecht-
ist eine weiße Lichtfarbe mit den betroffenen
Vulkanmastansatzleuchten nicht zulässig.
|
Ab
2014 kein weißes Licht bei den meisten
Vulkanmastansatzleuchten mehr zulässig
-ein gravierender Nachteil gegenüber der
guten alten Langfeldleuchte- |
|
Seitens
der Widerspruchsführer erfolgt der Hinweis, daß
selbst die alten Langfeldleuchten mit
"Verspiegelung" ausgerüstet werden können.
Denn die Leuchtstoffröhren sind auch mit
Verspiegelung lieferbar.
Entgegen der Verspiegelung der
Vulkanmastansatzleuchten welche Lichtpunkte erzeugt,
wird bei der Langfeldleuchte durch die Verspiegelung
der nach oben strahlende Lichtanteil nach unten
gelenkt.
|
Vorteil
"alte" Peitschenlampen: |
|
|
In
der Natur der flächigen Ausleuchtung ändert
sich bei Langfeldleuchten mit Verspiegelung
nichts. |
Dem
Ausschuß wird der Bereich der Einmündung "Essering"
gezeigt. Dieser Bereich ist Gegenstand der Baumaßnahmen
2007 samt Beleuchtung.
Aber
statt an der Einmündung eine Straßenleuchte
vorzufinden, befindet sich die Beleuchtung in
respektabler Entfernung und die Einmündung des Nächtens
in Finsternis.
Wobei unser Ortsbürgermeister auch sofort
bemerkt:
...da muß noch eine Leuchte hin...
Die
Widerspruchsführer zeigen dem Kreisrechtsausschuß
die Vorgaben eines Din-gerechten Meßfeldes anhand des
Straßenverlaufes. Es dürfte ersichtlich geworden
sein, daß bei dieser Beleuchtungsanlage kein Meßfeld
zugrunde gelegt wurde.
Ebenfalls
dargestellt und entkräftet wurde die Behauptung der
Gemeindevertretung, die Straßenbeleuchtung wäre eine
Gehwegsbeleuchtung.
|
Die
Straßenbeleuchtung ist das, was diese vorgibt
zu sein.
Eine Beleuchtung der Kreisstrasse. |
|
Dies
wird aus den mittig auf die Straße
ausgerichteten Beleuchtungsfeldern deutlich.
Die
Begehung ist beendet.
Die
Widerspruchsführer sind gespannt, wann endlich die
fehlenden Unterlagen, nachvollziehbare Kalkulationen
und Abrechnungen, die noch fehlenden Satzungen, kurzum
wann endlich seitens der Ortsgemeinde eine korrekte,
nachvollziehbare Darstellung der Sachlage erfolgt.
|
|
Aufgrund
der fehlenden Unterlagen und der
verspäteten Vorlage einiger Satzungen
wird der
Beschluss vertagt und
Schriftsatznachlaß für die
Widerspruchsführer auf den 31.10.2010
terminiert. |
|
|
|
. |
|
|
|
. |
Kreisrechtsausschußsitzung
11.8.2011 -großer Saal, 14.00Uhr, Kreishaus Wittlich
Es wurde in der
Sache
Vertretungsmitglied des Werksausschußes des VG-Rates der VG Manderscheid Axel Burdt
./.
VG-Manderscheid verhandelt.
Gegenstand:
Verweigerung der Kostenübernahme im Kommunalverfassungsrechtsstreit.
Hr.
Axel Burdt wurde die Verpflichtung und die aktive Teilnahme als
Vertreter des originären Ausschußmitgliedes Hr. Kooyker durch
den VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz verweigert.
Hr. Kooyker war zur Sitzungsbeginn nicht anwesend. Trotzdem wurde
die Sitzung eröffnet, die Tagesordnung beginnend abgehandelt und
Hr. Burdt die Vertretung verweigert.
Die Sache wurde von Hr. Burdt nach Einschaltung und Information
der Kommunalaufsicht, der VG-Manderscheid in Form der Beschwerde
und auf Anraten des zuständigen Mitarbeiters Ministeriums
"Inneres und Sport" zur rechtlichen Eilentscheidung an
das VG-Trier gereicht.
Die VG-Manderscheid selbst bat das Gericht ebenfalls um schnelle
Entscheidung.
Die
Eilbedürftigkeit wurde nicht bestätigt, statt dessen erklärte
das VG-Trier, die Angelegenheit müsse in einem Hauptverfahren
geklärt werden.
Die
Kostenübernahme durch die VG-Vwerwaltung wurde Hr. Burdt willkürlich
verweigert.
Begründung
der VG-Manderscheid:
Eine rechtliche Überprüfung der Verweigerung der Teilnahme an
der Werksausschußsitzung als gewähltes Vertretungsmitglied durch
den VG-Bürgermeister durch Hr. Burdt ist mutwillig und bösartig.
Das
war im Jahr 2009. Der
KRA ließ sich nun über zwei Jahre Zeit, die Sache zu behandeln.
Faktisch
wird so jede Vertretungsteilnahme zur Allmacht des VG-Bürgermeisters.
Wir
erinnern uns an die Weigerung des VG-Bürgermeisters das gewählte
Ratsmitglied Hr. Debald
zu verpflichten...
Demokratie
in der VG-Manderscheid - eine beschämende Geschichte.
Alle Bürger
sind herzlich eingeladen.
Wir danken allen Spendern die es der VBB e.V. ermöglichten, das
Verfahren vorab zu finanzieren.
Weitere
Info: Axel Burdt, 06574 / 900 058, ab 14.00 Uhr
|
Verhandlung - Zusammenfassung
Die
Sitzung wurde pünktlich um 14.00 Uhr eröffnet.
Verhandelt wurde
die Kostenübernahme im Kommunalverfassungsrechtsstreites:
VG-Werksausschußvertreter
Hr. Axel Burdt ./. VG Manderscheid
In
diesem Verfahren wurde geklärt, ob die Nichtverpflichtung und
Verweigerung der Mandatsausübung des Hr. Burdt bei der
Werksausschußsitzung v. 28.10.2009 rechtskonform ist.
Die dabei
entstandenen Verfahrenskosten waren Gegenstand im
Kreisrechtsausschußverfahren.
Die VG-Manderscheid verweigerte die gesetzlich garantierte Kostenübernahme
und schädigte damit das Privatvermögen des Hr. Axel Burdt -ein
weiterer Baustein beschämender Verwaltungspolitik in
Manderscheid.
Falldarstellung:
Die
VG-Manderscheid verweigerte in diesem Fall dem Vertreter die Ausübung
des Mandates sowohl während der Zeit der Sitzung als das originäre
Ausschußmitglied unentschuldigt fehlte, als auch bei der
Vertretung des im späteren Sitzungsverlaufes wegen
Sonderinteresses nicht teilnahmeberechtigten Mitgliedes -kurzum,
es wurde Hr. Burdt (vom Volk gewählter Vertreter) die Vertretung insgesamt in dieser Werksausschußsitzung
verweigert.
Auszug:
Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr.
Bros -
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR |
|
Begründung
der VG-Manderscheid (kurzform):
-Eine Vertretung sei nicht möglich bei unentschuldigter
Verhinderung des Ausschußmitgliedes.
-Eine Vertretung sei nicht möglich, wenn der Vertretung die
Beratungsunterlagen fehlten
-Eine Übergabe der Beratungsunterlagen an das Vertretungsmitglied
wird verweigert.
Erst
im laufenden Verfahren erklärte sich nach Feststellung des
Verwaltungsgerichtes die VG-Manderscheid bereit, im
Verhinderungsfalle des Hr. Kooykers (Ausschußmitglied) die Vertretung
durch Hr. Burdt anzuerkennen. Dabei wurde die
Formulierung "entschuldigte Verhinderung" abgeändert
und zur
"Verhinderung" erklärt.
Soweit,
so eindeutig.
Allerdings
wurde die Aktenübergabe der Beratungsunterlagen an Hr. Burdt von
der VG-Manderscheid verweigert. Mit dem perfidem Argument, ohne
Beratungsunterlagen könne Hr. Burdt die Vertretung nicht
wahrnehmen, fand sich eine kreative Begründung, auch weiterhin
die Vertretung zu versagen.
Soweit,
so beschämend.
Das
VG-Gericht sah jedenfalls keine Eilbedürftigkeit mehr und verwies
auf ein einzuleitendes Hauptsacheverfahren, wenn der Streitfall
einer Verhinderung im Zusammenhang einer vorliegenden
Entschuldigung geklärt werden müsse.
Klartext:
Liegt eine Verhinderung nur mit vorab erklärter Entschuldigung
vor, oder eben dann, wenn das Ausschußmitglied verhindert ist
(z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, Verspätung....)?
Im
hier nun zu behandelnden Fall ging es jetzt nur noch um die Kostenübernahme.
Wer übernimmt die Kosten in einem Kommunalverfassungsrechststreit?
Gemäß der Gemeindeordnung, aber auch gesetzlich definiert, übernimmt
grundsätzlich die Gemeinde die Kosten eines
Kommunalverfassungsrechtsstreites.
Die
Kostenübernahme verweigerte die VG-Manderscheid mit der Begründung,
das Gericht wäre von Hr. Burdt mutwillig und bösartig angerufen
worden.
Eine Verweigerung der Mandatsausübung eines vom Volk gewählten
Vertreters ist eben in Manderscheid keine Seltenheit.
Wir erinnern uns an den Fall des Ratsmitgliedes Alois Debald,
welchem von der VG-Manderscheid, vertreten durch den Bürgermeister
Hr. Wolfgang Schmitz die aktive Teilnahme als Ratsmitglied -willkürlich-
und grundsätzlich verweigert wurde.
(Rechtskräftiges Urteil -VG/OVG-: Hr. Alois Debald ist als
Ratsmitglied unverzüglich einzusetzen).
Zurück zur
Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuß
Den
Vorsitz des KRA (Kreisrechtsausschuß) hat Hr. Dr. Pascal Schleder, die Beisitzer waren Hr. Eichhorn und Hr. Berg.
Die Beisitzer sind in derartigen Verfahren ohne Kenntnis der Akten,
ohne Kenntnis des Vorganges überhaupt. Daher ist einer
"vollumfänglichen Zusammenfassung des Sachverhaltes"
seitens des Vorsitzenden größte Aufmerksamkeit zu widmen. Oft
entscheidet die Art und Weise des Vortrags schon vorab über den
"endgültigen Beschluss" -so meine eigene Erfahrung....
Anmerkung:
Es sind die gleichen Beisitzer, bei der im
Widerspruchsverfahren vor dem KRA
"Gehweg/Beleuchtung" die Einsprüche der
Niederscheidweiler BürgerInnen abgelehnt wurden. Unter Mißachtung
einer 6 wöchigen Fristsetzung zur Vorlage weiterer
Schriftsätze, wurden mitten im laufenden Verfahren
bereits die Beschlüsse gegen die BürgerInnen gefasst.
Die BürgerInnen wurden sodann monatelang belogen, daß
"angeblich" noch keine Beschlussfassung erfolgt
sei und weitere Beratungen erforderlich seien. Nur durch
Zufall wurde aufgedeckt, daß tatsächlich schon am Tag
der Sitzung die Widersprüche der BürgerInnen abgelehnt
wurden. Später wurde der o.a. Sachverhalt terminlich bestätigt,
als endlich nach weiteren 6 Monaten die Entscheidungen den
BürgerInnen zugestellt wurden.
Die ganze
Veranstaltung war also eine Farce. |
|
Zu klären war
lediglich, ob die Anrufung des Gerichtes durch Hr. Burdt ohne jeden
erkennbaren Grund, also sachfremd, erfolgte.
Hr.
Dr. Schleder faßt den Sachverhalt aus seiner Sicht der
Aktenvorlage zusammen.
Interessant war jedoch, was der Vorsitzende
eben nicht erwähnte.
Es fehlte der Sachvortrag, daß die
VG-Manderscheid das Verwaltungsgericht schriftlich um schnellstmögliche Klärung der
strittigen Fragen bat:
Auszug:
Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros -
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR |
|
1. Schon ab
diesem Punkt wäre das Verfahren eigentlich mit folgender Entscheidung zu
beenden; Die Kostenübernahme ist der VG-Manderscheid aufzuerlegen.
Wenn die
VG-Manderscheid eigenständig in der Klagerwiderung seitens des Gerichtes eine
schnellstmögliche Entscheidung der strittigen Fragen anfordert, kann die
Anrufung des Gerichtes nicht sachfremd erfolgt sein.
Hr. Dr. Schleder
wurde o.a. Schreiben im Original vorgelegt.
Er erklärte, den Inhalt zu kennen, das Schreiben sei in den Akten -warum
fehlte die Information im mündlichen Sachvortrag?
Es fehlte seitens
des KRA-Vorsitzenden der Sachvortrag, daß erst im laufenden Verfahren die
Rechte des Ausschußvertretungsmitgliedes bei "Verhinderung" des
originären Ausschußmitgliedes von der VG-Manderscheid anerkannt wurden
Zu Beginn des
VG-Verfahrens liest sich die Ablehnung der Mandatsrechte seitens der
VG-Manderscheid noch wie folgt:
Auszug:
Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros -
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR |
|
Damit ist
klargestellt, daß die Mandatsausübung Hr. Burdt verweigert wurde.
2. Auch aus diesem Grund wäre
das Verfahren eigentlich mit der Entscheidung beendet, die Kostenübernahme
ist der VG-Manderscheid aufzuerlegen.
Pflichtgemäß hat
der KRA-Vorsitzende, Hr. Dr. Schleder, die Beisitzer umfassend zu informieren.
Auszug:
Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros -
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR |
|
Es mangelte
weiterhin an dem Sachvortrag, daß die VG-Manderscheid zum Einen die Übergabe
der Beratungsunterlagen verweigerte und zum Anderen aus dieser Verweigerung
eine Vertretung mangels Information versagte.
3. Und
zum Dritten: das Verfahren ist zu beenden, die Kostenübernahme ist der
VG-Manderscheid aufzuerlegen.
Es verwundert dann
auch kaum, daß nicht nur zur Beginn der Sitzung die Vertretung während der
Verspätung des originären Mitgliedes versagt wurde, sondern allumfassend für
den Sitzungstag.
Da Hr. Dr. Schleder
die Gerichtsakten nach eigener Aussage "inhaltlich kannte" muß wohl
folgende eidesstattliche Versicherung vergessen worden sein:
Glücklicherweise
konnte dieses Schriftstück von Hr. Burdt an die Beisitzer und den
Vorsitzenden übergeben werden.
4. Es ist
mittlerweile müßig festzustellen, das Verfahren ist mit der Entscheidung zu
beenden, daß die Kostenübernahme der VG-Manderscheid aufzuerlegen ist.
Doch weit
gefehlt.
Während die
Verfahrensordnung vorgibt, daß bei einem Kommunalverfassungsrechtsstreit
direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden kann, vertrat der
Kreisrechtsausschuß offensichtlich die Ansicht, daß zuvor eine
"freundliche, rechtsstreitvermeidende Klärung der Sache" erfolgen müsse.
In diesem Sinne wäre
demnach von Hr. Burdt z.B. die Kommunalaufsicht zu informieren.
Leider fehlte auch
hier der Sachvortrag des Vorsitzenden, des Hr. Dr. Schleders.
Denn für Hr. Burdt war es selbstverständlich, vor Anrufung des Gerichtes
alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines rechtsstreitigen Verfahrens auszuschöpfen.
Wofür gibt es schließlich eine Kommunalaufsicht?
Es mangelte
im Vortrag des KRA-Vorsitzenden auch an folgender Information:
Hr. Burdt
informierte unmittelbar nach der Mandatsverweigerung mit Datum vom 2.11.2009
sowohl den VG-Rat in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde, gerichtet gegen den
VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz, als auch mit gleichem Datum die
Kommunalaufsicht, dort den Hr. Born. Als Frist zur Klärung und Stellungnahme
wurde der 8.11.2009 gesetzt. Am 11.11.2009 erfolgte seitens der
Kommunalaufsicht lediglich die Information, man werde eine Stellungnahme des
Ministeriums abwarten, ohne diese jedoch anzufordern.
Sowohl die
Dienstaufsichtsbeschwerde als auch die Eingabe an die Kommunalaufsicht wurde
bis heute (11.8.2011 -fast drei Jahre später) nicht abschließend
beantwortet.
Am 28.10.2009 fand
die Mandatsverweigerung auf der Werksausschußsitzung statt. Am 30.10.2009,
nur zwei Tage später, nahm Hr. Burdt an einem Seminar der Kommunalakademie
Rheinland-Pfalz statt; Thema war "das Ratsmitglied am
Sitzungstisch". Referatsleiter war kein geringerer als Hr. Stubenrauch
-eine anerkannt kompetente Persönlichkeit in Sachen Gemeindeordnung.
Dessen Einschätzung:
1) Die Verhinderung eines Ratsmitgliedes stellt grundsätzlich ein
Vertretungsfall dar. Einer Erklärung seitens des verhinderten Ratsmitgliedes
bedarf es keinesfalls, noch darf das Ratsmitglied seine Vertretung im
Verhinderungsfall verhindern.
2) Die Kostenübernahme
eines Kommunalverfassungsrechtstreites ist regelmäßig durch die Gemeinde
vorzunehmen, in der die Organschaft beheimatet ist. Das Vertretungsmitglied
ist Teil der Organschaft und daher klagebefugt.
3) Eine Anrufung
der Kommunalaufsicht ist nicht geboten.
Warum mangelte es
an dieser Information; die Gerichtsakte beinhaltet den Vorgang.
5. Wieder grüßt
das Murmeltier:
das Verfahren ist mit der Entscheidung zu beenden, daß die Kostenübernahme
der VG-Manderscheid aufzuerlegen ist.
Kommen wir zum
Ende:
Das Wesen der
Niederschrift. Eine Niederschrift beinhaltet mit dem Protokoll den
Sitzungsverlauf und den Vortrag der Parteien. Damit ist das Protokoll das A
und O für nachfolgende Verfahren.
Äußerste
Vorsicht und Aufmerksamkeit ist bei der Protokollierung geboten. Denn
erfahrungsgemäß wird seitens der Vorsitzenden allzuoft in einer Art und
Weise protokolliert, die suggestiv ist, wesentliche Aussagen wegfallen läßt,
und manchesmal in sinnveränderndem Zusammenhang erfolgt. Ein Beispiel:
Protokollierungen
- die Macht der Suggestion -
Mißbrauch ist eine Schande für unser Rechtssystem |
Wir
erinnern uns an die Erschließungssache "Abwasser":
das BVerWG stellte fest, Hr. Burdts Anwesen sei an einen aus den dreißiger
Jahren gebauten, vor seinem Anwesen verlaufenden Kanal angeschlossen
gewesen, der mit der Baumaßnahme 2007 entfernt und neu erbaut wurde
und daher der Hausanschluss nochmals "einmalig
beitragspflichtig" sei. So der Sachverhalt des BVerwGs lt.
Protokoll des OVGs.
Tatsächlich
steht in besagtem OVG-Protokoll kein Wort von o.a. Sachverhalt. Das
OVG stellte fest, daß Abwasserleitungen vor dem Grundstück
verliefen. Das diese Leitung auch heute noch unangetastet dort verläuft,
steht nicht im Text. Durch die Vergangenheitsform "verlief"
wurde suggeriert, ein Neubau hätte stattgefunden, weit gefehlt.
Ebenso wurde suggeriert, daß ein Abwasserkanal vor dem Anwesen neu
erbaut worden wäre, tatsächlich handelte es sich lediglich um die
Hausanschlußleitung. Es erfolgte ein Umklemmen des Hausanschlusses
von einem Kanal zum anderen Kanal, beide intakt, nur um eine
Beitragspflicht auszulösen.
Wenn
Leitungen zu Kanälen werden:
Das OVG stellte weiter fest, daß Abwasserleitungen neu erbaut wurden.
Das aber vor dem Anwesen ein Abwasserkanal vorhanden war, noch zudem
aus den dreißiger Jahren steht nirgends geschrieben. Denn diesen
Kanal gibt es nicht, er ist sachlich nicht vorhanden. Das BVerwG
stellte Leitung = Kanal.
Unwissenheit? Willkür? Überfordert? oder schlichtweg manipuliert?
|
Beitrag wird fortgesetzt......
Wir danken
allen BesucherInnen ganz herzlich für das Interesse und die Teilnahme.
Auch für die Spendenbereitschaft der BürgerInnen bedanke ich mich als
Vorsitzender der VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger, ganz
herzlich.
Mein Dank gilt ebenfalls allen Unterstützern und noch mehr unseren unermüdlichen
Vereinsmitgliedern.
Es gilt:
Gemeinsam sind wir stark und wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Weitere
Info: Axel Burdt, 06574 / 900 058, ab 14.00 Uhr
|
|
. |
|
|
|
. |
Wir begrüßen Sie auf dem
"neuen" Portal der VBB e.V. - Arbeitsgemeinschaft NSW.
"Ist man mit Verrückten verrückt, hat man weniger
Unannehmlichkeiten, als allein vernünftig zu sein"
Hinter dieser Vereinigung steht die
bittere Erfahrung, daß die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land
nur dann von der öffentlichen Hand, der Bürokratie akzeptiert werden
(müssen), wenn man eine "rechtsfähige" Institution bildet.
Der Standardsatz gegenüber dem Bürger
ist folgender:
Wenn der Bürger mit der Entscheidung des Volksvertreters (Bürgermeisterin/Gemeinderat)
nicht einverstanden ist, muß er halt die politischen Verhältnisse ändern.
Spätestens hier endet der Bürger auf
dem Abstellgleis.
Denn mit den vorhandenen Parteien ist
der Bürger zunehmend unzufrieden.
Politikverdrossenheit ist das Unwort
per excellence, korrekt wäre eher die Feststellung, daß dem Wähler
seitens der Parteien die Wahl zwischen Cholera und Pest angedient
wird.
Denn wie wir alle erfahren durften,
mutieren viele Volksvertreter nach der Wahl zum Minifürsten.
Schon der "simple" Gemeinderat glaubt von sich nun, zu Höherem
berufen zu sein.
Gemeinderäte und BürgermeisterInnen
sind tatsächlich Diener der Bürger.
Nicht anders definiert unser Grundgesetz, unsere Verfassung, die
Aufgabe der Volksvertreter.
Unser Bürgermeister ist
berufen, die Interessen der BürgerInnen wahrzunehmen.
Unser Gemeinderat ist berufen, die Interessen der BürgerInnen
wahrzunehmen.
Das komplette Programm finden Sie hier:
|
. |
|
|
|
|
|
|
. |
|
. |
|
|
|
|
|
|
. |
Die Interessen der BürgerInnen?
Liegen die Interessen:
im Gehweg für 50.000 EUR, in einer "schicken" Beleuchtung,
in einem 300.000 EUR teuren Buswendeplatz?
Oder liegen die Interessen eher in nachhaltigen Maßnahmen, die uns
BürgerInnen in Niederscheidweiler unabhängig von explodierenden
Kosten der benötigten Einrichtungen macht.
Liegen die Interessen nicht eher in
sinkenden, bezahlbaren Steuersätzen (Grundsteuer, Hundesteuer,
Gewerbesteuern...) Müll-/und Abwassergebühren,
Frischwassergebühren, in einer kostengünstigen Brennstoffversorgung
aus dem heimischen Wald, in nachhaltiger Energieversorgung z.B. in
Form von Photovoltaik?
Liegen die Interessen nicht in einer freundlichen kleinen Gemeinde mit
einem "Dorfladen", einem Treffpunkt für jung und alt, einer
medizinischen, pflegerischen Grundversorgung durch eine
Gemeindeschwester?
Liegen die Interessen nicht in
bezahlbarem, wertstabilem Bauland, in einer funktionierenden
Landwirtschaft wo unsere Landwirte auch morgen wissen, was Ihre
Arbeit, Ihre Investitionen, Ihr Betrieb wert ist?
Liegen die Interessen nicht in einer
mittelständischen Wirtschaft mit Kleinbetrieben, die Arbeitsplätze
schaffen und sichern?
Unser Bürgerhaus ist
imposant und sehr großzügig.
Aber es bedurfte schon der Renovierung
der Aussenfassade.
Sind Sie informiert, was dieses Gebäude an
Unterhalt kostet,
welche Rücklagen für die Erhaltung bereitstehen?
Mit einem Bürgerhaus, welches durch Rücklagen mitfinanziert wurde (über
300.000 DM), die unsere Gemeinde für die Kanalisation angespart hatte.
300.000 DM die dann von den Bürgern nochmals abgefordert wurden, in Form
von Einmalbeiträgen für die vorgeblich "erste Herstellung" der
Kanalisation.
Die Sache ist simpel:
Fragen wir die Bürger. Hören wir genau zu.
Erarbeiten wir Konzepte, suchen Lösungen, gestalten wir die Zukunft.
Für uns alle.
Mit einem Gemeinderat, gebildet aus der
"Liste VBB e.V. Niderscheidweiler"
und der Liste "für Niederscheidweiler e.V."
Mit Gemeinderäten, die sie, liebe BürgerInnen vertreten, die sie informieren,
die uns
Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen über derartige (Bau) Maßnahmen überlassen.
Mit weiteren Gemeinderäten/Innen, die diese Verantwortung
übernehmen wollen,
werden wir die Interessen der BürgerInnen
vertreten.
Transparenz, Information,
Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheidung
-das ist unser Konzept für die Zukunft.
Packen wir es an! Arbeiten Sie
mit!
Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und uns allen eine Zukunft.
Axel Burdt; Mitglied des Gemeinderates Niederscheidweiler
Holger Knippschild; Mitglied des Kreistages Bernkastel-Wittlich
V.i.S.d.P.:
Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler
Tel: 06574 / 900058
Fax: 06574 / 9002108
Termine n. Vereinbarung
mailto: a.burdt@vbbev.de
|
. |
|
|
|
|