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. Vorwort:
Die VBB e.V. unterstützt dieses Verfahren um die BürgerInnen nachhaltig vor ungerechtfertigten Beitragsbescheiden zu schützen, Rechtssicherheit zu erlangen und um auf politischem Weg Änderungen im Bewußtsein der Mandatsträger anzustoßen. Helfen Sie sich selbst, indem Sie die VBB e.V. unterstützen. Mischen Sie sich ein. Arbeiten Sie mit, werden Sie Mitglied in unserem Verein. Gerne begrüßen wir Sie vor Ort.
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Öffentliches Verwaltungsgerichtsverfahren (VG)
in Trier, Irminenfreihof 10

Termin:  24.11.2011 - 11.15 Uhr 
Sitzungssaal II

Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"

In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen "ruhend" anhängig.  Das Ergebnis dürfte weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen in RLP haben.

Behandelt werden die Kernfragen:

I. STRAßENBELEUCHTUNGSANLAGE

1. Beleuchtungsanlage - wer ist der Eigentümer?
-wer ist Eigentümer der Beleuchtungsanlage, RWE oder die Gemeinde?

-muß die Gemeinde die Beleuchtungsanlage bei Vertragsablauf mit dem RWE "zurückkaufen", obwohl die Anlage vom Bürger komplett sowohl in der Entstehung (Bau), als auch Im Betrieb (Wartung/Stromverbrauch) bezahlt wurde

-hat die Gemeinde Gestaltungsrecht bzgl. Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtung oder lediglich das Recht der Auswahl aus RWE-Vorschlägen zu Planung, Bau & Betrieb?
(liegt wirtschaftliches & zivilrechtliches Eigentum bei RWE?)

-ist das Verschenken von Gemeindeeigentum rechtskonform oder rechtswidrig?
Die Beleuchtungsanlage wurde verschenkt an das RWE, bezahlt aber über die Bürger per "einmaligem Beitragsbescheid".

-Leuchtentausch in der Kostenpflicht des RWEs, aber durch den Bürger bezahlt?
(
Der Austausch der Leuchten wurde vertragsgemäß dem RWE auferlegt, aber dem Bürger berechnet).

2. Beleuchtungsanlage - Straßenbeleuchtung oder Gehwegsbeleuchtung? 
-Planung, Bau, Betrieb; 
Handelt es sich bei einer innerörtlichen Kreisstraße mit fahrbahnmittiger Ausleuchtung, bei beleuchteten Gemeindestraßen (Mischgebiet) ohne Gehwege, um eine Straßenbeleuchtungsanlage oder um eine Gehwegsbeleuchtungsanlage?

3. Beleuchtungsanlage - vertragskonformer Betrieb 
-Planung, Bau, Betrieb; 
erfolgte Planung, Bau, Betrieb vertragskonform nach DIN, entsprechend eines DIN-gerechten  Beleuchtungsplanes, oder  per "pi mal Daumen".

(ein Beleuchtungsplan zur Ermittlung des Ausleuchtungsbedarfes ist nicht einmal existent)


-farbiges Licht; Stichwort mesopisches Sehen, Blendung, Dunkelzonen?
(Beitragspflicht für grelles & farbiges Licht mit vielen Dunkelzonen? Lt. TÜV-Bericht ineffizient, qualitativ schlecht, evtl. verkehrsgefährdend)

4. Beleuchtungsanlage - Kosten und beitragsrechtliche Verteilung 
-müssen Konzessionseinnahmen für die Straßenbeleuchtung verwendet werden?
(Diese Gelder, gezahlt vom RWE an die Gemeinde (8.000-9.000 EUR/jhrl.) & doppisch gebucht unter dem Produkt "Gemeindestrassen", würden bei Verrechnungspflicht mit der Straßenbeleuchtung (Stromdurchleitung) die Beitragspflicht für die Beleuchtungsanlage aufheben).

-Luxus oder Effiziens? -mehr Leuchten, mehr Stromverbrauch, aber weniger Licht.
Besteht Beitragspflicht der Bürger für "Schöner Wohnen" und Mißwirtschaft ?

-farbiges Licht, Vorteil oder Nachteil?
 (wenn Notfallärzte Schockzustände durch Farbveränderung der Haut nicht diagnostizieren können, droht akute Lebensgefahr)

5. Beleuchtungsanlage -Kosten, ohne Wert?
-in der doppischen Wertermittlung wurde die teilerneuerte Straßenbeleuchtung des Ortes gutachterlich mit einem Bruchteil des Wertes, den die Bürger per Abrechnungsbescheid aufgebürdet bekamen, bewertet. 
Der Rechnungssteller für Planung, Bau, Betrieb ist immer das RWE. Waren die Rechnungen drastisch überhöht?

6. Beleuchtungsanlage -Verteilung auf die Anlieger?
-manche Anlieger zahlen, manche Anlieger nicht! Beitragsverteilung al gusto?
-manche Lampen wurden im Ort abgerechnet, andere Lampen im Ort nicht.
-Gemeindeanteile sind im Gemeinderat zuvor beratungspflichtig. 
Beraten wurde nicht. 
Sind die Gemeindeanteile korrekt, oder entsprechend des Ansatzes vom Städte- und Gemeindebund mind. 20% zu niedrig angesetzt worden?

7. Beleuchtungsanlage -aktueller Ausbau?
Es erfolgt derzeit ein weiterer Ausbau der Straßen, manche Lampen sind alt, werden nicht ersetzt, ggf. werden weitere Lampen aufgestellt. Diese "Lampen" sind beitragsfrei.  Ist die "Gleichbehandlung" der Bürger, oder sind das Beitragsbescheide al gusto?

8. Beleuchtungsanlage -formaler Beitragsbescheid rechtskonform?
Abgerechnet wurde auf Grundlage nicht existierender Paragraphen des KAGs. 
Sind derartige Beitragsbescheide wirksam?

II. Gehweg

1. Gehweg -Zustand-
Die Gehwegslänge und -breite blieb erhalten. Es wurden weder Randsteine, Bordsteine noch der Frostschutzaufbau erneuert. Der Austausch erfolgte aus "Schöner Wohnen" Gründen.

Ist eine intakte, nachweislich einwandfreie Gehwegspflasterung auf Kosten der Anlieger austauschbar?

2. Gehweg -Bauumfang-
Die Endabrechnung (Bauumfang) und damit der Kostenumfang basiert auf den Planungsunterlagen, nicht auf den tatsächlich ausgeführten Arbeiten. Nachweislich stehen die abgerechneten Baumaßnahmen quantitativ und qualitativ im Widerspruch zu den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen. Ist eine derartige Abrechnung wirksam?

3.  Gehweg -Kosten, ohne Wert?
-Können nicht werterhöhende, nicht verbessernde Maßnahme beitragspflichtig sein?

In der Eröffnungsbilanz der Gemeinde wurde der "neue" und der "alte" Teil des Gehwegs im Restwert erfasst. Beide Teile des Gehweges sind in etwa gleichgroß und gleichbreit, also wertmäßig vergleichbar. 

Direkt nach der Erneuerung des Gehweges stellte der von der Gemeinde beauftragte Gutachter vor Ort fest: Der neue Teil des Weges hat gegenüber dem alten Teil des Weges keine Werterhöhung erfahren, die Haltbarkeit des Gehweges wurde nicht verbessert.

4. Gehweg -Verteilung auf die Anlieger?
-Sind die Gemeindeanteile korrekt, oder entsprechend des Ansatzes vom Städte- und 
Gemeindebund mind. 20% zu niedrig angesetzt worden?

Die Gemeindeanteile sind im Gemeinderat zuvor beratungspflichtig. 
Beraten wurde nicht. 

-Manche Anlieger zahlen, manche Anlieger nicht! Beitragsverteilung al gusto?

5. Gehweg -formaler Beitragsbescheid rechtskonform?
Abgerechnet wurde auf Grundlage nicht existierender Paragraphen des KAGs. 
Sind derartige Beitragsbescheide wirksam?

Interessiert? -lesen Sie die Vorgeschichte (unten), kommen Sie zum Verfahren nach Trier. 
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ihre VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger.

 

Kreisrechtsausschußverfahren

 Termin: 14.09.2010, ab 14.30 Uhr
mit Besichtigung der Anlagen 

Es betraf die Beitragsbescheide zu Gehwegs- und Beleuchtungsbau an der K30 (Hauptstrasse).

Verhandelt wurden die Widersprüche:
Gehweg, einmaliger Beitragsbescheid.
Beleuchtung, einmaliger Beitragsbescheid.

Mangels Aktenvorlage wurde die Sachlage "erörtert".

 

Skandal:

Der Vorsitzende, Hr. Scheid, beschloss die Ablehnung der Widersprüche noch am 14.9.2011 -während die Schriftsatzfrist noch 6 Wochen weiterlief.

Die WiderspruchsführerInnen wurden belogen und betrogen.

Am 4.3.2011, ca. 6 Monate später, wurden den WiderspruchsführerInnen die Ablehnung mitgeteilt.

Die ganze Veranstaltung war eine Farcé -Schande über den KRA und dessen Vorsitzenden.


Wir konnten zusätzlich Besucher auch aus außerhalb Niederscheidweilers begrüßen und danken dem Reporter des WDR ebenfalls für das Erscheinen.

Die WiderspruchsführerInnen boten zur Erhaltung des Gemeindefriedens und der Gleichbehandlung aller betroffenen AnliegerInnen eine grundsätzliche Vergleichsbereitschaft an.

Ein Vergleich könnte zum Einen alle eindeutig nicht beitragspflichtig-rechtsfähigen Komponenten
für nichtig erklären und zum Anderen im Sinne einer "Verschönerungsmaßnahme" ein Zusammengehen aller AnliegerInnen zur Dorfgestaltung ermöglichen. Im Ergebnis würde eine Beitragskürzung stehen, die nach unseren Vorstellungen allen AnliegerInnen angerechnet wird. 
Eine rechtsfähige Grundlage bietet u.E. nach dazu die Abgabenordnung (AO).

Leider lehnte unser Bürgermeister grundsätzlich eine Vergleichsbereitschaft trotz positiver Anmerkung des Kreisrechtsausschußes ab. 

Wir würden uns über eine Meinungsänderung des Bürgermeisters und des Rates freuen und stehen jederzeit gesprächsbereit zur Verfügung.

LUIG / LIFG
Nur über die Akteneinsicht nach dem LUIG / LIFG
(Landesumweltinformationsgesetz, Landesinformationsfreiheitsgesetz) 
konnte nachfolgende Dokumentation aufgebaut werden.

Die Verfahrensordnung bei Widerspruchsverfahren mit dem den WiderspruchsführerInnen zustehendem Grundrecht der Akteneinsicht wurde bis dato verhindert.

 

Verweigerung der Aktenvorlage:
Bis zum Verhandlungstermin wurden von der Orts- oder Verbandsgemeinde weder die Satzungen der Ortsgemeinde aus den Jahren der Herstellung der jeweiligen Anlagen, noch nachvollziehbare Kostenkalkulationen oder Abrechnungen vorgelegt. Die Vorlage von Gutachten oder Nachweisen zum Zustand der Anlagen vor der Baumaßnahme fehlen ebenso wie Nachweise zur Unterhaltung, Instandsetzung oder Reparatur. Ein Beleuchtungsplan wurde nicht vorgelegt.

Eine Entscheidung des Ausschusses konnte aus o.a. Gründen nicht getroffen werden, da die Vorlage wesentlicher Unterlagen (seit Jahren des Anforderns) verweigert wurde.

Eine Entscheidung des Kreisrechtsausschusses wurde entsprechend vertagt.

 

Grundsätzliches zur Beitragspflicht:

-nur der "geldwerte" Vorteil für den Anlieger ist beitragspflichtig
-beitragspflichtig sind nur Kosten, die nicht anderweitig finanziert werden können

 

Worum geht es?
Baumaßnahmen, oder ein Bild sagt mehr als tausend Worte.

Gehweg / Beleuchtung

Dieser Gehweg ist Bj. 1982, hat ca. 200.000 DM gekostet und wurde mit "erster Herstellung"
per Bescheid von den BürgerInnen bezahlt.
Gehweg (alt), Gesamtübersicht

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Klick auf´s Bild!
Gehweg (alt)

pdf-Datei zum Download

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Der "neue" Gehweg ist gleich breit, gepflastert, teilweise ohne neuen Frostschutzaufbau, mit alten Bordsteinkanten und -Rinnen

Straßenbeleuchtung I

In aller Kürze:
Die Beleuchtungsanlage steht im Eigentum der RWE.
Die Beleuchtungsanlage wurde dem RWE geschenkt -kein Witz!
Als "Gegenleistung"  wurde die kostenfreie Erneuerung der Leuchten nach Ablauf der technischen Nutzungszeit vereinbart (30 Jahre).
Die Erneuerung alter Leuchten erfolgt  für die Gemeinde lt. "altem" Vertrag
kostenfrei bis zum Jahre 2015  -und damit beitragsfrei für den Bürger!

Weiterhin ist Vertragsgegenstand:
Die Beleuchtungsanlage wird vom RWE DIN-gerecht betrieben.

Der Straßenbeleuchtungsvertrag ist untrennbar mit dem Konzessionsvertrag verbunden. 
Der Konzessionsvertrag sichert RWE das uneingeschränkte Recht, (alleinig) Strom in und durch die Gemeinde NSW zu leiten.

Dieses Recht ist ein "Stromverteilungsrecht".
Lt. RWE stellt die Verkabelung der Leuchtstellen eine Stromverteilung dar.

Aus dem Konzessionsvertrag erhält die Gemeinde ca. 9500.00 EUR/jährlich.
Diese 9.500 EUR stammen von den BürgerInnen der Gemeinde (Stromabgaben).
Aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag bezahlt die Gemeinde knapp 7000.00 EUR/jhrl.

Die Gemeinde hat (angeblich) keinen Einfluss auf die Beleuchtungsanlage hinsichtlich Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Zeitpunkt der Erneuerung und Betrieb, oder gar auf den Stromanbieter für die Beleuchtung.

So wurde das Angebot eines anderen, günstigeren Stromanbieters, der von Ratsmitglied Axel Burdt vorgeschlagen wurde, von unserem Bürgermeister mit der Begründung "kein Vertragsrecht" abgelehnt.

Der gemeindliche Einfluss beschränkt sich also im wesentlichen aufs Zahlen.

Eine derartige Vertragskonstruktion kann keine Beitragspflicht des Bürgers darstellen.

 

 

Straßenbeleuchtung II

Es gibt keine Beleuchtungspflicht!

Entgegen allgemein verbreiteter Ansicht existiert keine gemeindliche Beleuchtungspflicht. 

Die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde umfasst das Kennzeichnen von außerordentlichen Gefahren im Straßenverkehr, welche von dem Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden können (z.B. Blumenkübel, Baugruben..).

Gewöhnliche "Gefahren" sind nicht verkehrssicherungspflichtig. Auf dieser Grundlage basiert z.B. das Ausschalten einzelner Leuchten -oder- wie in Bremen, das Ausschalten ganzer Straßenzüge.

Aus einer Verkehrssicherungspflicht  kann also keine Beleuchtungspflicht 
und daher keine Beitragspflicht abgeleitet werden.

Straßenbeleuchtung III

unabdingbar: der Beleuchtungsplan

Beleuchtungsstärke, Lichtfarbe, visuelles Licht, Lumen & Lux, Straßenverlauf, gefährliche Straßenstellen, Stromverbrauch, Alter der Leuchten, Effiziens... 

Diese Angaben bilden die Grundlagen eines DIN-gerechten Beleuchtungsplanes.

Ein Beleuchtungsplan beschreibt den Istzustand vorhandener Leuchten/Anlagen und weist den Änderungszustand aus. Zur Herstellung einer DIN-gerechten Beleuchtungsanlage ist ein DIN-gerechter Beleuchtungsplan Voraussetzung. 

Vertragsgegenstand mit dem RWE ist der Betrieb der Anlage als DIN-gerechte Beleuchtungsanlage.

Änderungen an der Anlage, die für einen DIN-gerechten Betrieb notwendig sind , werden vertragsmäßig dem RWE zugeordnet.

Eine Beitragspflichtigkeit für eine nicht der DIN-Norm entsprechenden Anlage ist u.E. grundsätzlich ausgeschlossen.

Straßenbeleuchtung IV

Theorie und Praxis
Technisches / Praktisches zur Beleuchtungsanlage:

Lichtstrom-Lumen (Theorie)
Der Lichtstrom (Lumen/Watt) ist ein technischer Wert und gibt an, wieviel Licht elektrisch aus einem Watt elektrischer Energie umgesetzt werden. 
ACHTUNG: Dieser Wert hat nichts damit zu tun, ob der Mensch dieses Licht auch sieht. So ist z.B.  Infrarot-Licht nicht sichtbar, besitzt aber einen "hohen Lichtstrom". 

Langfeldleuchten (Peitschenleuchten) sind mit 93Lm/Watt Lichtstrom ebenso "sparsam" wie Natriumhochdrucklampen.  
Langfeldleuchten entsprechen der aktuellen  DIN-Norm und zukünftigen DIN-Norm.

Visuelle Lichtleistung -LUX (Praxis)
mesopisches Sehen/Farbsehen

Natriumhochdrucklampen sind visuell (LUX) um mind. 30% schlechter als Leuchtstoffröhren. 
Weißlicht hat gegenüber farbigem Licht eine ca. 30% höhere visuelle Lichtleistung.

Ausleuchtung
Lichtpunkte (Natriumhochdrucklampen m. Spiegeltechnik) blenden und schaffen "Tarn-" und Dunkelzonen. Das Wahrnehmen von Personen, Gegenständen und Tieren ist eingeschränkt (mesopisches Sehen). 


Flächige Leuchtmittel (Leuchtstoffröhren) schaffen dagegen eine  gleichmäßige Ausleuchtung.

1 Langfeldleuchte (2 Leuchtstoffröhren) muss lichttechnisch durch 
ca. 3 Natriumhochdrucklampen ersetzt werden.

CE-Norm
(Verlust CE-Norm)

Viele Vulkanmastansatzleuchten dürfen ab 2014 nicht mehr mit Weißlicht 
(Quecksilberdampflampen) betrieben werden .

Lichtfarbe
- Konturen und seitliches Sehen ist mit Gelblicht eingeschränkt.
-Gelblicht ist dagegen nicht nur ineffizient, sondern gefährlich.

Unter Gelblicht können bei Unfällen Schockzustände der Verletzten nicht diagnostiziert werden. 
Das Gelblicht verhindert daher seinen Einsatzzweck, die Verkehrssicherung.

Fazit

Weißlicht ist das effizienteste Licht 

Wer sagt das:
Diese Feststellungen können Sie u.a. einer Studie der technischen Universität (TU Darmstadt),
....in Zusammenarbeit mit dem RWE entnehmen.

Satzungen I

Ohne Satzung - keine Beitragspflicht

Entsprechend der Landes- und Bundesgesetzgebung unterliegen beitragspflichtige Maßnahmen einem Satzungszwang. Grundlegend ist bei beitragspflichtigen Maßnahmen der beitragsrelevante Vorteil für den Zahlungspflichtigen.

Kein beitragsrelevanter Vorteil -keine Beitragspflicht.

Der Gemeindeanteil ist vorab zu beraten, festzustellen und von dem Anliegeranteil abzuziehen.

Gemeindeanteil: keine Beratung - Willkür - ungültige Satzung

In den Satzungen ist mindestens Art, Umfang, Beitragspflicht und Beitragsanspruch, sowie die Beitragsschuld auszuweisen. Diese Merkmale sind klar und verständlich festzulegen. Es muss eindeutig erkennbar sein, was, wann, und wie gebaut wird.

Es gilt immer die Satzung, welche zum Zeitpunkt der ersten Herstellung einer Anlage Gültigkeit hatte. 
Nachträgliche "Satzungsveränderungen" sind ungültig.

Bei "einmaligen Beiträgen" wird unterschieden zwischen "erster Herstellung" und "Erneuerung".
Unterhaltungsmaßnahmen sind dabei grundsätzlich beitragsfrei. Anlagen, die mangels Wartung oder Instandsetzung "erneuert" werden müssen, sind beitragsfrei. Modernisierungen sind beitragsfrei.

HINWEIS: In den "alten" Satzungen aus den achtziger Jahren waren diese Merkmale in der Satzung für Niederscheidweiler auch festgehalten. 
So waren "Unterhaltungsmaßnahmen" beitragsfrei.

Werden Anlagen aus anderen Finanzmitteln (Zuschüsse) finanziert, ist dieser Teil beitragsfrei. Werden mit Anlagen Einnahmen erzielt, sind diese Einnahmen mit der "ersten" Herstellung und den Betriebskosten zu verrechnen. Für diesen Teil besteht ebenfalls keine Beitragspflicht.

Die Beleuchtungsanlagen sind mit dem Konzessionsvertrag verbunden. Aus dem Konzessionsvertrag fließen der Gemeinde erhebliche Einnahmen zu. Diese Einnahmen führen zur Beitragsfreiheit bei der Herstellung und dem Unterhalt der Beleuchtungsanlage (Vollfinanzierung).

Satzungen II

Relevante Satzungen fehlen

Wir danken hier und nochmals dem Kreisrechtsausschuß, daß auf Betreiben des Vorsitzenden endlich wenigstens ein Teil der noch fehlende OG-Satzungen vorgelegt wurde. 

Aber ohne die noch fehlenden Unterlagen /Satzungen ist eine Bewertung in der Sache unmöglich.

Es bleibt festzuhalten, daß nach wie vor die Ortsgemeindesatzungen aus den Jahren 1975-1979/80 fehlen.

Festzustellen ist weiter, daß die Satzungen den Mindestanforderungen an die Satzungspflicht nicht genügen. 

Ungenügend in der Satzungsausweisung ist:
Merkmale de(r)s ersten Herstellung, Ausbaus, Verbesserung, Gemeindeanteiles, Ermittlungsgebietes,
aus der Satzung läßt sich kein beitragsrechtlicher Vorteil ableiten.

Die Satzungen sind daher nichtig.

Verhandlungstermin
-Erörterung-

Besetzung der "Parteien"


Interessant war die "Besetzung" der Gemeindevertretung von Niederscheidweiler.

An dem "Parteientisch" saß von der Ortsgemeinde, ....nun niemand.

Wer war "anwesend"
Unser Bürgermeister, Hr. Stefan Koch, war ebenso anwesend, wie einige Vertreter des Gemeinderates. Die "Verursacherin" der Baumaßnahmen, unsere Alt-Bürgermeisterin Fr. Sliwka hätte als "Beistand" sicherlich Auskunft geben können, ebenso wie ein Teil der anwesenden Ratsmitglieder.

 Fr. Sliwka glänzte durch völlige Abwesenheit.
Hr. Koch, der Bürgermeister, glänzte durch Anwesenheit....... im Besucherraum.
Die übrigen Ratsmitglieder taten es dem Bürgermeister gleich.

Hinweis: Der Rat samt Bürgermeister Stefan Koch besteht aus der Gruppe "für Niederscheidweiler" und dem Ratsmitglied  Axel Burdt (VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger)

Hr. Weins (VG-Werke Manderscheid) hielt sich ebenfalls im Besucherraum auf -nun denn.
Vertreter des RWE waren leider nicht anwesend.

Sachvortrag / Erörterung
"Bescheide"

Grundlegend fehlerhaft und daher rechtswidrig.
-die Bescheide-


Die Bescheide weisen als Grundlage folgende Paragraphen der Satzung aus:
(Abrechnung nach OG-Satzung; § 10; Abs. 10 und § 7; Abs. 5)

SKANDAL:
1. Satzung; § 10, Abs. 10 -den Paragraphen gibt es nicht....
2. Satzung; § 7, Abs. 5 -definiert eine "Vorauszahlung",
abgerechnet wurde aber "endgültig und einmalig".

Es mangelt bei den Bescheiden daher schon an der Grundlage. Es wurde von den Widerspruchsführern so nachgewiesen, daß die festgestellte und in den Bescheiden  ausgewiesene Abrechnungsrundlage (Abrechnung nach Satzung; § 10, Abs. 10 und § 7 Abs. 5) keine Wirksamkeit haben können.

Gleichbehandlungsgrundsatz
Gegen diesen Grundsatz wurde u.E. verstoßen.

Tatsächlich wurden so einige Eckgrundstücke nicht mit Beitragsbescheiden bedacht, weitere Grundstücke sind nicht zuordbar. 
Hinsichtlich einiger nicht "abgerechneter" Eckgrundstücke wurde seitens der Verbandsgemeinde erklärt, diese Kosten wären von der Ortsgemeinde übernommen worden.

Begründung
Bei früheren Erschließungsmaßnahmen wären diese Grundstücke bei dem Bau des "anderen" Eckteiles belastet worden. Nachweise wurden nicht erbracht. 
Tatsächlich gibt die Satzung unserer Ortsgemeinde diese Abrechnungsmöglichkeit nicht her. Eckgrundstücke sind mit 50%igem Beitragsanteil zu berechen, unter der Voraussetzung, daß der Beitragsanteil der übrigen Grundstücke nicht ansteigt.




Unsere Ortsgemeinde hätte demnach also Kosten der Anlagen zum Vorteil der betroffenen AnliegerInnen 
-und zum Nachteil der Allgemeinheit- übernommen. 
Denn, sofern überhaupt eine Beitragspflicht besteht, tragen die Kosten der Gemeinde schließlich alle BürgerInnen.

Sachvortrag / Erörterung
I. "Kostenkalkulation"

Keine Abrechnungs-/Kalkulationsvorlagen


Es fehlen die Abrechnungsunterlagen für die Kosten der Baumaßnahme insgesamt sowie die zugehörige Verteilung auf die einzelnen Baumaßnahmen (z.B. die Gehwegsanteile für die Beleuchtungsmaßnahme, für Wasser und Abwasser...)

Innerhalb der einzelnen Gewerke einer Baumaßnahme fehlt ebenfalls die Kostenzuordnung.

Abgerechnet wurde nach Kostenspaltung. Kostenspaltung bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich alleine abgerechnet wird.
1. Mißachtet wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen miteinander verbunden sind. So mußten für die Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse, aber auch für die Straßenbeleuchtung der Gehweg aufgebrochen werden und ist innerhalb dieser Maßnahme wieder herzustellen.

Diese Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme "Gehweg" abzuziehen 
-und zwar berechnet auf EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal Auge".

2. Mißachtet wurde, daß eine räumliche (unzulässige) Aufteilung einer Anlage "halber Gehweg" nicht zu einer insgesamt "endgültigen, einmaligen Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen führen kann. 

"Später", so in 10 bis 20 Jahren, will die Gemeinde den restlichen Gehweg "beitragspflichtig" ebenso behandeln.  Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg unmöglich.

 

Sachvortrag / Erörterung
II. "Kostenkalkulation" 

Planung statt Abrechnung 


Skandalös: Dem Kreisrechtsausschuß wurde als "Abrechnung" der einzelnen Maßnahmen ein "Ausschreibungsplan" vorgestellt.

Dieser "Ausschreibungsplan" stammt von dem Ing. Büro Max und Rheisner. Der Plan sollte wohl suggerieren, daß entsprechend korrekt abgerechnet wurde. Als dann das Gegenteil ersichtlich wurde, erklärte das Ing. Büro: "das wäre ja auch nur ein Ausschreibungsplan".

 Ein Schelm der fragt: wofür der Plan?

Dieser Ausschreibungsplan ist nur mit der Lupe zu lesen. 
Es handelt sich um ein auf DIN A4 "hoch" Format verkleinertes Dokument.
Verkleinerung: das Original ist ein Dokument in ca. DIN A2, Format quer!

Abgerechnet wurde nach Kostenspaltung. 
Kostenspaltung bedeutet, daß jede Baumaßnahme für sich alleine abgerechnet wird. 

1. Mißachtet wurde, daß die einzelnen Baumaßnahmen miteinander verbunden sind. So wurde für die Kanalisation und die Wasserhausanschlüsse, aber auch für die Strassenbeleuchtung der Gehweg aufgebrochen und ist wieder herzustellen.

Diese Anteile sind von der "einzelnen" Maßnahme "Gehweg" abzuziehen -und zwar auf EURO und Cent, und nicht lapidar "pi mal Auge"

2. Mißachtet wurde, daß eine räumliche (unzulässige) Aufteilung der Herstellung einer Anlage, hier "halber Gehweg" nicht zu einer insgesamt "endgültigen, einmaligen Beitragsbescheidung" aller AnliegerInnen führen kann. 

Hinweis: "Später", so in 10 bis 20 Jahren, wollte die Gemeinde den restlichen Gehweg "beitragspflichtig" behandeln.  Mit wiederum einer Beitragspflichtigkeit für alle. Dies ist aus unserer Sicht schlichtweg unmöglich.

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I. Gehweg

 Transparenz sieht anders aus


Es wurde keine einzige nachvollziehbare Kostenkalkulation der Baumaßnahmen vorgelegt. 

Es ist nicht nachvollziehbar, wo, wann, welche Kosten entstanden sind. 

Der "Ausschreibungsplan" der wohl eine Abrechnung suggerieren sollte, weist jedoch z.B. den Einbau von weniger "neuem" Pflaster aus, als an "altem" Pflaster entnommen wurde. Da zudem einige BürgerInnen der "individuellen" Beitragssenkung durch "Eigeninitiative" des Ausbaus weiter Pflasterflächen folgten (unsere Bürgermeisterin wörtlich; wer davon -Pflaster- haben will, kann es sich nehmen, sprich ausbauen), sind auch die "vermeintlichen" Ausbaukosten äußerst fragwürdig.

Das ist aber lang nicht alles an "Merkwürdigem": 
"Neuer Gehweg" -jedoch alte Bordsteinkanten, alte Randsteine
Und das "neue" Pflaster zeigt jetzt schon "Wellen".

Eine Kosten-/Nutzenanalyse mit Erfassung des "alten" Istzustandes fehlt, ein Nachweis der "ordnungsgemäßen" Unterhaltung ebenfalls.

Dafür legten die Widerspruchsführer ein Gutachten über den Istzustand des Gehweges vor der Baumaßnahme in 2007 vor. 

Ergebnis: 

 -insgesamt hervorragender Zustand
-Senkungen des Pflasters nur im Buswendeplatzbereich
 (Wartungsmangel)

-keine gebrochenen Pflastersteine
tragfähiger Auf- und Unterbau

Feststellung des Kreisrechtsausschußes
Anforderung der Unterlagen

Die fehlenden Unterlagen wurden vom Kreisrechtsausschuß nochmals angefordert.

 

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I
I. Beleuchtung

 Das Erneuerungskonto


Für die Erneuerung wurde ein Erneuerungskonto angelegt. Dieses Konto wurde bei dem RWE geführt. Gegenstand des Kontos war die Rücklagenbildung und Finanzierung alter Leuchtstellen, am Ende der wirtschaftlich-technischen Nutzungszeit -mit im Regelfall 30 Jahre Laufzeit.

Aus diesem Konto wurden nachweislich erneuerte Leuchten finanziert. Der Beleuchtungsvertrag von 1980, Laufzeit 35 Jahre bis zum Jahr  2015, sieht für die Erneuerung der Leuchten keine Kosten für die Gemeinde vor.

Die Erneuerung wurde vom RWE kostenfrei für die Gemeinde vorgenommen.

Dieser Vertrag gilt für alle Leuchtstellen ab der Aufstellung im Jahre 1980. Der vorhergehende Vertrag fehlt. Eine Schlechterstellung ist hingegen nicht anzunehmen. 

 Für bis 2015 aufgestellte Leuchten sind keine Erneuerungskosten abrechenbar.

Gelder aus dem Rücklagenkonto (Erneuerungskonto) sind zweckentfremdet verwendet worden. Es wurden "neue" Leuchten finanziert. Dies ist unzulässig.
Es sind keine Rücklagen ab 2002 mehr gebildet worden.

Eine Beitragspflicht hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid eingerechnet.

 

Sachvortrag / Erörterung 
Abrechnungen / Kalkulationen
I
II. Beleuchtung

 Beleuchtungsanlage -wer zahlt?

Verträge RWE ./. Gemeinde
Die Beleuchtungsanlage wurde über einen Beleuchtungsvertrag, der wiederum mit einem Stromlieferungsvertrag und einem Wartungsvertrag gekoppelt ist
dem RWE geschenkt.

Der Beleuchtungsvertrag ist wiederum untrennbar mit dem Konzessionsvertrag zwischen RWE und Gemeinde verbunden

Aus dem Konzessionsvertrag erhält die Gemeinde ca. 9500.00 EUR/jährlich.
Diese 9.500 EUR stammen von den BürgerInnen der Gemeinde (Stromabgaben).
Aus dem Straßenbeleuchtungsvertrag bezahlt die Gemeinde knapp 7000.00 EUR/jhrl.

Die Gemeinde hat (angeblich) keinen Einfluss auf die Beleuchtungsanlage hinsichtlich Wartung, Reparatur, Instandsetzung, Zeitpunkt der Erneuerung und Betrieb, oder gar auf den Stromanbieter für die Beleuchtung.

Der gemeindliche Einfluss beschränkt sich also im wesentlichen aufs Zahlen.

Eine derartige Vertragskonstruktion kann keine Beitragspflicht des Bürgers darstellen.

Vertrag und Satzung

Eine Beitragspflicht hat für die Beleuchtungsanlage bis mind. 1995 nicht bestanden.
Es wurden Kosten bis rückwirkend 1994 in den Beitragsbescheid eingerechnet.

Eine derartige "Abrechnung" kann keine Beitragspflicht generieren.

Sachvortrag / Erörterung 
Gravierende Mängel
Gemeindeanteil
I

 Grundsatz
-Fehlende Beratung ist Willkür-


Vorbericht

Es ist leider an der Tagesordnung. 
Beratungen sind in unserem Gemeinderat unerwünscht.

 Sagenumwobene Meinungsfindung - die vollumfängliche Weisheit.

Eine "schriftliche" Aktenvorlage zu den Ratssitzungen -so wie bei der Verbandsgemeinde, dem Kreis und zahlreichen Ausschüssen üblich, findet in Niederscheidweiler nicht statt. 

 Begründung: wer lesen kann, wäre glatt im Vorteil -upps.

Da die dergestaltige Vorteilsnahme nicht sein kann, verzichtet die Wählergruppe "für Niederscheidweiler" insgesamt auf Lesestoff.

Das nun verbliebende, einzige Ratsmitglied  (Wählergruppe VBB e.V. -vertreten durch Axel Burdt) verzichtet nun nicht auf Lesestoff -ein klarer Fall von versuchter Vorteilsnahme.

Dies ist tatsächlich die Begründung unseres Bürgermeisters unter wortgewaltiger Unterstützung  der Verbandsgemeinde, hier vertreten durch Hr. Weins.

 Wie erfolgt nun die Beratung?

Nun, in den Ratssitzungen im Regelfall gar nicht.

Jedenfalls ist auffällig, daß Fragen -und noch mehr gilt das für Antworten- zu Beratungsgegenständen unerwünscht sind.

 Wörtlich: BM Stefan Koch, Haushaltberatung: 
Hr. Burdt, ich verweigere Ihnen die Beratung.

Dem Ratsmitglied Axel Burdt wird  jedenfalls die Beratung im Regelfall verweigert.

 Wie erfolgt nun die Meinungsfindung?

Sollte etwa die Gruppe "für Niederscheidweiler" die TOPs schon insgeheim vor der Sitzung verhackstücken?

Haben diese Ratsmitglieder samt Bürgermeister ein sehr eingeschränktes Verhältnis zur eigenen Meinung?

Sind die genannten Personen mit umfänglicher Weisheit ausgerüstet?

Es gilt: Wofür Beratung -wenn es doch Empfehlungen gibt! 

Der Rat folgt dem Vorgang: 
Die Verbandsgemeinde "empfiehlt" einen Beschluß, fix und foxi vorformuliert, der Rat nickt ab -fertig. 
Fragen sind im Regelfall unerwünscht.

Schriftlich Aktenvorlage an den Rat -Pustekuchen.
Tenor des Bürgermeisters: brauchen wir nicht.

 

Gravierende Mängel
Gemeindeanteil II

 Grundsatz
-der beitragsrelevante Vorteil-


Die Baumaßnahme wird unterteilt in Gemeindeanteil und Anliegeranteil
Der
beitragsrelevante Vorteil besteht im Anliegeranteil.

Der Gemeindeanteil ist der Anteil, der beitrags-vorteilsmäßig nicht dem Anlieger zugerechnet wird, sondern dem Vorteil aller BürgerInnen dient.

Ein Beispiel: 
Wird z.B. der Gehweg nicht nur von den Anliegern benutzt, sondern ( selbstverständlich) von allen BürgerInnen, dann muss der Anteil herausgerechnet werden, der nicht dem Anlieger zuzurechnen ist.  Dieser, den restlichen BürgerInnen -oder gar Ortsfremden- zuzurechnende Anteil ist der Gemeindeanteil.

Der Gemeindeanteil beschreibt also den allgemeinem Vorteil, der Anliegeranteil den Anliegervorteil.

Das Gesetz sagt hierzu: 
-nur der beitragsrelevante Vorteil ist dem Anlieger anzulasten.


Anmerkung: der beitragsrelevante Vorteil kann nur in einem geldwerten Vorteil bestehen. Ein geldwerter Vorteil kann nur in einem gestiegenem Grundstückswert dargestellt werden.

Berechnet werden diese Anteil in %.
Bei Straßen ist eine Klassifikation der Straßen (z.B. Kreisstrasse, überörtliche Hauptverbindungsstraße) vorzunehmen.
Für die Gemeinde sind alle Straßen dergestalt einzuordnen und in der Satzung auszuweisen. Nach dieser Klassifikation ist der Gemeindeanteil ebenfalls satzungsmäßig festzustellen.

Transparenz: jeder Bürger kann sofort ersehen, wie hoch der jeweilige "Eigenanteil" ist.

Beleuchtung
Feststellung des Städte- und Gemeindebundes für Kreisstraßen:
Gemeindeanteil Beleuchtung: mind. 75%
Gemeindeanteil bei anderen Gemeinden: bis zu 90%

Gehweg
Der Gehwegsanteil wurde in 1982 mit 60% Gemeindeanteil festgestellt. 
Gegenteilige Begründungen fehlen.

NSW: 50%iger Gemeindeanteil 
Festgestellt ohne Klassifizierung, ohne Beratung, keine Ahnung?

Gemeindeanteile

Der Gemeindeanteil für diese Baumaßnahmen wurde nicht beraten, sondern es wurde einem "Beschlussvorschlag" der VG-Manderscheid gefolgt. 

Der Beschlussvorschlag kam von der Verbandsgemeinde als "fertig" vorformuliertes Schriftstück. 
Das Ding wurde dann abgelesen und abgenickt.

So verfährt der Rat zumindest bei den mir bekannten "Beschlüssen", als"vorab" von der VG-Manderscheid ausgearbeitete Vorlagen  -so meine Erfahrung und den in den Akten dazu "vorgefundenen" Empfehlungen.

Willkür statt Recht und Gesetz.
Selbst wenn eine Beitragspflicht festgestellt werden würde, entspricht der
Beitragsanteil nicht der gesetzlichen Vorgabe.

 

 

Aus dem Gesamtvortrag ergibt sich keine Beitragspflicht, weder für den Gehweg, noch für die Beleuchtung.

Begehung der Ortsgemeinde

 der Gehweg -Schein und  Wirklichkeit


Der Gehweg wird in Richtung Ortsende, Olkenbach begangen. Es stellt sich heraus, daß ab der Höhe Bahnhofstrasse (ca. Ortsmitte) der Gehweg im alten Zustand vorhanden ist. Die Ausschußmitglieder werden informiert, daß in diesem "alten Teil" ebenso Gehwegsaufbrüche zur Verlegung von Kabeln für die Beleuchtungsanlage notwendig waren, wie auch aufbrüche für die Hausanschlüsse Wasser und Abwasser. Trotzdem war in diesem Bereich eine "ordnungsgemäße" Wiederherstellung des Gehweges offensichtlich möglich. 

Auf Nachfrage der Pflasterstärke in diesem alten Bereich wird seitens des Hr. Weins (VG-Manderscheid) mitgeteilt, daß die Pflasterstärke hier angeblich 8 cm betragen hätte. Diesem Sachverhalt wird widersprochen. Der gesamte Gehweg ist in einzigen Baumaßnahme 1982 unter Verwendung gleich starker Pflasterung gebaut  worden.

Der Nachweis ist simpel: Metallhaken biegen, abwinkeln, zwischen die Pflastersteine in die Tiefe stecken. 
Sobald  der "winklige" Teil unter das Pflaster gedreht werden kann, wird der Metallhaken gekennzeichnet und das Maß bestimmt:
Ergebnis: 6 cm Pflaster.

Gravierende Mängel am "alten" Gehweg sind nicht erkennbar. 

Der Ausschuß begeht die Hauptstrassen in Richtung Oberscheidweiler. Es wird festgehalten, daß fast ausschließlich -und entgegen der Abrechnungsplanung- alte Bordsteinkanten und Randsteine verbaut wurden.

Besonders auffällig ist der Buswendeplatzbereich. Dieser Bereich sollte nach Angabe der Gemeinde aufgrund der stark belasteteten Gehwegsfläche -hier überqueren die Busse den Gehweg- als Hauptgrund der "Verkehrsunsicherheit" dienen. 

Und was wurde dort 2007 eingebaut: das alte Pflaster.... welches so komplett ungeeignet sein sollte, nach über 20 Jahren des Gebrauches, ohne Steinbrüche.

Keineswegs ist das Pflaster hier mängelfrei; es sind Setzungen vorhanden, Setzungen die auf eine manglende, niemals durchgeführte "Wartung" des Pflasters (Anhebung) hinweisen....

Auf dem weiteren Weg nach Oberscheidweiler werden im "neu" verlegten Pflaster Senkungen festgestellt, eigentlich nicht wesentlicher Natur, aber im Gegensatz zum "alten" Pflaster doch bemerkenswert.

 die Straßenbeleuchtung

Weiterhin werden die Vulkanmastansatzleuchten in Augenschein genommen. Die Widerspruchsführer erklären den Zusammenhang einer unvorteilhaft niedrigeren Masthöhe im Vergleich der "alten" Peitschenlampen. Es wird die Ausleuchtungsfläche dargestellt, die bei den Spiegeloptiklampen eng begrenzte Ausleuchtungsflächen schaffen. Diese eng begrenzten Flächen sorgen bei dem vorhandenen Abstand zur nächsten Leuchte für Dunkelzonen, in denen ein Erkennen von Gegenständen und Personen nicht möglich ist. Hr. Burdt verweist bei der niedrigen Masthöhe der Vulkanansatzleuchten zudem auf die grellen Lichtpunkte der verwendeten Natrium-Hochdrucklampen, die direkt in das Auge des Verkehrsteilnehmers strahlen. Hier wird offensichtlich, daß die "alten" hochmastigen Langfeldleuchten einfach das "bessere" Licht abgeben -blendfrei und gleichmäßig in der Ausleuchtung.

Auch wird das Thema der ökologischen Qualität der orangenen Beleuchtung angesprochen. Diese farbigen Leuchtmittel sollen für Insekten weniger anlockend wirken und damit einen wertvollen Beitrag zur Ökologie leisten. 

Tatsächlich ist diese Aussage aber nicht vollständig. 

Leuchtstoffröhren besitzen die gleiche, ökologische Qualität wie farbige Beleuchtung.

Ausschließlich die Quecksilberdampflampen, also die weiße Beleuchtung der meisten Vulkanmastansatzleuchten ist für Insekten unvorteilhaft. Das Lichtspektrum dieser Quecksilberdampflampen ist insektenanziehend.

Das diese Lampen ab 2014 allerdings wegen mangelnder Effiziens verboten sind,
-die Dinger sind lichtstrommäßig grottenschlecht- 
 ist eine weiße Lichtfarbe mit den betroffenen Vulkanmastansatzleuchten nicht zulässig.

Ab 2014 kein weißes Licht bei den meisten Vulkanmastansatzleuchten mehr zulässig 
-ein gravierender Nachteil gegenüber der guten alten Langfeldleuchte-

Seitens der Widerspruchsführer erfolgt der Hinweis, daß selbst die alten Langfeldleuchten mit "Verspiegelung"  ausgerüstet werden können. Denn die Leuchtstoffröhren sind auch mit Verspiegelung lieferbar. 

Entgegen der Verspiegelung der Vulkanmastansatzleuchten welche Lichtpunkte erzeugt, wird bei der Langfeldleuchte durch die Verspiegelung der nach oben strahlende Lichtanteil nach unten gelenkt. 

Vorteil "alte" Peitschenlampen:
In der Natur der flächigen Ausleuchtung ändert sich bei Langfeldleuchten mit Verspiegelung nichts.

Dem Ausschuß wird der Bereich der Einmündung "Essering" gezeigt. Dieser Bereich ist Gegenstand der Baumaßnahmen 2007 samt Beleuchtung.

Aber statt an der Einmündung eine Straßenleuchte vorzufinden, befindet sich die Beleuchtung in respektabler Entfernung und die Einmündung des Nächtens in Finsternis. 
Wobei unser Ortsbürgermeister auch sofort bemerkt: 
...da muß noch eine Leuchte hin...

Die Widerspruchsführer zeigen dem Kreisrechtsausschuß die Vorgaben eines Din-gerechten Meßfeldes anhand des Straßenverlaufes. Es dürfte ersichtlich geworden sein, daß bei dieser Beleuchtungsanlage kein Meßfeld zugrunde gelegt wurde.

Ebenfalls dargestellt und entkräftet wurde die Behauptung der Gemeindevertretung, die Straßenbeleuchtung wäre eine Gehwegsbeleuchtung. 

Die Straßenbeleuchtung ist das, was diese vorgibt zu sein.
Eine Beleuchtung der Kreisstrasse.

Dies wird aus den mittig auf die Straße ausgerichteten  Beleuchtungsfeldern deutlich.

Die Begehung ist beendet.

Die Widerspruchsführer sind gespannt, wann endlich die fehlenden Unterlagen, nachvollziehbare Kalkulationen und Abrechnungen, die noch fehlenden Satzungen, kurzum wann endlich seitens der Ortsgemeinde eine korrekte, nachvollziehbare Darstellung der Sachlage erfolgt.

 

Aufgrund der fehlenden Unterlagen und der verspäteten Vorlage einiger Satzungen wird der
 Beschluss vertagt und Schriftsatznachlaß für die Widerspruchsführer auf den 31.10.2010 terminiert.

 

.
. Kreisrechtsausschußsitzung 
11.8.2011 -großer Saal, 14.00Uhr, Kreishaus Wittlich

Es wurde in der Sache 
Vertretungsmitglied des Werksausschußes des VG-Rates der VG Manderscheid Axel Burdt 
./. 
VG-Manderscheid verhandelt.

Gegenstand: 
Verweigerung der Kostenübernahme im Kommunalverfassungsrechtsstreit.

Hr. Axel Burdt wurde die Verpflichtung und die aktive Teilnahme als Vertreter des originären Ausschußmitgliedes Hr. Kooyker durch den VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz verweigert.
Hr. Kooyker war zur Sitzungsbeginn nicht anwesend. Trotzdem wurde die Sitzung eröffnet, die Tagesordnung beginnend abgehandelt und Hr. Burdt die Vertretung verweigert.

Die Sache wurde von Hr. Burdt nach Einschaltung und Information der Kommunalaufsicht, der VG-Manderscheid in Form der Beschwerde und auf Anraten des zuständigen Mitarbeiters Ministeriums "Inneres und Sport" zur rechtlichen Eilentscheidung an das VG-Trier gereicht. 

Die VG-Manderscheid selbst bat das Gericht ebenfalls um schnelle Entscheidung.

Die Eilbedürftigkeit wurde nicht bestätigt, statt dessen erklärte das VG-Trier, die Angelegenheit müsse in einem Hauptverfahren geklärt werden.

Die Kostenübernahme durch die VG-Vwerwaltung wurde Hr. Burdt willkürlich verweigert.

Begründung der VG-Manderscheid: 
Eine rechtliche Überprüfung der Verweigerung der Teilnahme an der Werksausschußsitzung als gewähltes Vertretungsmitglied durch den VG-Bürgermeister durch Hr. Burdt ist mutwillig und bösartig.

Das war im Jahr 2009. Der KRA ließ sich nun über zwei Jahre Zeit, die Sache zu behandeln.

Faktisch wird so jede Vertretungsteilnahme zur Allmacht des VG-Bürgermeisters.

Wir erinnern uns an die Weigerung des VG-Bürgermeisters das gewählte Ratsmitglied Hr. Debald
zu verpflichten...

Demokratie in der VG-Manderscheid - eine beschämende Geschichte.

Alle Bürger sind herzlich eingeladen. 
Wir danken allen Spendern die es der VBB e.V. ermöglichten, das Verfahren vorab zu finanzieren.

Weitere Info: Axel Burdt, 06574 / 900 058, ab 14.00 Uhr

Verhandlung - Zusammenfassung

Die Sitzung wurde pünktlich um 14.00 Uhr eröffnet. 
Verhandelt wurde die Kostenübernahme im Kommunalverfassungsrechtsstreites:

VG-Werksausschußvertreter Hr. Axel Burdt ./. VG Manderscheid

In diesem Verfahren wurde geklärt, ob die Nichtverpflichtung und Verweigerung der Mandatsausübung des Hr. Burdt bei der Werksausschußsitzung v. 28.10.2009 rechtskonform ist.

Die dabei entstandenen Verfahrenskosten waren Gegenstand im Kreisrechtsausschußverfahren.

Die VG-Manderscheid verweigerte die gesetzlich garantierte Kostenübernahme und schädigte damit das Privatvermögen des Hr. Axel Burdt -ein weiterer Baustein beschämender Verwaltungspolitik in Manderscheid.

Falldarstellung:
Die VG-Manderscheid verweigerte in diesem Fall dem Vertreter die Ausübung des Mandates sowohl während der Zeit der Sitzung als das originäre Ausschußmitglied unentschuldigt fehlte, als auch bei der Vertretung des im späteren Sitzungsverlaufes wegen Sonderinteresses nicht teilnahmeberechtigten Mitgliedes -kurzum, es wurde Hr. Burdt (vom Volk gewählter Vertreter) die Vertretung insgesamt in dieser Werksausschußsitzung verweigert.

Auszug: Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros - 
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR

 

Begründung der VG-Manderscheid (kurzform):
-Eine Vertretung sei nicht möglich bei unentschuldigter Verhinderung des Ausschußmitgliedes.
-Eine Vertretung sei nicht möglich, wenn der Vertretung die Beratungsunterlagen fehlten
-Eine Übergabe der Beratungsunterlagen an das Vertretungsmitglied wird verweigert.

Erst im laufenden Verfahren erklärte sich nach Feststellung des Verwaltungsgerichtes die VG-Manderscheid bereit, im Verhinderungsfalle des Hr. Kooykers (Ausschußmitglied) die Vertretung durch Hr. Burdt anzuerkennen. Dabei wurde die Formulierung "entschuldigte Verhinderung" abgeändert und zur "Verhinderung" erklärt.

Soweit, so eindeutig.

Allerdings wurde die Aktenübergabe der Beratungsunterlagen an Hr. Burdt von der VG-Manderscheid verweigert. Mit dem perfidem Argument, ohne Beratungsunterlagen könne Hr. Burdt die Vertretung nicht wahrnehmen, fand sich eine kreative Begründung, auch weiterhin die Vertretung zu versagen.

Soweit, so beschämend.

Das VG-Gericht sah jedenfalls keine Eilbedürftigkeit mehr und verwies auf ein einzuleitendes Hauptsacheverfahren, wenn der Streitfall einer Verhinderung im Zusammenhang einer vorliegenden Entschuldigung geklärt werden müsse. 

Klartext: 
Liegt eine Verhinderung nur mit vorab erklärter Entschuldigung vor, oder eben dann, wenn das Ausschußmitglied verhindert ist (z.B. plötzliche Krankheit, Unfall, Verspätung....)?

Im hier nun zu behandelnden Fall ging es jetzt nur noch um die Kostenübernahme.

Wer übernimmt die Kosten in einem Kommunalverfassungsrechststreit? Gemäß der Gemeindeordnung, aber auch gesetzlich definiert, übernimmt grundsätzlich die Gemeinde die Kosten eines Kommunalverfassungsrechtsstreites.

Die Kostenübernahme verweigerte die VG-Manderscheid mit der Begründung, das Gericht wäre von Hr. Burdt mutwillig und bösartig angerufen worden.

Eine Verweigerung der Mandatsausübung eines vom Volk gewählten Vertreters ist eben in Manderscheid keine Seltenheit.
Wir erinnern uns an den Fall des Ratsmitgliedes Alois Debald, welchem von der VG-Manderscheid, vertreten durch den Bürgermeister Hr. Wolfgang Schmitz die aktive Teilnahme als Ratsmitglied -willkürlich- und grundsätzlich verweigert wurde. 
(Rechtskräftiges Urteil -VG/OVG-: Hr. Alois Debald ist als Ratsmitglied unverzüglich einzusetzen).

Zurück zur Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuß

Den Vorsitz des KRA (Kreisrechtsausschuß) hat Hr. Dr. Pascal Schleder, die Beisitzer waren Hr. Eichhorn und Hr. Berg. Die Beisitzer sind in derartigen Verfahren ohne Kenntnis der Akten, ohne Kenntnis des Vorganges überhaupt. Daher ist einer "vollumfänglichen Zusammenfassung des Sachverhaltes" seitens des Vorsitzenden größte Aufmerksamkeit zu widmen. Oft entscheidet die Art und Weise des Vortrags schon vorab über den "endgültigen Beschluss" -so meine eigene Erfahrung....

Anmerkung: Es sind die gleichen Beisitzer, bei der im Widerspruchsverfahren vor dem KRA "Gehweg/Beleuchtung" die Einsprüche der Niederscheidweiler BürgerInnen abgelehnt wurden. Unter Mißachtung einer 6 wöchigen Fristsetzung zur Vorlage weiterer Schriftsätze, wurden mitten im laufenden Verfahren bereits die Beschlüsse gegen die BürgerInnen gefasst. Die BürgerInnen wurden sodann monatelang belogen, daß "angeblich" noch keine Beschlussfassung erfolgt sei und weitere Beratungen erforderlich seien. Nur durch Zufall wurde aufgedeckt, daß tatsächlich schon am Tag der Sitzung die Widersprüche der BürgerInnen abgelehnt wurden. Später wurde der o.a. Sachverhalt terminlich bestätigt, als endlich nach weiteren 6 Monaten die Entscheidungen den BürgerInnen zugestellt wurden.

Die ganze Veranstaltung war also eine Farce.

Zu klären war lediglich, ob die Anrufung des Gerichtes durch Hr. Burdt ohne jeden erkennbaren Grund, also sachfremd, erfolgte.

Hr. Dr. Schleder faßt den Sachverhalt aus seiner Sicht der Aktenvorlage zusammen. 

Interessant war jedoch, was der Vorsitzende eben nicht erwähnte. 
Es fehlte der Sachvortrag, daß die VG-Manderscheid das Verwaltungsgericht schriftlich um schnellstmögliche Klärung der strittigen Fragen  bat:

 

Auszug: Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros - 
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR

1. Schon ab diesem Punkt wäre das Verfahren eigentlich mit folgender Entscheidung zu beenden; Die Kostenübernahme ist der VG-Manderscheid aufzuerlegen.

Wenn die VG-Manderscheid eigenständig in der Klagerwiderung seitens des Gerichtes eine schnellstmögliche Entscheidung der strittigen Fragen anfordert, kann die Anrufung des Gerichtes nicht sachfremd erfolgt sein.

Hr. Dr. Schleder wurde o.a. Schreiben im Original vorgelegt. 
Er erklärte, den Inhalt zu kennen, das Schreiben sei in den Akten -warum fehlte die Information im mündlichen Sachvortrag?

Es fehlte seitens des KRA-Vorsitzenden der Sachvortrag, daß erst im laufenden Verfahren die Rechte des Ausschußvertretungsmitgliedes bei "Verhinderung" des originären Ausschußmitgliedes von der VG-Manderscheid anerkannt wurden 

Zu Beginn des VG-Verfahrens liest sich die Ablehnung der Mandatsrechte seitens der VG-Manderscheid noch wie folgt:

Auszug: Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros - 
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR

Damit ist klargestellt, daß die Mandatsausübung Hr. Burdt verweigert wurde.

2. Auch aus diesem Grund wäre das Verfahren eigentlich mit der Entscheidung beendet, die Kostenübernahme ist der VG-Manderscheid aufzuerlegen.

Pflichtgemäß hat der KRA-Vorsitzende, Hr. Dr. Schleder, die Beisitzer umfassend zu informieren.

Auszug: Klagerwiderung - VG-Manderscheid - Vorgang 003-12/bs - Fr. Bros - 
18.11.2009
Az: 1L 616/09.TR

Es mangelte weiterhin an dem Sachvortrag, daß die VG-Manderscheid zum Einen die Übergabe der Beratungsunterlagen verweigerte und zum Anderen aus dieser Verweigerung eine Vertretung mangels Information versagte.

3. Und zum Dritten: das Verfahren ist zu beenden, die Kostenübernahme ist der VG-Manderscheid aufzuerlegen.

Es verwundert dann auch kaum, daß nicht nur zur Beginn der Sitzung die Vertretung während der Verspätung des originären Mitgliedes versagt wurde, sondern allumfassend für den Sitzungstag.

Da Hr. Dr. Schleder die Gerichtsakten nach eigener Aussage "inhaltlich kannte" muß wohl folgende eidesstattliche Versicherung vergessen worden sein:

Glücklicherweise konnte dieses Schriftstück von Hr. Burdt an die Beisitzer und den Vorsitzenden übergeben werden.

4. Es ist mittlerweile müßig festzustellen, das Verfahren ist mit der Entscheidung zu beenden, daß die Kostenübernahme der VG-Manderscheid aufzuerlegen ist.

Doch weit gefehlt.

Während die Verfahrensordnung vorgibt, daß bei einem Kommunalverfassungsrechtsstreit direkt das Verwaltungsgericht angerufen werden kann, vertrat der Kreisrechtsausschuß offensichtlich die Ansicht, daß zuvor eine "freundliche, rechtsstreitvermeidende Klärung der Sache" erfolgen müsse.

In diesem Sinne wäre demnach von Hr. Burdt z.B. die Kommunalaufsicht zu informieren.

Leider fehlte auch hier der Sachvortrag des Vorsitzenden, des Hr. Dr. Schleders. 
Denn für Hr. Burdt war es selbstverständlich, vor Anrufung des Gerichtes alle Möglichkeiten zur Vermeidung eines rechtsstreitigen Verfahrens auszuschöpfen.

Wofür gibt es schließlich eine Kommunalaufsicht?

Es mangelte im Vortrag des KRA-Vorsitzenden auch an folgender Information:

Hr. Burdt informierte unmittelbar nach der Mandatsverweigerung mit Datum vom 2.11.2009 sowohl den VG-Rat in Form einer Dienstaufsichtsbeschwerde, gerichtet gegen den VG-Bürgermeister Wolfgang Schmitz, als auch mit gleichem Datum die Kommunalaufsicht, dort den Hr. Born. Als Frist zur Klärung und Stellungnahme wurde der 8.11.2009 gesetzt. Am 11.11.2009 erfolgte seitens der Kommunalaufsicht lediglich die Information, man werde eine Stellungnahme des Ministeriums abwarten, ohne diese jedoch anzufordern.

Sowohl die Dienstaufsichtsbeschwerde als auch die Eingabe an die Kommunalaufsicht wurde bis heute (11.8.2011 -fast drei Jahre später) nicht abschließend beantwortet.

Am 28.10.2009 fand die Mandatsverweigerung auf der Werksausschußsitzung statt. Am 30.10.2009, nur zwei Tage später, nahm Hr. Burdt an einem Seminar der Kommunalakademie Rheinland-Pfalz statt; Thema war "das Ratsmitglied am Sitzungstisch". Referatsleiter war kein geringerer als Hr. Stubenrauch -eine anerkannt kompetente Persönlichkeit in Sachen Gemeindeordnung.

Dessen Einschätzung: 
1) Die Verhinderung eines Ratsmitgliedes stellt grundsätzlich ein Vertretungsfall dar. Einer Erklärung seitens des verhinderten Ratsmitgliedes bedarf es keinesfalls, noch darf das Ratsmitglied seine Vertretung im Verhinderungsfall verhindern.

2) Die Kostenübernahme eines Kommunalverfassungsrechtstreites ist regelmäßig durch die Gemeinde vorzunehmen, in der die Organschaft beheimatet ist. Das Vertretungsmitglied ist Teil der Organschaft und daher klagebefugt.

3) Eine Anrufung der Kommunalaufsicht ist nicht geboten.

Warum mangelte es an dieser Information; die Gerichtsakte beinhaltet den Vorgang.

5. Wieder grüßt das Murmeltier:
das Verfahren ist mit der Entscheidung zu beenden, daß die Kostenübernahme der VG-Manderscheid aufzuerlegen ist.

Kommen wir zum Ende:

Das Wesen der Niederschrift. Eine Niederschrift beinhaltet mit dem Protokoll den Sitzungsverlauf und den Vortrag der Parteien. Damit ist das Protokoll das A und O für nachfolgende Verfahren.

Äußerste Vorsicht und Aufmerksamkeit ist bei der Protokollierung geboten. Denn erfahrungsgemäß wird seitens der Vorsitzenden allzuoft in einer Art und Weise protokolliert, die suggestiv ist, wesentliche Aussagen wegfallen läßt, und manchesmal in sinnveränderndem Zusammenhang erfolgt. Ein Beispiel:

Protokollierungen  - die Macht der Suggestion - 
Mißbrauch ist eine Schande für unser Rechtssystem

Wir erinnern uns an die Erschließungssache "Abwasser": 
das BVerWG stellte fest, Hr. Burdts Anwesen sei an einen aus den dreißiger Jahren gebauten, vor seinem Anwesen verlaufenden Kanal angeschlossen gewesen, der mit der Baumaßnahme 2007 entfernt und neu erbaut wurde und daher der Hausanschluss nochmals "einmalig beitragspflichtig" sei. So der Sachverhalt des BVerwGs lt. Protokoll des OVGs. 

Tatsächlich steht in besagtem OVG-Protokoll kein Wort von o.a. Sachverhalt. Das OVG stellte fest, daß Abwasserleitungen vor dem Grundstück verliefen. Das diese Leitung auch heute noch unangetastet dort verläuft, steht nicht im Text. Durch die Vergangenheitsform "verlief" wurde suggeriert, ein Neubau hätte stattgefunden, weit gefehlt. Ebenso wurde suggeriert, daß ein Abwasserkanal vor dem Anwesen neu erbaut worden wäre, tatsächlich handelte es sich lediglich um die Hausanschlußleitung. Es erfolgte ein Umklemmen des Hausanschlusses von einem Kanal zum anderen Kanal, beide intakt, nur um eine Beitragspflicht auszulösen.

Wenn Leitungen zu Kanälen werden:
Das OVG stellte weiter fest, daß Abwasserleitungen neu erbaut wurden. Das aber vor dem Anwesen ein Abwasserkanal vorhanden war, noch zudem aus den dreißiger Jahren steht nirgends geschrieben. Denn diesen Kanal gibt es nicht, er ist sachlich nicht vorhanden. Das BVerwG stellte Leitung = Kanal. 
Unwissenheit? Willkür? Überfordert? oder schlichtweg manipuliert?


Beitrag wird fortgesetzt......

 

Wir danken allen BesucherInnen ganz herzlich für das Interesse und die Teilnahme.

Auch für die Spendenbereitschaft der BürgerInnen bedanke ich mich als Vorsitzender der VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger, ganz herzlich.

Mein Dank gilt ebenfalls allen Unterstützern und noch mehr unseren unermüdlichen Vereinsmitgliedern. 
Es gilt: 
Gemeinsam sind wir stark und wer nicht kämpft, hat schon verloren.

 

Weitere Info: Axel Burdt, 06574 / 900 058, ab 14.00 Uhr

 

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. Wir begrüßen Sie auf dem "neuen" Portal der VBB e.V. - Arbeitsgemeinschaft NSW. 

"Ist man mit Verrückten verrückt, hat man weniger Unannehmlichkeiten, als allein vernünftig zu sein"

Hinter dieser Vereinigung steht die bittere Erfahrung, daß die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land nur dann von der öffentlichen Hand, der Bürokratie akzeptiert werden (müssen), wenn man eine "rechtsfähige" Institution bildet.

Der Standardsatz gegenüber dem Bürger ist folgender: 

Wenn der Bürger mit der Entscheidung des Volksvertreters (Bürgermeisterin/Gemeinderat) nicht einverstanden ist, muß er halt die politischen Verhältnisse ändern.

Spätestens hier endet der Bürger auf dem Abstellgleis.

Denn mit den vorhandenen Parteien ist der Bürger zunehmend unzufrieden.

Politikverdrossenheit ist das Unwort per excellence, korrekt wäre eher die Feststellung, daß dem Wähler seitens der Parteien die Wahl zwischen Cholera und Pest angedient wird.

Denn wie wir alle erfahren durften, mutieren viele Volksvertreter nach der Wahl zum Minifürsten.
Schon der "simple" Gemeinderat glaubt von sich nun, zu Höherem berufen zu sein.

Gemeinderäte und BürgermeisterInnen sind tatsächlich Diener der Bürger.
Nicht anders definiert unser Grundgesetz, unsere Verfassung, die Aufgabe der Volksvertreter.

Unser Bürgermeister ist berufen, die Interessen der BürgerInnen wahrzunehmen.
Unser Gemeinderat ist berufen, die Interessen der BürgerInnen wahrzunehmen.

Das komplette Programm finden Sie hier:
nur ein Klick entfernt, unser Programm für NSW 

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Die Interessen der BürgerInnen?

Liegen die Interessen:
im Gehweg für 50.000 EUR, in einer "schicken" Beleuchtung, in einem 300.000 EUR teuren Buswendeplatz?

Oder liegen die Interessen eher in nachhaltigen Maßnahmen, die uns BürgerInnen in Niederscheidweiler unabhängig von explodierenden Kosten der benötigten Einrichtungen macht.

Liegen die Interessen nicht eher in sinkenden, bezahlbaren Steuersätzen (Grundsteuer, Hundesteuer, Gewerbesteuern...) Müll-/und Abwassergebühren, Frischwassergebühren, in einer kostengünstigen Brennstoffversorgung aus dem heimischen Wald, in nachhaltiger Energieversorgung z.B. in Form von Photovoltaik?

Liegen die Interessen nicht in einer freundlichen kleinen Gemeinde mit einem "Dorfladen", einem Treffpunkt für jung und alt, einer medizinischen, pflegerischen  Grundversorgung durch eine Gemeindeschwester?

Liegen die Interessen nicht in bezahlbarem, wertstabilem Bauland, in einer funktionierenden Landwirtschaft wo unsere Landwirte auch morgen wissen, was Ihre Arbeit, Ihre Investitionen, Ihr Betrieb wert ist?

Liegen die Interessen nicht in einer mittelständischen Wirtschaft mit Kleinbetrieben, die Arbeitsplätze schaffen und sichern?

Unser Bürgerhaus ist imposant und sehr großzügig. 
Aber es bedurfte schon der Renovierung der Aussenfassade. 
Sind Sie informiert, was dieses Gebäude an Unterhalt kostet,
welche Rücklagen für die Erhaltung bereitstehen?

Mit einem Bürgerhaus, welches durch Rücklagen mitfinanziert wurde (über 300.000 DM), die unsere Gemeinde für die Kanalisation angespart hatte.
300.000 DM die dann von den Bürgern nochmals abgefordert wurden, in Form von Einmalbeiträgen für die vorgeblich "erste Herstellung" der Kanalisation.

Die Sache ist simpel: 
Fragen wir die Bürger. Hören wir genau zu. 
Erarbeiten wir Konzepte, suchen Lösungen, gestalten wir die Zukunft. Für uns alle.

Mit einem Gemeinderat, gebildet aus der "Liste VBB e.V. Niderscheidweiler"
und der Liste "für Niederscheidweiler e.V."

Mit Gemeinderäten, die sie, liebe BürgerInnen vertreten, die sie informieren, 
die uns Bürgerinnen und Bürger die Entscheidungen über derartige (Bau) Maßnahmen überlassen.

Mit weiteren Gemeinderäten/Innen, die diese Verantwortung übernehmen wollen
,
werden wir die Interessen der BürgerInnen vertreten.

Transparenz, Information, Bürgerbeteiligung und Bürgerentscheidung
-das ist unser Konzept für die Zukunft.

Packen wir es an!  Arbeiten Sie mit! 
Schenken Sie uns Ihr Vertrauen und uns allen eine Zukunft.

Axel Burdt; Mitglied des Gemeinderates Niederscheidweiler
Holger Knippschild; Mitglied des Kreistages Bernkastel-Wittlich

 

V.i.S.d.P.:
Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler
Tel: 06574 / 900058
Fax: 06574 / 9002108
Termine n. Vereinbarung
mailto: a.burdt@vbbev.de

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Link: www.tacheles-regional.de
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