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5x5trans.gif (846 Byte) Ratssitzung NSW 9.07.09 5x5trans.gif (846 Byte)
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. Informationen, Transparenz, Bürgervertretung .
.  Liebe BürgerInnen und Bürger,

Informationen, Aktenzugang und Dokumentenvorlage sind die Grundvoraussetzungen für eine
verantwortungsvolle Arbeit in den Räten, Ausschüssen und anderen Gremien.

Und ebenso gilt; nur der informierte Bürger kann verantwortungsbewußt handeln.

Der Gesetzgeber hat schon vor Jahren  auf die Unverantwortlichkeit der Informationsverweigerung reagiert.

Die Mittel der Wahl sind bei uneinsichtigen Behörden auf Landesebene:

1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz
2. das Landesumweltinformationsgesetz

und auf Bundesebene:

3. das Informationsfreiheitsgesetz

Heutzutage haben die BürgerInnen also ein gesetzlich verankertes Recht aus freien Zugang zu Informationen.

Was den BürgerInnen Recht ist, kann den Entscheidungsträgern in den Gremien, den Ratsmitgliedern
nicht vorenthalten werden.

Daher habe ich als Ratsmitglied der Gemeinde Niederscheidweiler Akteneinsicht in 
Unterlagen nach dem
LUIG / LIFG am 31.07.2009 beantragt.

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5x5trans.gif (846 Byte) Sehr geehrter Herr Koch (Bürgermeister NSW),

hiermit stelle ich gemäß des Landesumweltinformationsgesetzes/Landesinformationsfreiheitsgesetzes (Rhld/Pflz.) in der derzeit gültigen Fassung, folgende Anträge auf Einsicht in alle weiter unten aufgeführten Unterlagen:

Ich bitte um Einsichtnahme/Übersendung nachfolgender Unterlagen in Kopie:

1. Haushalte NSW von 1995 - 2009
2. öffentl. Bauplanungen NSW von 1995 – 2009
3. öffentl. durchgeführte NSW Baumaßnahmen 1995-2009

4. Baumaßnahme:
Gehweg Hauptstrasse; Unterlagen ab 1979:
zu Planung, Bau, Betrieb und Wartung seit der Herstellung des Gehweges.

Aus diesen Unterlagen muss eine sowohl qualitative, als auch quantitative Bewertung der vorhandenen Anlagen und der zu erfüllenden rechtlichen Bestimmungen ersichtlich sein:

-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009

-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise (durchgeführte Arbeiten), eingesetze Baustoffe, Bauabnahme.

Kosten/Abrechnung:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zu Instandsetzung/ordnungsgemäßem Betrieb.

-Gesetzliche Abrechnungsgrundlage gegenüber dem Anlieger.

5. Baumaßnahme:

Beleuchtung Hauptstrasse; Unterlagen ab 1979:
zu Planung, Bau, Betrieb und Wartung seit der Herstellung der Beleuchtungsanlage.

Aus diesen Unterlagen muss eine sowohl qualitative, als auch quantitative Bewertung der vorhandenen Anlagen und der zu erfüllenden rechtlichen Bestimmungen ersichtlich sein:

-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009
-Wartungsvertrag RWE

-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise (durchgeführte Arbeiten) -eingesetze Baustoffe, Bauabnahme

EEG:

-Nachweis der Effiziens der Beleuchtung in Bezug auf die "alten" Peitschenlampen (Elektrische Leistung, Lichtverteilung, Ausleuchtungsfläche, Lebensdauer der Lampen/Leuchtmittel)

Kosten:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zu Instandsetzung/ordnungsgemäßem Betrieb.

-Altteileverwertung.

-Nachweis der gesetzlichen Abrechnungsgrundlage gegenüber dem Anlieger.

Die Übermittlung einer schriftlichen Zusammenfassung mit Belegnachweis wird hiermit beantragt. Um bei Einsichtnahme der Unterlagen qualifiziert vorgehen zu können, werden Kopien oder Abschriften der Informationen notwendig.

Haben Sie Probleme mit der Erfassung einzelner Unterlagen, legen Sie bitte einfach den kompletten Aktenvorgang vor. Eine Vollständigkeitserklärung wird ebenfalls beantragt.

Die Fristsetzung erfolgt unter Hinweis auf den § 3, Abs. 3 (LUIG) und § 5 Abs.4 (LIFG) mit einem Monat nach Antragseingang in Ihrem Haus. Es ist davon auszugehen, dass die geforderten Informationen zentral vorgehalten werden.

Ich bitte um eine kurze Eingangsbestätigung.

Mit freundlichen Grüßen,

Axel Burdt
Gemeinderat NSW
Sprecher VBB e.V. AG VG-Manderscheid

 

Die Fristsetzung erfolgt unter Hinweis auf den § 3, Abs. 3 mit einem Monat nach Antragseingang in Ihrem Haus. Es ist davon auszugehen, dass die geforderten Informationen zentral vorgehalten werden.

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Der Bürgermeister leitete diesen Antrag zeitnah an die Verbandsgemeindeverwaltung Manderscheid
weiter.

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5x5trans.gif (846 Byte) Was glauben Sie, liebe LeserInnen, was die Ortsgemeindeverwaltung geantwortet hat?

Nun ja, der Antrag wurde am 31.07.2009 gestellt und von dem zuständigen Ortsbürgermeister am 7.08.2009 an die Verbandgemeindeverwaltung weitergeleitet.

Eine weitere Antwort, ein Bescheid über den Antrag nach dem LUIG / IFG ist bis dato nicht erfolgt.

Wer ist zuständig:
Der Ortsbürgermeister ist m.E. zuständig. Er kann die Sache an die VG-Verwaltung weiterleiten, muß aber sicherstellen, daß der Antrag fristgemäß bearbeitet und beschieden wird.

Fristablauf war demnach  am 31.08.2009.

Lassen wir einen weiteren, zusätzlichen Zeitverlauf zu, so müßte spätestens nach weiteren 4 Wochen eine Bearbeitung mit endgültigem Bescheid bzw. der verlangten Akteneinsicht, der verlangten Auskunft, der Beantwortung der schriftlichen Anfragen erfolgen

Am 29.09.2009 wurde eine weitere Fristverlängerung (urlaubsbedingt) erbeten:

Nun schreiben wir den 26.10.2009

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Die Kommunalaufsicht wurde informiert und 
nimmt wie folgt am 24.09.2009 Stellung:

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5x5trans.gif (846 Byte) Der in Ihrem Schreiben erwähnte Anspruch auf Akteneinsicht besteht auf der Grundlage des LIFG 
m.E. (Burkhardt Born - Kommunalaufsicht) nur für die Privatperson Axel Burdt, aber nicht für das Ratsmitglied Axel Burdt.
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Das bedeutet:

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5x5trans.gif (846 Byte) Eine Privatperson hat entsprechend des LIFG mehr Rechte als ein gewähltes Ratsmitglied.
Tatsächlich schränkt das LIFG die antragsberechtigten Personen ein:

§ 4 LIFG
(1) Jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts hat gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen amtlichen Informationen. Im Rahmen dieses Gesetzes entfällt die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

Zu dem Antrag nach dem LUIG wird aber keine Aussage getroffen:

§ 3, Abs. 1 LUIG
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen,
über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 verfügt,
ohne ein rechtliches oder berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Daneben bleiben andere Ansprüche
auf Zugang zu Informationen unberührt.

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Fazit:

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5x5trans.gif (846 Byte) Ein Antrag nach dem LUIG / LIFG ist fristgemäß zu bescheiden.
Die Frist beträgt zwischen 4-8 Wochen, je nach Komplexität des Antrages.

Ein Bescheid kann die Erfüllung des Antrages beinhalten, die Teilerfüllung, oder auch eine Ablehnung.

Wesentlich ist jedoch, daß ein entsprechender Bescheid fristgemäß erfolgt.
Über den weiteren Verlauf entscheidet dann der Antragsteller.

Gegegen ist der Rechtsweg über das Verwaltungsgericht.
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Resümée

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5x5trans.gif (846 Byte) Aus demokratischer Sicht ist der eigentliche Vorgang nicht mehr zu verstehen, nicht akzeptabel.

Es stellt sich die noch zu beantwortende Frage nach der Intention der Informationsverweigerung.

Für mich, Axel Burdt, Gemeinderat NSW, für die VBB e.V. insgesamt, aber auch für alle demokratischen Parteien ist es schlichtweg ein Skandal. 

Skandalös deshalb, weil es nicht mehr um Interessen der BürgerInnen geht, um Interessen der Gemeinde, sondern um "rechtliche Spitzfindigkeiten" im Auftrag einer Informationsverhinderung.

Und wenn es nicht um die Interessen der BürgerInnen geht, worum geht es dann?

Aus diesem Grund wird die VBB e.V. diese Vorgänge thematisieren und veröffentlichen.

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