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5x5trans.gif (846 Byte) Ratssitzung NSW 9.07.09 5x5trans.gif (846 Byte)
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. Informationen, Transparenz, Bürgervertretung .
.  Liebe BürgerInnen und Bürger,

Informationen, Aktenzugang und Dokumentenvorlage sind die Grundvoraussetzungen für eine
verantwortungsvolle Arbeit in den Räten, Ausschüssen und anderen Gremien.

Und ebenso gilt; nur der informierte Bürger kann verantwortungsbewußt handeln.

Der Gesetzgeber hat schon vor Jahren  auf die Unverantwortlichkeit der Informationsverweigerung reagiert.

Die Mittel der Wahl sind bei uneinsichtigen Behörden auf Landesebene:

1. das Landesinformationsfreiheitsgesetz
2. das Landesumweltinformationsgesetz

und auf Bundesebene:

3. das Informationsfreiheitsgesetz

Heutzutage haben die BürgerInnen also ein gesetzlich verankertes Recht auf freien Zugang zu Informationen.

Was den BürgerInnen Recht ist, kann den Entscheidungsträgern in den Gremien, den Ratsmitgliedern
nicht vorenthalten werden.

Daher habe ich als Ratsmitglied der Gemeinde Niederscheidweiler Akteneinsicht in Unterlagen beantragt.

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5x5trans.gif (846 Byte) Am 9.07.2009 beantragte ich Einsichtnahme/Übersendung nachfolgender Dokumente:

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ch bitte um Einsichtnahme/Übersendung nachfolgender Unterlagen in Kopie:

1. Allgemeine Akteneinsicht

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1. Haushalte NSW von 1995 - 2009
2. öffentl. Bauplanungen NSW von 1995 – 2009
3. öffentl. durchgeführte Baumaßnahmen in NSW 1995-2009
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Begründung: 
die Haushalte belegen die "Kassenlage" der Gemeinde. In diesen Haushalten werden
die einzelnen Ausgabe-/Einnahmearten ausgewiesen. 
Wer nicht weiß, was die Wurst kostet, darf keine Wurst bestellen.

Ebenso wichtig sind die Rücklagen der Gemeinde. Die Infrastruktur kostet bares Geld und nur wenn ausreichend Rücklagen gebildet wurden, kann die Infrastruktur erhalten werden.

Die Rücklagebildung ist eine gesetzliche Verpflichtung. Es ist nicht gestattet, für Reparaturen, Instandsetzungen, Unterhaltsmaßnahmen Kredite aufzunehmen.

2. Spezifizierte Akteneinsicht

Baumaßnahme: Gehweg Hauptstrasse:
-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009

-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise (durchgeführte Arbeiten), 
eingesetze Baustoffe, Bauabnahme.

Kosten/Abrechnung:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zur Instandsetzung/ordnungsgemäßem Betrieb.

-Gesetzliche Abrechnungsgrundlage gegenüber dem Anlieger.

3. Spezifizierte Akteneinsicht

Baumaßnahme: Beleuchtung Hauptstrasse:
-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009
-Wartungsvertrag RWE

-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise (durchgeführte Arbeiten) -eingesetze Baustoffe, Bauabnahme

EEG (Energieeinsparungsgesetz):

-Nachweis der Effiziens der Beleuchtung in Bezug auf die "alten" Peitschenlampen (Elektrische Leistung, Lichtverteilung, Ausleuchtungsfläche, Lebensdauer der Lampen/Leuchtmittel)

Kosten/Abrechnung:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zur Instandsetzung/ordnungsgemäßem Betrieb.

-Altteileverwertung.
-Nachweis der gesetzlichen Abrechnungsgrundlage gegenüber dem Anlieger.

Begründung:
Baumaßnahmen sind entweder Unterhaltungsmaßnahmen (Reparaturen, Modernisierungen etc.)
oder "Neubaumaßnahmen ".

Unterhaltungsmaßnahmen werden aus den Rücklagen bezahlt, oder sind in den Steuern- und Abgabesätzen includiert.

Neubaumaßnahmen sind in der Regel beitragspflichtig -per Einmalbescheid einer ersten Herstellung.

Beide Maßnahmen sind strikt voneinander zu trennen. 
Der Gesetzgeber hat hierfür relativ klare Vorgaben verankert.

Der Gemeinderat muß also differenzieren. 
Ist eine Baumaßnahme eine Unterhaltung oder im gesetzlichen Sinne eine Neubaumaßnahme im Sinne einer "ersten Herstellung"?

M.E. muß diese Differenzierung per Beschluß erfolgen -die einfache Annahme einer Betragspflicht/Beitragsfreiheit ist nicht ausreichend.

Mit ist kein einziger Beschluss bekannt, der diese Differenzierung vorgenommen hat!

Ohne Aktenvorlage kann der Entscheidungsträger keinen Beschluss fassen. 
Da der Gemeinderat in Person zum Einen den BürgerInnen, zum Anderen der Gemeinde gegenüber verantwortlich ist, braucht es zur Prüfung der Situation die Aktenvorlage.

 
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Oben angegebene Akteneinsicht kann von jedem Bürger, von jeder Bürgerin per Gesetz verlangt werden!
Mit einer Frist von 4-8 Wochen ist dem Antrag stattzugeben und die Akten sind zur Einsicht vorzulegen.

Was glauben Sie, was mir, in meiner Funktion als Gemeinderat, geantwortet wurde?

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5x5trans.gif (846 Byte) Die Verbandsgemeinde Manderscheid antwortet am 28.07.2009 durch Fr. Moritz, Beigeordnete (SPD) wie folgt:

Nach § 33 GemO können 1/4 der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion auf Verlangen Akteneinsicht gewährt werden, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates vorliegt.

Da Sie hier als einzelnes Ratsmitglied diesen Antrag gestellt haben, liegen die Voraussetzungen nicht vor.

Wir können Ihnen daher die gewünschte Akteneinsicht nicht gewähren.

Auskunft erteilt: Hr. Weins.

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Was ist davon zu halten?

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5x5trans.gif (846 Byte) 1. 
Nun, zum Einen widerspricht diese Ausführung den o.a. Informationsfreiheitsgesetzen. Diese Gesetze sind einer Gemeindeordnung -eine Ordnung, die kein Gesetz darstellt- m.E. übergeordnet.

2. 
Verschwiegen wurde:
§ 33 GemO - Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und Ihrer Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet.

UND NU KOMMTS:
Sie (die Gemeinderäte) können auch Verlangen, daß einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird.

3.
Ausgesprochen werden "kann" Bestimmungen. 
Eine "kann" Bestimmung darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muß sachgerecht getroffen werden.
Eine Informationszugangsverweigerung als pauschalisierte Begründung ist daher unzulässig-

4.
Moral/Ethik
Transparenz, Informationszugang und Informationsveröffentlichung, Diskussion; 
dieses Verhalten bildet die Basis jeder Demokratie. 
Wer sich an diesen Grundsätzen vergreift, handelt m.E. undemokratisch, unethisch, unmoralisch.

FAZIT:
Der Gemeinderat insgesamt entscheidet über den Informationszugang einzelner Ratsmitglieder.
Auch hier wird das übergeordnete Gesetz zur Informationsfreiheit mißachtet.

Meine LÖSUNG: in der nächsten Ratssitzung werde ich einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zum Informationszugang als einzelnes Ratsmitglied stellen.

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Die Kommunalaufsicht erklärte sich dazu am 20.08.09 wie folgt:

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5x5trans.gif (846 Byte) Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich

Die Gewährung von Akteneinsicht an einzelne Ratsmitglieder ist gem. § 33 GemO, Abs. 3, Satz6 eine Ermessensentscheidung des Ortsbürgermeisters. Es muss ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates vorliegen und die Einsichtnahme muss zur Erfüllung des berechtigten Interesses erforderlich sein.

Diese Erfordernis muß entsprechend begründet werden.

und weiter:

Als konkrete Klageart wäre im vorliegenden Fall die allgemeine Leistungsklage zu wählen, da es sich um Rechte handelt, aus denen sich ein Anspruch auf ein Handeln eines Organes ergibt. Beklagter wäre in ihrem Fall der Ortsbürgermeister als Organ der Gemeinde, da dieser Ihnen ihr evtl. Recht auf Auskunft bzw. Akteneinsicht verwehrt.

FAZIT:
Meine o.a. Ausführung unter P.3 entspricht sinngemäß der Ausführung der Kommunalaufsicht.

Selbstverständlich sind gerichtliche Auseinandersetzungen in und mit der eigenen Gemeindeverwaltung dem Gemeinsinn Im Rat eher abträglich.

Dagegen steht der allerdings der Anspruch, die Interessen der BürgerInnen vertreten zu können.
Wird einem Ratsmitglied diese Vertretung faktisch entzogen, muß das Rastmitglied sich entscheiden.

Ebenfalls dagegen steht die Verpflichtung des Ratsmitgliedes, eigene Entscheidungen basierend auf den tatsächlichen Sachverhalten im Sinne der Gesetze zu treffen. Nur so ist es möglich, Schaden von der Gemeinde und den BürgerInnen fernzuhalten.

Bei Abwägung der sich dargebotenen Sachlage bleibt letztendlich nur die Durchsetzung der Mindestforderung Akteneinsicht bzw. Auskunftsverlangen.


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Welche Möglichkeiten hat ein einzelnes Ratsmitglied zum Informationszugang?

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5x5trans.gif (846 Byte) Wie ich ausgeführt habe, ist eine Informationsverweigerung rechtlich nicht durchsetzbar.
Dies sieht auch die GemO (Gemeindeordnung) nicht anders.

Der einzelne Gemeinderat muß einen anderen Weg beschreiten:

§ 33, Abs. 4 GemO:
Jedes Ratsmitglied kann schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten an den Bürgermeister richten, die binnen angemessener Frist zu beantworten sind:
Lt. Geschäftsordnung kann das anfragende Ratsmitglied die schriftliche Beantwortung beantragen.


FAZIT:
Diese Lösung bedeutet Arbeit. Arbeit für den Bürgermeister. Denn statt das Ratsmitglied mit den Akten zu versorgen und diesem Ratsmitglied die Arbeit des Aktenstudiums aufzubürden, genügen nun entsprechend formulierte Fragen um den Bürgermeister in die Pflicht zu nehmen.

 

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Antragen an den Bürgermeister NSW, vorgetragen auf der Ratssitzung v. 9.7.2009

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5x5trans.gif (846 Byte) Anfragen an den Bürgermeister Gemeinderatssitzung NSW 9.07.2009
durch Axel Burdt, Mitglied des Gemeinderates
Beantwortung -schriftlich-

Anfrage: 1
Bezug: Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung vom 29.06.2009
Ablehnung des Widerspruch gegen Beitragsbescheide

Begründung:
Die Gemeinde ist Betreiber der Gehwegsanlage Hauptstrasse und hat Beiträge per Bescheid gegenüber dem Anlieger erhoben.

Die Beitragspflicht ist jedoch nicht hinreichend erklärt worden.

Unter Bezugnahme o.a. Schreibens, für dessen Sachvortrag der Bürgermeister als Vertreter der Ortsgemeinde verantworltich ist, bitte ich wie folgt Stellung zu nehmen.


Bitte erklären Sie mir, in welcher Form der Gehweg an der Hauptstrasse seit seiner Erstellung 1982/83 gewartet und instandgesetzt wurde. Bitte legen Sie das Gutachten zur Zustandsfeststellung des Gehweges vor der Baumaßnahme in 2007 vor.

Bitte erklären Sie, welchen Umfang die Arbeiten hatten, und welche Bauteile (Pflaster, Randsteine, Bordsteine, Unterbau) wo und in welcher Form in der gesamten Hauptstrasse ausgewechselt wurden.

Bitte geben Sie im Wortlaut die Erklärung der Gewährleistung der bauausführenden Firma bzgl. der Wiederverwendung des bestehenden Pflasters wieder.

Bitte geben Sie im Wortlaut die Erklärung der Gewährleistung bezgl. der Bauarbeiten an dem Gehweg der bauausführenden Firma wieder.

Anfrage: 2 Beleuchtungsanlage Beitragsbescheide

Begründung:
Die Gemeinde ist Betreiber der Beleuchtungsanlage Hauptstrasse und hat Beiträge per Bescheid gegenüber dem Anlieger erhoben.

Die Beitragspflicht ist jedoch nicht hinreichend erklärt worden. Bitte erklären Sie die Beitragspflicht aus dieser Maßnahme unter Berücksichtigung des KAG.


Bitte erklären Sie mir, in welcher Form die Beleuchtungsanlage an der Hauptstrasse seit seiner Erstellung 1982/83 gewartet und instandgesetzt wurde. Bitte legen Sie das Gutachten zur Zustandsfeststellung der Beleuchtungsanlage vor der Baumaßnahme in 2007 vor.

Bitte erklären Sie die Notwendigkeit der Lampenerneuerung unter Bezugnahme der Anforderungen des EEG zum Austausch elektrischer Anlageteile.

 

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Bis zur Veröffentlichung dieser Seite (26.10.2009) ist keine Beantwortung erfolgt.
Die Frist zur Beantwortung schriftlicher Anfragen beträgt 4-6 Wochen.

Vergangen sind seitdem mehr als 14 Wochen. 
Die Kommunalaufsicht ist informiert und erklärt den einzuhaltenden Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht.

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5x5trans.gif (846 Byte) Nun fragt sich das doch zunehmend "verwunderte" Ratsmitglied, wofür eine Kommunalaufsicht benötigt wird, wenn eben keine Aufsicht erfolgt. Denn eine direkte Aufforderung/Weisung zur Beantwortung der Anfragen seitens der Kommunalaufsicht an den Bürgermeister ist nicht bekannt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, inwieweit  die Kommunalaufsicht tatsächlich weisungsbefugt wäre. 5x5trans.gif (846 Byte)
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Viele Wege führen nach ROM...

Geht es nicht direkt, nicht indirekt, nun dann geht es vielleicht eben über das LUIG / LIFG.
(Landesumweltinformationsgesetz / Landesinformationsfreiheitsgesetz).

Also habe ich mein Akteneinsichtsbegehr nach den o.a. Informationsgesetzen formuliert -in meiner Funktion als Gemeinderat.

Mit einem Klick auf den u.a. Button gelangen Sie zu der nächsten Seite:

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5x5trans.gif (846 Byte) Ein kleiner Nachtrag zur o.a. Sachlage.

Wer verweigert den Informationszugang?

Nun, aus eigener Erfahrung wissen wir, viele Behörden "mauern"  bis zur Totalverweigerung der Herausgabe von Akten oder schlichtweg auch der Einsichtnahme in Unterlagen. 

Die VG-Manderscheid z.B. sei hier als herausragendes, negatives Beispiel genannt.
Es sind allerdings nicht die "einfachen" Mitarbeiter der Verwaltung, die von sich aus derartige Entscheidungen treffen. Es sind vielmehr der Verbandsbürgermeister, der Werksleiter und wie ich lesen durfte, die Beigeordnete.

Die Beigeordnete, Hildegard Moritz?

Tatsächlich, die Beigeordnete, also selbst und persönlich als Ratsmitglied des VG-Rates Manderscheid tätig, verweigert die Informationsfreigabe. 

Ein Ratsmitglied, kein Verwaltungsangestellter!

Ist das Demokratie?

 

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.  Alle diese Informationen basieren auf vorliegendem Material, wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und können gerne eingesehen werden. Wir stehen für Transparenz und Information!
Wir bitten um Verifizierung und sofern sich Fehler eingeschlichen haben, um Mitteilung und Korrektur.
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