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Liebe BürgerInnen und Bürger,
Informationen, Aktenzugang
und Dokumentenvorlage sind die Grundvoraussetzungen für eine
verantwortungsvolle Arbeit in den Räten, Ausschüssen und
anderen Gremien.
Und ebenso gilt; nur der
informierte Bürger kann verantwortungsbewußt handeln.
Der Gesetzgeber hat schon
vor Jahren auf die Unverantwortlichkeit der
Informationsverweigerung reagiert.
Die Mittel
der Wahl sind bei uneinsichtigen Behörden auf Landesebene:
1. das
Landesinformationsfreiheitsgesetz
2. das Landesumweltinformationsgesetz
und auf Bundesebene:
3. das Informationsfreiheitsgesetz
Heutzutage haben die BürgerInnen
also ein gesetzlich verankertes Recht auf freien Zugang zu
Informationen.
Was den BürgerInnen
Recht ist, kann den Entscheidungsträgern in den Gremien, den
Ratsmitgliedern
nicht vorenthalten werden.
Daher
habe ich als Ratsmitglied der Gemeinde Niederscheidweiler
Akteneinsicht in Unterlagen beantragt.
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Am
9.07.2009 beantragte ich Einsichtnahme/Übersendung nachfolgender
Dokumente:
Ich bitte um Einsichtnahme/Übersendung
nachfolgender Unterlagen in Kopie:
1. Allgemeine
Akteneinsicht
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1. Haushalte
NSW von 1995 - 2009
2. öffentl. Bauplanungen NSW von 1995 – 2009
3. öffentl. durchgeführte Baumaßnahmen in NSW 1995-2009
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Begründung:
die Haushalte belegen die "Kassenlage" der Gemeinde. In
diesen Haushalten werden
die einzelnen Ausgabe-/Einnahmearten ausgewiesen.
Wer nicht weiß, was die Wurst kostet, darf keine Wurst
bestellen.
Ebenso wichtig sind
die Rücklagen der Gemeinde. Die Infrastruktur kostet bares Geld und
nur wenn ausreichend Rücklagen gebildet wurden, kann die
Infrastruktur erhalten werden.
Die Rücklagebildung ist eine gesetzliche Verpflichtung. Es ist nicht
gestattet, für Reparaturen, Instandsetzungen, Unterhaltsmaßnahmen
Kredite aufzunehmen.
2. Spezifizierte Akteneinsicht
Baumaßnahme:
Gehweg Hauptstrasse:
-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009
-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise
(durchgeführte Arbeiten),
eingesetze Baustoffe, Bauabnahme.
Kosten/Abrechnung:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zur Instandsetzung/ordnungsgemäßem
Betrieb.
-Gesetzliche Abrechnungsgrundlage
gegenüber dem Anlieger.
3.
Spezifizierte Akteneinsicht
Baumaßnahme:
Beleuchtung Hauptstrasse:
-Zustandsbeschreibung/Gutachten vor der Baumaßnahme in 2007
-Wartungs- und Instandsetzungsnachweise 1982-2009
-Wartungsvertrag RWE
-Planungsunterlagen, Baudurchführungsnachweise
(durchgeführte Arbeiten) -eingesetze Baustoffe, Bauabnahme
EEG (Energieeinsparungsgesetz):
-Nachweis der Effiziens der
Beleuchtung in Bezug auf die "alten" Peitschenlampen
(Elektrische Leistung, Lichtverteilung, Ausleuchtungsfläche,
Lebensdauer der Lampen/Leuchtmittel)
Kosten/Abrechnung:
-Berechnungsgrundlage, Kostenaufstellung- und -Verteilung.
-Verwendung der Rücklagen zur Instandsetzung/ordnungsgemäßem
Betrieb.
-Altteileverwertung.
-Nachweis der gesetzlichen Abrechnungsgrundlage gegenüber dem
Anlieger.
Begründung:
Baumaßnahmen sind entweder Unterhaltungsmaßnahmen (Reparaturen,
Modernisierungen etc.)
oder "Neubaumaßnahmen ".
Unterhaltungsmaßnahmen werden aus den Rücklagen
bezahlt, oder sind in den Steuern- und Abgabesätzen includiert.
Neubaumaßnahmen sind in der Regel
beitragspflichtig -per Einmalbescheid einer ersten Herstellung.
Beide Maßnahmen
sind strikt voneinander zu trennen.
Der Gesetzgeber hat hierfür relativ klare Vorgaben verankert.
Der Gemeinderat muß also differenzieren.
Ist eine Baumaßnahme eine Unterhaltung oder im gesetzlichen Sinne
eine Neubaumaßnahme im Sinne einer "ersten Herstellung"?
M.E. muß diese Differenzierung per Beschluß erfolgen -die einfache
Annahme einer Betragspflicht/Beitragsfreiheit ist nicht ausreichend.
Mit ist kein
einziger Beschluss bekannt, der diese Differenzierung vorgenommen hat!
Ohne Aktenvorlage kann der Entscheidungsträger keinen Beschluss
fassen.
Da der Gemeinderat in Person zum Einen den BürgerInnen, zum Anderen
der Gemeinde gegenüber verantwortlich ist, braucht es zur Prüfung
der Situation die Aktenvorlage.
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Oben angegebene
Akteneinsicht kann von jedem Bürger, von jeder Bürgerin per
Gesetz verlangt werden!
Mit einer Frist von 4-8 Wochen ist dem Antrag stattzugeben und
die Akten sind zur Einsicht vorzulegen.
Was glauben
Sie, was mir, in meiner Funktion als Gemeinderat, geantwortet
wurde?
Was ist davon zu halten?
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1.
Nun, zum Einen widerspricht diese Ausführung den o.a.
Informationsfreiheitsgesetzen. Diese Gesetze sind einer
Gemeindeordnung -eine Ordnung, die kein Gesetz darstellt- m.E. übergeordnet.
2.
Verschwiegen wurde:
§ 33 GemO - Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder
eine Fraktion kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und Ihrer
Verwaltung verlangen, daß der Bürgermeister den Gemeinderat
unterrichtet.
UND NU KOMMTS:
Sie (die Gemeinderäte) können auch Verlangen, daß einzelnen vom
Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt
wird.
3.
Ausgesprochen werden "kann" Bestimmungen.
Eine "kann" Bestimmung darf nicht willkürlich erfolgen,
sondern muß sachgerecht getroffen werden.
Eine Informationszugangsverweigerung als pauschalisierte Begründung
ist daher unzulässig-
4.
Moral/Ethik
Transparenz, Informationszugang und Informationsveröffentlichung,
Diskussion;
dieses Verhalten bildet die Basis jeder Demokratie.
Wer sich an diesen Grundsätzen vergreift, handelt m.E.
undemokratisch, unethisch, unmoralisch.
FAZIT:
Der Gemeinderat insgesamt
entscheidet über den Informationszugang einzelner Ratsmitglieder.
Auch hier wird das übergeordnete Gesetz zur Informationsfreiheit mißachtet.
Meine LÖSUNG: in der nächsten
Ratssitzung werde ich einen entsprechenden Antrag auf Zulassung zum
Informationszugang als einzelnes Ratsmitglied stellen.
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Die
Kommunalaufsicht erklärte sich dazu am 20.08.09 wie folgt:
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Kreisverwaltung
Bernkastel-Wittlich
Die Gewährung von Akteneinsicht an einzelne Ratsmitglieder ist gem.
§ 33 GemO, Abs. 3, Satz6 eine Ermessensentscheidung des Ortsbürgermeisters.
Es muss ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates vorliegen und die
Einsichtnahme muss zur Erfüllung des berechtigten Interesses
erforderlich sein.
Diese Erfordernis muß entsprechend
begründet werden.
und weiter:
Als konkrete
Klageart wäre im vorliegenden Fall die allgemeine Leistungsklage zu wählen,
da es sich um Rechte handelt, aus denen sich ein Anspruch auf ein
Handeln eines Organes ergibt. Beklagter wäre in ihrem Fall der Ortsbürgermeister
als Organ der Gemeinde, da dieser Ihnen ihr evtl. Recht auf Auskunft
bzw. Akteneinsicht verwehrt.
FAZIT:
Meine o.a. Ausführung unter
P.3 entspricht sinngemäß der Ausführung der Kommunalaufsicht.
Selbstverständlich sind
gerichtliche Auseinandersetzungen in und mit der eigenen
Gemeindeverwaltung dem Gemeinsinn Im Rat eher abträglich.
Dagegen steht der allerdings der
Anspruch, die Interessen der BürgerInnen vertreten zu können.
Wird einem Ratsmitglied diese Vertretung faktisch entzogen, muß das
Rastmitglied sich entscheiden.
Ebenfalls dagegen steht die
Verpflichtung des Ratsmitgliedes, eigene Entscheidungen basierend auf
den tatsächlichen Sachverhalten im Sinne der Gesetze zu treffen. Nur
so ist es möglich, Schaden von der Gemeinde und den BürgerInnen
fernzuhalten.
Bei Abwägung der sich dargebotenen
Sachlage bleibt letztendlich nur die Durchsetzung der Mindestforderung
Akteneinsicht bzw. Auskunftsverlangen.
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Welche Möglichkeiten
hat ein einzelnes Ratsmitglied zum Informationszugang?
Antragen an
den Bürgermeister NSW, vorgetragen auf der Ratssitzung v.
9.7.2009
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Anfragen
an den Bürgermeister Gemeinderatssitzung NSW 9.07.2009
durch Axel Burdt, Mitglied des Gemeinderates
Beantwortung -schriftlich-
Anfrage: 1
Bezug: Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung vom 29.06.2009
Ablehnung des Widerspruch gegen Beitragsbescheide
Begründung:
Die Gemeinde ist Betreiber der Gehwegsanlage Hauptstrasse und hat
Beiträge per Bescheid gegenüber dem Anlieger erhoben.
Die Beitragspflicht ist jedoch nicht
hinreichend erklärt worden.
Unter Bezugnahme o.a. Schreibens, für
dessen Sachvortrag der Bürgermeister als Vertreter der Ortsgemeinde
verantworltich ist, bitte ich wie folgt Stellung zu nehmen.
Bitte erklären Sie mir, in welcher Form der Gehweg an der
Hauptstrasse seit seiner Erstellung 1982/83 gewartet und
instandgesetzt wurde. Bitte legen Sie das Gutachten zur
Zustandsfeststellung des Gehweges vor der Baumaßnahme in 2007 vor.
Bitte erklären Sie, welchen Umfang
die Arbeiten hatten, und welche Bauteile (Pflaster, Randsteine,
Bordsteine, Unterbau) wo und in welcher Form in der gesamten
Hauptstrasse ausgewechselt wurden.
Bitte geben Sie im Wortlaut die Erklärung
der Gewährleistung der bauausführenden Firma bzgl. der
Wiederverwendung des bestehenden Pflasters wieder.
Bitte geben Sie im Wortlaut die Erklärung
der Gewährleistung bezgl. der Bauarbeiten an dem Gehweg der bauausführenden
Firma wieder.
Anfrage: 2
Beleuchtungsanlage Beitragsbescheide
Begründung:
Die Gemeinde ist Betreiber der Beleuchtungsanlage Hauptstrasse und hat
Beiträge per Bescheid gegenüber dem Anlieger erhoben.
Die Beitragspflicht ist jedoch nicht
hinreichend erklärt worden. Bitte erklären Sie die Beitragspflicht
aus dieser Maßnahme unter Berücksichtigung des KAG.
Bitte erklären Sie mir, in welcher Form die Beleuchtungsanlage an der
Hauptstrasse seit seiner Erstellung 1982/83 gewartet und
instandgesetzt wurde. Bitte legen Sie das Gutachten zur
Zustandsfeststellung der Beleuchtungsanlage vor der Baumaßnahme in
2007 vor.
Bitte erklären Sie die
Notwendigkeit der Lampenerneuerung unter Bezugnahme der Anforderungen
des EEG zum Austausch elektrischer Anlageteile.
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Bis zur Veröffentlichung
dieser Seite (26.10.2009) ist keine Beantwortung erfolgt.
Die Frist zur Beantwortung schriftlicher Anfragen beträgt 4-6
Wochen.
Vergangen sind seitdem mehr als 14 Wochen.
Die Kommunalaufsicht ist informiert und erklärt den
einzuhaltenden Rechtsweg vor dem Verwaltungsgericht.
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Nun
fragt sich das doch zunehmend "verwunderte" Ratsmitglied,
wofür eine Kommunalaufsicht benötigt wird, wenn eben keine Aufsicht
erfolgt. Denn eine direkte Aufforderung/Weisung zur Beantwortung der
Anfragen seitens der Kommunalaufsicht an den Bürgermeister ist nicht
bekannt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, inwieweit die
Kommunalaufsicht tatsächlich weisungsbefugt wäre. |
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Viele
Wege führen nach ROM...
Geht es nicht direkt, nicht
indirekt, nun dann geht es vielleicht eben über das LUIG /
LIFG.
(Landesumweltinformationsgesetz /
Landesinformationsfreiheitsgesetz).
Also habe ich mein
Akteneinsichtsbegehr nach den o.a. Informationsgesetzen
formuliert -in meiner Funktion als Gemeinderat.
Mit einem Klick auf den u.a. Button gelangen Sie zu der nächsten
Seite:
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Ein
kleiner Nachtrag zur o.a. Sachlage.
Wer verweigert
den Informationszugang?
Nun, aus eigener Erfahrung wissen wir, viele Behörden
"mauern" bis zur Totalverweigerung der Herausgabe von
Akten oder schlichtweg auch der Einsichtnahme in Unterlagen.
Die VG-Manderscheid z.B. sei hier als herausragendes, negatives
Beispiel genannt.
Es sind allerdings nicht die "einfachen" Mitarbeiter der
Verwaltung, die von sich aus derartige Entscheidungen treffen. Es sind
vielmehr der Verbandsbürgermeister, der Werksleiter und wie ich lesen
durfte, die Beigeordnete.
Die Beigeordnete, Hildegard Moritz?
Tatsächlich, die Beigeordnete, also selbst und persönlich als
Ratsmitglied des VG-Rates Manderscheid tätig, verweigert die
Informationsfreigabe.
Ein Ratsmitglied, kein Verwaltungsangestellter!
Ist das Demokratie?
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