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VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei
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. VBB e.V. Vereinigung Bürger für Bürger -überparteilich, unabhängig, frei
bestehen
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TTIP-CETA - Max Uthof erklärt....

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Erschließungskosten - Abzocke und kein Ende:

der Hammer der Willkürlichkeit .malleus arbitratus

Vorwort

Die VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger unterstützte dieses Verfahren um die BürgerInnen nachhaltig vor ungerechtfertigten Beitragsbescheiden zu schützen, Rechtssicherheit zu erlangen und um auf politischem Weg Änderungen im Bewußtsein der Mandatsträger anzustoßen. 

Helfen Sie sich selbst, indem Sie die VBB e.V. -Vereinigung Bürger für Bürger unterstützen. 

Mischen Sie sich ein. Arbeiten Sie mit, werden Sie Mitglied in unserem Verein.


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Urteil -Gehwegserneuerung-
Die Klage wurde abgewiesen.


Es erfolgte ein Urteil auf Grundlage von "Feststellungen", statt auf "Entscheidungen". 

Wie wir durch das BVwerG vor kurzem erfahren durften, sind richterliche Feststellungen als Grundlage eines Urteiles i.d.R. nicht angreifbar. 

Denn "Feststellungen" basieren lt. BVwerG auf der Lebenserfahrung des(r) Richters/RichterIn und die Lebenserfahrung der RichterInnen ist sakrosankt.

Ob die urteilsbegründende Lebenserfahrung eines Richters auf Wahrheit, Unkenntnis oder Scheckbuch beruht, ist unwesentlich.

Will der Richter dem bösen Anschein von "Willkür" entgehen, so wäre statt auf "Feststellung" auf Basis einer Entscheidung zu urteilen. 
Denn Entscheidungen müssen, so daß BVwerG, auf "überprüfbaren" Zahlen, Daten, Fakten beruhen.

Für die Karriere oder den richterlichen Machtanspruch -im Namen des Volkes- bequemt sich damit eher die richtereigene Lebenserfahrung in Form der "Feststellung" zur Urteilsbegründung.

Feststellung = Freibrief
Dieser Logik folgend hat das Ober-Gericht auch gleich die Berufungsmöglichkeit beim Bundesgericht ausgeschlossen.

Aus Sicht der Kläger / WiderspruchsführerInnen ist dieses Urteil
der Hammer der Willkürlichkeit .malleus arbitratus

ein Akt der Willkür per excellencé.
Besetzung der 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes -im Namen des Volkes-
Fr. Verbeek-Vinken -vorsitzende Richterin
Fr. Verheul -Richterin
Hr. Mons -Richter
Fr. Jäger -ehrenamtliche Richterin ersetzte: Frau Thenot -ohne Begründung
Hr. Karges -ehrenamtlicher Richter ersetzte: Frau Schneider -ohne Begründung


Kommentar in der Zusammenfassung: 
Man muß es sich auf der Zunge zergehen lassen:

Die voll stimmberechtigten Beisitzer werden während des laufenden Verfahrens ohne Begründung ausgetauscht.
Der mündl. Vortrag vor Gericht wird dem Kläger verweigert.
Die Beisitzer erhalten ausschließlich Informationen vom "Gericht" -unter Ausschluß der Öffentlichkeit.
Die Forderung der Kläger, mittels mündlichem Sachvortrag die Beisitzer zu informieren, wird ebenfalls abgelehnt.
Der Antrag der Kläger, das Urteil auf Entscheidungen statt Feststellungen des Gerichtes abzustellen, wird nicht angenommen.

Die Beitragspflichtigkeit einer Erschließungsmaßnahme ergibt sich aus der Notwendigkeit, dem Umfang und der Qualität der Baumaßnahme. Dazu gibt es standardisierte Bewertungslisten.

Ein Antrag zur Überprüfung der unabdingbaren Erfüllung beitragspflichtiger Merkmale wird nicht angenommen.

Stattdessen bestätigt das Gericht den gesamten Sachvortrag der Kläger mangels Widerspruch.
Unwidersprochen war der Gehweg (lt. Gutachten) in einwandfreiem Zustand, die Baumaßnahme unnötig, eine Wertverbesserung hat nicht stattgefunden, die Haltbarkeit / Nutzungsdauer der Anlage wurde nicht verbessert, ein Vorteil für die Bürger ist nicht gegeben.

Unwidersprochen existierte weder eine korrekte Abrechung der Baufirmen (Baustoffe, Arbeitsumfang, Flächenberechnung...), noch existierten die zur Abrechnung herangezogenen Paragraphen in den Beitragsbescheiden.

Das Urteil beruht auf der Feststellung: die Beitragspflichtigkeit beruht auf dem Ermessen des Gemeinderates.
Der Antrag zur Entscheidung, ein Ermessen zu definieren und den Spielraum darzustellen, wird nicht angenommen.
VOLLE BRISANZ: 

WENIGE TAGE NACH DIESEM URTEIL WURDE DIE BEITRAGSPFLICHTIGE MAßNAHME INNERHALB EINES SEMINARS FÜR "RECHNUNGSPRÜFER DER GEMEINDE" BEISPIELHAFT BEHANDELT.

Fazit: Es liegt keine beitragspflichtige Maßnahme vor, es handelt sich um eine Maßnahme im Umfang einer Reparatur oder Unterhaltung. Der Prüfer wurde angehalten, bei der Überprüfung des Gemeindehaushaltes einer solchen Maßnahme die Zustimmung zu verweigern, einen Investitionskredit -falls vorhanden- auszubuchen, eingezogene Beiträge auf einem Sonderkonto zu platzieren und die Kommunalaufsicht anzurufen. Die Empfehlung zur Entlastung der Gemeindebürgemeisterin ist zu verweigern.

Das hat was! 

Vor allem mit dem Wissen, daß die Kommunalaufsicht vorab der Baumaßnahme informiert und somit in die Sache involviert war.

Dazu der Kommentar eines Sachverständigen für "Haushaltsprüfungen": 

Kommunales Haushaltsrecht und Beitragsrecht sind schon lange Zeit nicht mehr kompatibel.
Verwaltungsleistungen -und hierzu gehören auch Erschließungsmaßnahmen- werden in diesem Land derzeit bis zu 4mal -für ein und dieselbe Leistung- dem Bürger angelastet. Aufgrund leerer Kassen erarbeitet die Verwaltung nun den Faktor 5....

Und nun noch ein paar Bilder:

Dieser Gehweg ist Bj. 1982, hat ca. 200.000 DM gekostet und wurde mit "erster Herstellung" per Bescheid von den BürgerInnen bezahlt. Der Gehweg war in einwandfreiem Zustand (s.Bilder, Gutachten etc.). Dem einwandfreiem Zustand wurde vom Gericht nicht wiedersprochen.

 

Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"

26.1.2012

Erörterungstermin / Verhandlung VG Trier

Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"

Aktuell zur Verhandlung

Bericht aus der Verhandlung: 

Gegenstand des o.a. Termines war lt. Gericht die weitere Erörterung zur der Frage des Umfanges der beitragspflichtigen Flächen. 

In der Einleitung erklärte die Vorsitzende Richterin, Fr. Verbeek-Vinken, daß die beisitzenden, ehrenamtlichen Richter ausgetauscht worden sind.

Eine Erklärung hierzu beschränkte sich auf den Hinweis, das "sowas" vorkommen könne, z.B. wenn die ehrenamtlichen Richter plötzlich verhindert seien. 

Das Gericht gab an, die "neuen" ehrenamtlichen RichterInnen vor der Sitzung in die Sachlage eingeführt zu haben.

Der Kläger bestand auf einem mündlichen Sachvortrag des Gerichtes. 

Dieser Sachvortrag beschränkte sich auf den Gegenstand der Beitragsbescheide, des durchgeführten Widerspruchsverfahrens und der nun vorliegenden Klage. Eine Darstellung der dem Gericht schriftlich vorliegenden Klagebegründung erfolgte nicht. 

Eine mündliche Darstellung der Klagebegründung durch den Kläger wurde vom Gericht abgelehnt.

In weiterer Folge erklärte der Kläger seinen Widerspruch zur Niederschrift der ersten Verhandlung. Der Widerspruch lag dem Gericht bereits schriftlich vor.

Gegenstand des Widerspruches zur Niederschrift war die für den Kläger widersprüchliche Darstellung, es wäre im angegebenem Erörterungstermin v. 24.11.2012 vollumfänglich die Sachlage erörtert worden.

Tatsächlich wurde die mündliche Erörterung der Sachlage dem Kläger verweigert. 

Die Begründung lautete dazu; 
das Gericht wäre durch die schriftlich vorliegende Klagebegründung hinreichend informiert worden. Es ständen für das Gericht lediglich noch zur Klärung die Frage der Grundstücksverteilung offen.

Der Kläger erklärte seine Überzeugung, daß es einer mündlichen Erörterung des gesamten Sachvortrages bedarf. Ohne eine derartigen Vortrag wären die Rechtes des Klägers eingeschränkt. 

Ohne einen mündlichen Sachvortrag würden aus Sicht des Klägers den ehrenamtlichen RichterInnen die Darstellung der Klagebegründung aus Sicht des Klägers vorenthalten. Weiterhin würde dem Kläger verweigert, gegenüber dem Gericht seine Sicht der Dinge mündlich vorzutragen. Durch die Verhinderung des Vortrages wäre dem Kläger damit die Möglichkeit genommen, auf Mißverständnisse oder Unklarheiten zu reagieren. 

Das Gericht verweigerte die Änderung der Niederschrift.

Sodann erfolgte seitens der vorsitzenden Richterin die Belehrung zum Umfang einer "Erörterung" in einem Verwaltungsgerichtsverfahrens:

In einem derartigem Verfahren wäre der "mündlichen Erörterung" genüge getan, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, keinen mündlichen Sachvortrag zu benötigen.

Das Gericht verweigerte eine mündlichen Erörterung in Form des mündlichen Vortrags durch den Kläger.

Der Kläger fragte anschließend, ob das Gericht die Möglichkeit des Mißverständnisses oder einer ggf. unvollständigen Darstellung in der Klagebegründung ausschließen könne. 

Der Käger stellte fest, das es sich demnach nicht um einen, in welchen Punkten auch immer, vorliegenden "unsubstantiellen Sachvortrag in der Klagebegründung" handeln könne. Somit wäre die Klagebegründung als substantiell umfänglich zu bewerten.

Das Gericht erklärte, das der vorliegende Sachvortrag nicht unsubstantiell sei.

Sodann wurde die Frage des Umfanges der Grundstücksoberverteilung anhand der nun erstmals seitens der VG-Veraltung vorgelegten Satzungen, Karten und Luftbildaufnahmen erörtert.

Die Verhandlung wurde anschließend geschlossen -eine Entscheidung wird dem Kläger zugestellt.

 

Die Verhandlung wurde anschließend geschlossen -eine Entscheidung wird dem Kläger zugestellt.

KOMMENTAR

Ohne den Ausgang des Verfahrens zu kennen, ist die Art der Verfahrensführung mehr als bedenklich. 

Dem Kläger wurde die Möglichkeit genommen, in einer mündlichen Erörterung zusammen mit den RichterInnen, die dezidiert ausgearbeitete Klagebegründung zu vertiefen und etwaigen Unklarheiten oder Mißverständnissen zu begegnen. 

Damit aber nicht genug: 
die Rechtsprechung ist von ihrem Wesen her nicht statisch, sondern passt sich den Entwicklungen in der Gesellschaft an. Dies führt zu einer Weiterentwicklung der "Sichtweise" in der Rechtsfindung, sich ändernden Urteilen und im Anschluß zu einer sich ändernden Gesetzgebung.

"Im Namen des Volkes" ist der Begriff der Gemeinsamkeit. Gemeinsamkeit entsteht durch Transparenz und der Einhaltung sowie Fortentwicklung demokratischer Strukturen. Die Gewaltenteilung, die Trennung von Legislative, Judikative und Exekutive stellt die grundgesetzlich abgesicherte Basis unseres Rechtssystems dar.

Geschehen jedoch o.a. Dinge (oder wie in dem "Abwasserverfahren") in der Rechtsprechung, werden die Bürger quasi "vorgeführt" wie in einem Akt einer Inszenierung, dann besteht der begründete Verdacht der Vereinigung von Politik (Legislative) und Judikative. 

Begründeter Verdacht:
Mit den Leitsätzen des Oberverwaltungsgerichtes Koblenz, welche für eine Beitragsbescheidung weder eine rechtskonforme Kalkulation noch eine gültige Beitragssatzung als erforderlich ansehen, ist die Tür der Willkür sperrangelweit geöffnet. 

Mit einem weiteren Leitsatz, der dem Bürger die Überprüfung der Beitragsbescheide aus nichtrechtskonformer Kalkulation und ungültiger Satzung verbietet, schließt sich der Kreislauf der Willkür.

Perfekt wird der Rechtsmißbrauch durch die Ausschaltung der "Revision". 

Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, nach der Urteile auf feststellender, statt "entscheidender" Basis eines Richters nicht reversibel sind, ist das Rechtssystems auf den verlängerten Arm der Politik und Parteien reduziert. 

In einem Satz: 
Urteile nach Kassenlage, Urteile durch Machtmißbrauch.

Hoffen wir, das es soweit nicht kommt -die Gefahr ist jedoch immens.

Axel Burdt, 26.1.2012, Niederscheidweiler.

 

 

THEMA: ERSCHLIEßUNGSMAßNAHMEN
-wie Gemeinden "Reparaturen, Instandsetzungen und "Schöner Wohnen" den BürgerInnen als beitragspflichtige Maßnahme andienen... und im Gegenzug der erhaltenen Beiträge die gemeindlichen Anlagen umgehend an Privatunternehmen verschenken.

Öffentliches Verwaltungsgerichtsverfahren (VG) in Trier, Irminenfreihof 10

Neuer Gerichtstermin wurde auf den 26.1.2012 terminiert. 

TEIL II

Termin:  26.1.2012 - 11.00 Uhr 
Sitzungssaal II, Trier, Irminenfreihof 10


Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"

 

-Widersprüche-
In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen "ruhend" anhängig. 
Das Ergebnis dürfte weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen in RLP haben.


Den gesamten Vorgang finden Sie hier:

 

TEIL II

Die Verhandlung wird am 26.1.2012 wiedereröffnet. 
Das Gericht sieht weitergehenden Klärungsbedarf zum Umfang der Grundstücke, welche in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen sind.

Was wurde am 24.11.2011 (im ersten Verhandlungstermin) erörtert?

Am 24.11.2011 stellte das Gericht fest, daß einige ggf. beitragspflichtige Grundstücke nicht in die Beitragspflicht einbezogen worden sein könnten. 

Durch die Nichteinbeziehung von Grundstücken würden  die Kosten pro qm beitragspflichtiger Fläche unzulässig steigen, da alle Kosten auf die Gesamtfläche beitragspflichtiger Grundstücke umgelegt werden.

Oder simpel ausgedrückt:
je mehr Anlieger und Grundstücke veranlagt werden, desto kleiner fällt der "einzelne" Beitragsbescheid in der Summe aus. 

Sind tatsächlich nicht alle Grundstücke erfasst worden, zahlt der Teil der Anlieger welcher beitragspflichtig erfasst wurde, den Beitragsanteil der nichtveranlagten Anlieger mit. 

Soweit, so schlecht, so rechtswidrig.

Es stellte sich weiter heraus, daß private Grundstücke zwar als beitragspflichtig eingestuft wurden, diese Beiträge aber von der Gemeinde übernommen wurden. Hier stellen sich einige Fragen zur grundsätzlichen Kostenverteilung. 

Es dürfte neben dem Umfang der Erfassung der Grundstücke (Oberverteilung) ebenfalls zu klären sein, warum zahlreiche Grundstücke einerseits zur Beitragspflicht veranlagt wurden, andererseits deren Kosten von der Gemeinde komplett übernommen wurden.

Dieser Gesichtspunkt wurde allerdings nicht weiter erörtert; 
nicht weil die Kläger nicht vorzutragen hätten, sondern weil das Gericht einen mündl. Vortrag nicht wünschte, nicht zuließ -das Gericht erklärte, durch den schriftlichen Vortrag informiert zu sein.

Gegenständlich einer mündlichen Erörterung ist aber das "für und wider" einer Sachlage, nicht die Kenntnisnahme eines Schriftvortrags. 

Denn dann könnte man sich die mündl. Erörterung/Verhandlung gleich sparen! 

In einer Erörterung geht es einzig und alleine um die Darstellung aller Facetten eines Sachverhaltes, gerade auch aus dem Blickwinkel der Kläger. Und es geht um die Information der "beisitzenden, ehrenamtlichen Richter". 

Im Regelfall erhalten die "ehrenamtlichen Richter oder Beisitzer " den Sachvortrag als Essenz, also die Information aus Sicht des Gerichtes -einen Einblick oder gar derer Blicke mehrere in die Akten, erhalten die ehrenamtlichen Richter nicht. 

Um aber alle Facetten aufzunehmen, gehört die Bereitschaft des Gerichtes und der beisitzenden Richter sich mit den Standpunkten auseinanderzusetzen. Wird den Parteien aber nicht erklärt, in "welche" Richtung das Gericht zum Einen, und zum Anderen "warum"  tendiert, zeigt das Gericht -kein Interesse- an einer Erörterung.

Wie wichtig eine mündliche Erörterung ist zeigt folgendes Beispiel -anhand des vorliegenden Falles.

Thema: 
Beitragspflichtige Grundstücke ohne Beitragszahlung des Anliegers.
Die Kosten werden zwar erfasst, die private Beitragszahlung übernimmt jedoch die Gemeinde.

Dieses Verhalten bedarf aus mehreren Gründen der Klärung:
1. Bevorteilung:
Werden Anlieger so bevorteilt, stellt sich die Frage, ob entsprechend des garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes des Grundgesetzes, auch die restlichen Anlieger Anspruch auf "Bevorteilung" haben. 

2. fehlerhafte Bescheidung:
Stellt sich die Bescheidung insgesamt als fehlerhaft und unwirksam dar, wäre die gesamte Bescheidung aufzuheben. 

Da aber der Anteil der Bescheide deren Anlieger nicht am Klageverfahren teilnehmen mittlerweile rechtskräftig ist, stößt eine "neue" Bescheidung evtl. auf Hindernisse -denn schließlich sind alle anderen Teilnehmer bereits abgerechnet und können nicht erneut belastet/entlastet werden. 

Eine neue Bescheidung wäre demnach unmöglich.

3. Kostenverteilung:
Nach dem KAG und der Gemo sind grundsätzlich nur die Kosten durch den Anlieger erstattungspflichtig, welche "nicht durch anderweitige Mittel" gedeckt sind.

Diese Grenze wurde gezogen, um eine Ausuferung der Kosten für die BürgerInnen zu verhindern, mindestens aber einzuschränken. 

Durch die Praxis und die Rechtsprechung wurde diese "Grenze" mittlerweile faktisch ausgehebelt. So werden Altanlagen als wertlos erklärt, Neuanlagen alsbald verschenkt, Rücklagen für Reparaturen und Instandsetzungen nach "Neubau" verjubelt, weil die Altanlage nicht mehr existent ist.

Die VG-Manderscheid ist hier erschreckendes Vorbild -mit ihren Verbandsgemeindewerken.

Was bedeutet anderweitige Mittel in Bezug auf die Kostenverteilung?
Z.B. wenn private Grundstücke durch die Gemeinde "bevorteilt" wurden, die Gemeinde einigen Anliegern die Rechnung "erlassen" hat und selbst bezahlt hat, dann verfügte die Gemeinde über anderweitige Mittel.

In diesem Fall hätten der Gemeinde (zusätzliche) finanzielle Mittel in der Höhe zur Verfügung gestanden, die für die Bezahlung der privaten, bevorteilten Grundstücksbeiträge notwendig waren.

Diese Mittel sind also vorhanden gewesen -und wenn die Mittel vorhanden waren, hat die Gemeinschaft der beitragspflichtigen Anlieger einen Gesamtanspruch, exakt diese Mittel angerechnet zu bekommen.

In der Konsequenz erhöht sich demnach der Gemeindeanteil -um diese o.a. Mittelzuführung aus privater Bevorteilung der Gemeinde. Und schon sind wir in der Problematik wieder bei Punkt 2.

Zurück zur mündlichen Verhandlung:
Leider wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.11 aus Sicht der KlägerInnen und der am Thema beteiligten BesucherInnen kaum etwas verhandelt und nur in geringem Umfang die Sachlage erörtert. Die stattgefundene Erörterung beschränkte sich im Rahmen der Oberverteilung der Grundstücke zur Beitragspflicht, welche Grundstücke im Zusammenhang der geschlossenen Bebauung als beitragspflichtig anzusehen sind.

Das Gericht stellte in dem Termin gegenüber dem Kläger und dem Beistand fest, daß es den Sachverhalt aus den Schriftsätzen umfänglich zur Kenntnis genommen hat und es daher keiner weiteren Vortragsbedarf gäbe -also auch keine Erörterung der zahlreichen Argumente. 

Der Kläger erhielt somit keine Gelegenheit den schriftlichen Vortrag zu vertiefen.

So wurde in der mündlichen Verhandlung weder Gehör zu dem Sachvortrag, z.B. 

-zur fehlenden Verbesserung als Beitragsgrundlage statt vermeintlicher Luxusgestaltung

-dem bilanzierend erfasst nachgewiesenem, gleichen finanziellen Wert der Anlage sowohl vor als nach dem Ausbau (Nachweis der fehlenden Verbesserung)

-der identischen Restlauf-/Nutzungszeiten der Anlagen vor und nach dem Ausbau

-dem einwandfreien Zustand vor dem Ausbau


-nicht nachvollziehbaren Kostenrechnungen

-widersprüchlichen Bauumfangserfassungen

-mangelhaften Kostenermittlungen und Gewerkszuordnungen

-fehlerhaften/unklaren Zuordnungen der Kostenstellen 

-dem kompletten Verschenken der Anlage an das RWE

-der Zweckentfremdung von Rücklagen

-der Ermittlung des Gemeindeanteiles

gewährt.

Noch war die Problematik der grundsätzlich zuzuordnenden Kostenpflicht hinsichtlich Umfang und Verteilung auf die Gemeinde Gegenstand der Verhandlung. Denn nur für die Kostenanteile, für die der Gemeinde keine anderweitige Kostendeckung zur Verfügung steht, ist -eine Beitragspflicht unterstellt- der Anlieger beitragspflichtig. 

Im eingangs aufgeführten Beispiel haben Anlieger keinen Beitragsbescheid erhalten, obwohl deren Grundstücke als beitragspflichtig erfasst wurden.´

Die Gemeinde übernahm deren Kosten. 

Lt. Kommunalabgabengesetz müssen alle Gelder, die der Gemeinde für einen beitragspflichtigen Ausbau zur Verfügung stehen, kostenmindernd auf alle Anlieger eingesetzt werden. Übernimmt die Gemeinde aber "Privatanteile von Anliegern", dann müssen der Gemeinde Gelder zur Verfügung gestanden haben, auf die alle Anlieger einen Anspruch haben. Nur wurden in einem solchen Fall diese Gelder zweckentfremdet -zum Vorteil Weniger und zu Lasten Vieler.

Gerichte erklären gerne pauschal, daß auch wenn andere Anlieger unrechtmäßig bevorteilt wurden (Kostenübernahme), dieser Anspruch nicht auf alle Anlieger übergeht. Begründung: kein Recht im Unrecht

Diese Betrachtung widerspricht u.E. selbstverständlich dem grundgesetzlich garantierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch widerspricht das Verhalten dem KAG (Kommunalabgabengesetz) hinsichtlich des Verteilungsanspruches der Anlieger in Bezug der Verwendung "anderweitig zur Verfügung stehender Mittel.

Dieser Gedankengang sorgt bei den Gerichten und den KRAs (Kreisrechtsausschüssen) für Unbehagen, zumeist auch für eine kurzfristig sachliche Desorientierung, gereicht der Vorstoß diese Gedanken doch evtl. zum Umbau der bisherigen Rechtspraxis. Gefährlich revolutionär.

Wir sehen an diesem Beispiel, wie wichtig eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung ist. 

Das Stichwort "Transparenz" ist zwar gern im Munde unserer Entscheidungsträger, ein Schelm ist jedoch wer dabei denkt, es gehe den Entscheidungsträgern wohl nur um die totale Offenbarung der BürgerInnen. 

Die entscheidungsbefugten FunktionsträgerInnen entziehen sich u.E. allzuoft der geforderten Transparenz, der Erörterung, der Diskussion. Anders sind Pauschalsätze in Urteilen kaum erklärlich.

Wenn die KlägerInnen schon in einer mündlichen Verhandlung vom Entscheidungsfindungsprozess ausgeschlossen werden und somit keinen Zugang zur Meinungsfindung der Gerichte haben, dann ist die Befürchtung des Verlustes der Rechte der Kläger begründet.

Stichwort Transparenz: 
Ein Verwaltungsgericht ist mit drei hautberuflichen Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Bei Kreisrechtsausschüssen besteht die Besetzung aus einem hauptberuflichen Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Beisitzern. Alle Personen sind in der Urteilsfindung gleichberechtigt, die Stimme eines "Ehrenamtlichen" ist gleichwertig der Stimme eines "Hauptberuflichen". Wer nun aber meint, daß alle Personen den gleichen Informationsstand haben, zumindest den gleichen Akteninhalt zur Kenntnis genommen haben, der irrt gewaltig. 

Tatsächlich werden die "Ehrenamtlichen" nur insoweit essentiell informiert, wie die "Hauptamtlichen Entscheidungsträger" dies für nötig erachten. 

Ob die Information (noch dazu in der richterlichen Zusammenfassung) für den Ehrenamtlichen ausreichend ist, bestimmt in unserer Rechtsprechung aber nicht der "Hauptamtliche", ebenso wenig wie es ein Anspruch auf das Recht der Unfehlbarkeit gibt. 

Nur im mündlichen Verhandlungstermin hat der "Ehrenamtliche" dann tatsächlich die Chance, den Sachverhalt aus Sicht der Betroffenen zu erfahren, also unabhängig der "Gerichtsmeinung".

Fällt die mündliche "Erörterung" jedoch aus, sind wesentliche Teile unseres Rechtssystemes beschädigt worden.

Aber auch aus Sicht der "Ehrenamtlichen" kann die öffentliche Wertschätzung dem Ehrenamt gegenüber, die Wertschätzung ehrenamtlicher RichterInnen und anderer EntscheidungsträgerInnen, unter Voraussetzung des o.a. Beispieles kaum geringer ausfallen.

Es spottet Hohn von einem "Ehrenamtlichen" ohne Erörterung, ohne Kenntnis des Akteninhaltes zu verlangen, einen komplexen Sachverhalt nach "eigener Wertschätzung" zu bewerten und schließlich zu urteilen.

Der "Ehrenamtliche" ist gehalten, aus dem "gesunden Menschenverstand" heraus zu urteilen. Er steht keinesfalls in Konkurrenz zu einem hauptberuflichen Juristen. Im Gegenteil, der ehrenamtliche Richter ist der Aufgabe verpflichtet, nach seinem Wissen und Gewissen, nach eigenem Ermessen zu entscheiden. 

Er bildet das Verbindungsglied zwischen hauptamtlichen RichterInnen -oder Vorsitzenden der KRAs- und dem "Volk", hier in Form der klagenden, widerspruchsführenden Partei(e)n und der BesucherInnen, der Öffentlichkeit.

Diese Aufgabe wiegt schwer, wird doch verlangt das menschliche Maß in der Auslegung von Sachverhalten als wesentlichen Bestandteil der Rechtsfindung zu bewahren.

Der Ehrenamtliche benötigt also vor allem Eines: Zivilcourage. 

Zivilcourage gegenüber einer derartigen Rechtsfindungsstruktur, die ihm als Entscheidungsträger mehr abfordert, als die "Hauptberuflichen" Richter sich selbst zugestehen würden.

Da der Kläger selbst als Beisitzer tätig ist, weiß er, wovon er redet. 

Zumindest in der jüngsten Vergangenheit beschleicht die BürgerInnen das Gefühl, die "Hauptberuflichen" müssen den Zustand der Unfehlbarkeit und Allwissenheit bereits erreicht haben. 

Unter diesem Gesichtspunkt könnte man sich das gesamte Verfahren auch gleich sparen....

Vertrauen in unsere Gerichtsbarkeit wir damit nicht geschaffen.

Für die Beteiligten KlägerInnen, aber auch für die prozessbegleitenden BürgerInnen steht die Befürchtung im Raum, keine umfänglich und dezidierten Entscheidungen seitens des Gerichtes zu erhalten. 

In einem früheren Verfahren führte dies aus Sicht der KlägerInnen zu einem finanziellen Schaden in fünf-bis sechsstelliger Höhe.

Aufgrund dieser Umstände wurde von den Klägernein enstprechender Schriftsatz an das Gericht gereicht:

Klageerwiderung


Ende Teil II
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TEIL I

Termin:  24.11.2011 - 11.15 Uhr 
Sitzungssaal II

Kläger:
Hr. Burdt (VBB e.V.) ./. OG Niederscheidweiler
"Beleuchtung & Gehweg"

In den o.a. Verfahren sind zahlreiche Widersprüche der BürgerInnen "ruhend" anhängig. 
Das Ergebnis dürfte weitreichende Bedeutung für alle BürgerInnen in RLP haben.
Den gesamten Vorgang finden Sie hier:



ViSdP: Axel Burdt -VBB.e.V.-, 54533 Niederscheidweiler, Hauptstrasse 2 
-Kläger der Interessengemeinschaft "Gehweg und Beleuchtung"-

 

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. Absolut aktuell! .
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Revisionszulassungsverfahren  "Beitragsbescheide Abwasser" vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).

Beschluss des BVerwG liegt nun vor.
Die Revisionszulassung wurde verweigert.
 

Das BVerwG scheint der Ansicht zu sein, daß es nicht darauf ankommen würde, ob das Urteil des Oberverwaltungsgericht sachlich richtig, rechtskonform mit Landesrecht, oder rechtskonform mit Bundesrecht ist. Es ist ebenso unerheblich, ob die Richter des OVGs, die Herren Dr. Mildner und Dr. Beuscher Sachverhalte aufgeklärt haben oder die für eine Rechtsfindung notwendige Aufarbeitung von Tatsachen vorgenommen haben. 

Lesen Sie hier die unrühmliche Geschichte deutscher Obergerichtsbarkeit, des 6. Senates des Oberverwaltungsgerichtes unter dem Vorsitz des Richters Dr. Mildner und des 9.Senates des Bundesverwaltungsgerichtes unter Richter Dr. Storost.

Für den/die geneigte(n) Leser/in eine kurze Zusammenfassung. 

Zusammenfassung aus dem BVerwG-Beschluss: 

Unrichtige, fernliegende, objektiv nicht überzeugende, sogar unwahrscheinliche Schlüsse der OVG- Richter Dr. Mildner und Dr. Beuscher widersprechen nicht den Denkgesetzen, schon gar nicht, wenn die Vorinstanz, das OVG selbst, nicht über die Tatsachen entschieden hat. Es liegt weder ein Verfahrensfehler vor, noch ein Vertrauensmißbrauch, auch keine Verletzung des Grundgesetzes, der Rechte der BürgerInnen, selbst wenn der Bruch von Landesrechten und -Gesetzen erfolgt ist. Gleichbehandlung vor den Gerichten ist demnach ein absurder Anspruch, die zwingende Erfüllung des Äquivalenzanspruches ebenso. Die faktische Enteignung von Grund und Boden, wenn die Erschließungskosten den Grundstückswert übersteigen, widerspricht ebenfalls u.E. dem Grundgesetz. Unfaßbar? Geht nicht? Glauben Sie nicht? Lesen Sie weiter...

Lesen Sie weiterhin...
?Aufhebung der Gewaltenteilung?

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Impressum:

Vorstand: 
Vorsitzender

Axel Burdt, Hauptstrasse 2, 54533 Niederscheidweiler, Tel.: 06574 / 900 058 - Fax: 06574 / 900 2108
mailto: a.burdt (aet) vbbev.de

Stellvertreter
Axel Pauly, Gestade 2, 54470 Graach, Tel.: / Fax 06531 / 6641
mailto: info (aet) weingut-pauly.de

 

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